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welcher das kann in Die kxped. d. Bl.

Hr. Mvßler, Brüht v. Bar- Uer v. Espa; m. 1?. Nieder­genstadl.

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AnzeigeblM

für die

Stadt und den Kreis Gießen.

Erscheint wöchentlich zwei Mali Mittwochs und Samstags. Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 ff. 36 kr., für Auswärtige, incl. Postaufschlags, 2 ft. Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämteni. In Gießen bei der Expedition (Canzleiberg Lit. B. lstr. t).

Jtfo Samstag den 9. Juni________________ 186O.

Amtlicher T h e L l.

B e k a n n t m a ch u n g.

Da seither die Bestimmungen bezüglich der Impfung der Kinder nicht gehörig befolgt worden sind, so sind wir veranlaßt, dieselben durch nachstehenden Abdruck in Erinnerung zu bringen und zur Nachachtung zu empfehlen.

Gießen, den 1. Juni 1860. Großherzogliches Kreisamr Gießen.

In Verhinderung des Kreisraths : Wolf, Kreis - Assessor.

Vetstdnnng,

dm Zeitpunkt der Gesummt-Impfung betreffend.

Da feither über den Zeitraum der angeordneten Gesammt-Impfungen Zweifel bestanden haben, >o wird Allerhöchster Ent­schließung zufolge zur Vervollständigung der'deßhalb bereits bestehenden Vorschriften Folgendes bestimmt:

§. 1. Jeder inländische zur Praxis autorisirte Arzt oder Wundarzt ist zur Vollziehung der Schutz- oder Kühpockenimpfung, Vaccination, berechtigt. , ,

§. 2. Die Großherzoglichen Kreisärzte haben möglichst darüber zu wachen, baß alle impffahigen Kinder ihres Bezirks läng­stens binnen Jahresfrist, vom Tage der Geburt an gerechnet, entweder durch sie selbst oder durch andere hierzu berechtigte Medi- cinalpcrsonen geimpft werden.

§. 3. Daß dich geschehen, davon haben sich die Kreisärzte entweder durch die ihnen zu producirenden Impfscheine bei Gele­genheit der Gesammt-Impfung oder später aus den mit Ende eines jeden Jabres von dem, in ihrem Bezirk geimpft habenden Personale pünktlich einzusenbenden Jmpftabellen zu vergewissern.

§. 4. Die zwei jährlichen an allen größeren und kleineren Orten vorzunehmenden Gesammt-Impfungen schließen in sich die Zeiträume vom 1. Mai bis zum 15. Juni'und vom 1. September bis zum 15. Oktober, so daß die Gesammt-Impfungen im Bezirk mit dem 1. Mai und 1. September ihren Anfang zu nehmen haben und mit dem 15. Juni und 15. Oktober geschlossen schd, wobei es dem Gesammtimpfarzte völlig frcistehr, an welchem Orte seines Bezirks er beginnen und an welchem er endigen will.

5. Alle Kinder eines Ortes, welche bis zu dem Tage der Gesammt-Impfung drei Monate alt werden, gehören der Gesammt- Impfung an und dürfen nur von dem Jmpfarzte geimpft werden.

§. 6. Die Eltern oder nächsten Angehörigen derjenigen Kinder, welche zur Zeit der Gesammt-Jmpfung bereits geimpft oder krank sind, haben auf Verlangen des Jmpfarztes ihre Impfscheine oder Krankheitsbescheinigungen diesem vorzulegen. Im Weige­rungsfälle hat dieser der betreffenden Verwaltungsbehörde Anzeige zu machen, welche das Geeignete verfügen wird.

Art. 3 5 4. Eltern, Pflegeltern oder Vormünder, welche der Aufforderung der Sanitätspolizeibehörde, ihre Kinder oder Pflegkinder impfen zu lassen, nicht entsprechen, verfallen in eine Geldbuße von 1 bis 10 sl.; bei erschwerenden Umständen kann auf Gefängniß bis zu 8 Tagen erkannt werden.

Gießen, am 5. Juni 1860.

Betreffend: Die Aufstellung ter Viehstandstabellcn pro 1860.

Das

Großhdringliche Kreisamt Gießen

an

die Grösstmöglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Wir fordern Sic auf, binnen 14 Tagen die Durchschnittspreise sämmtlicher Viehgattungen in Ihren Gemeinden an uns einzuberichtcn. In Verhinderung des Kreisraths :

Wolf, Kreis - Assessor.