v. Dalwigk.
3) Dislocation der Gendarmen innerhalb der Provinz;
4) obere Aufsicht über die in der Provinz vorhandenen Landes- und Provinzial-Gefängnisse'
5) Verwaltung der Fonds der Criminal- und Polizeikassen in der Provinz, sowie der Fonvs, welche sich auf die unter 4 genannten Gefängnisse beziehen; w , w ' *
6) obere Aufsicht über -das Gefangenen-Transportwesen in der betreffenden Provinz;
) Beaufsichtigung und obere Verwaltung der in der betreffenden Provinz vorhandenen weltlichen milden Stiftungen und Anstalten, welche für das ganze Land oder die Provinz bestimmt sind und für welche nicht besondere Verwaltungs-Commissionen bestehen. Insbesondere wird hiernach die Beaufsichtigung und obere Verwaltung • 8 II n
a) des Landes-Hospitals und der Landes-Waisenanstalt der Provinzial-Direction Starkenburg.
b) °cr Entbindungs-Anstalt zu Gießen der Provinzial-Direction Oberhessen,
o) des Mainzer Universitätsfonds der dasigen Entbinvungs - Anstalt, des Provinzial-Kirchen- und Schul-Baufonds der Provinz Rheinhessen und des zur Erhaltung der Findel- und verlassenen Kinder bestimmten Fonds der Provinrial- Direction Rheinhessen übertragen; °
8) der Provinzial. Direction StarWburg übertragen Wir die Beaufsichtigung und obere Verwaltung der katholischen kirch- lichen für das ganze Land bestimmten Fonds; ' w
9) ders^u ttne^n^ b£r Provinz, wobei Wir Uns jedoch Vorbehalten, den Recrutirungs - Commissär beson-
10) Leitung des Einquartierungs- und Verpflegungswesens inländischen und ausländischen Militärs •
11) Besorgung der Verrichtungen des Postdeputatus der Provinz nach den desfalls vorliegenden Bestimmungen-
12) den Provinzial-Directionen Starkenburg und Rheinhessen übertragen Wir die Besorgung der Geschäfte in Schifffahrts- Angelegenheiten in demselben Umfange, in welchem solche den ehemaligen Provinzial-Kommissären zu Darmstadt und Mainz übertragen waren und spater den dortigen Kreisämtern überwiesen worden sind; die Schiffer-Patente an die in der Provinz Starkenburg wohnenden Rhcinschiffer, sodann an die Main- und Neckar-Schiffer sind von der Provinzial-Direction SOrenburg und an die in der Provinz Rheinhessen wohnenden Rheinschiffer, sowie die Patente an Vie Steuerleute auf dem Rhein, von der Provinzial- Direction Rheinhessen zu ertheilcn;
^orgung der über die ganze Provinz sich erstreckenden Functionen in Bezug auf die Bildung der Geschwornenlisten;
14) die in Bezugs auf die Wahlen der Mitgliever des Handelsgerichts zu Mainz der Provinzial-Behörde zugewiesenen Functio- nen werden der Provinzial-Direction Rheinhessen übertragen;
15) Judenschafts-Angelegenheiten, welche sich auf eine ganze Provinz oder mehrere Kreise erstrecken-
16) Erledigung sonstiger ihnen von den Ministerien ertheilt werdenden Special-Aufträge
3" Kreisämter in den Provinzial - Hauptstädten bleiben als solche mit den übrigen Kreisämtern in coordinirtem Verhaltniß, dagegen sind diese letzteren den Provinzial-Direktionen als solchen untergeordnet.
. nadrtem die Provinzial-Directionen als solche oder als Kreisämter fungiren, führen sie die Benennung, welche
der Eigen|chast, in der sie handeln, entspricht. In gleicher Weise sind hiernach auch ihre Acten in ver Registratur abzuchndern.
. m rt' 5" ®£t Verhinderung des Provinzial-Directors sind, so lange nicht von dem Ministerium des Innern desfalls besondere Anordnungen getroffen werden, die Geschäfte der Provinzial-Direction von demjenigen Beamten zu besorgen welcher in Verhinderung des Kreisraths dessen Stelle zu vertreten hat. 8 a ’
Art. 6. Gegenwärtiges Edict tritt vom 1. Januar 1861 an in Wirksamkeit.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
Darmstadt, den 12. November 1860.
Gerichtliche und Privat-Bekanntmachungen.
Edictalladung.
2587) Nachdem Großherzoglichcs Hof- gericht der Provinz Oberhessen gegen den Rothgerbermeister Hermann Pugge von Gießen den förmlichen Concurs erkannt hat, werden alle, welche Ansprüche an denselben zu bilden haben, aufgefordert, solche im Liquidationstermine
Montag den 10. December l. I., Vormittags 10 Uhr, bei Meldung ves stillschweigend erfolgenden Ausschlusses von der Masse, anzuzeigen und zu begründen. Von den nicht erscheinenden Gläubigern wird unterstellt, daß sie allen Beschlüssen ver Mehrzahl der Anwesenden bezüglich der in demselben Termin zu ver- suchenden Güte, Wahl eines MassepflegerS und Gläubiger-Ausschusses zustimmen.
Gießen, am 23. October 1860.
Großherzogliches Stadtgericht Gießen.
^Muhl, Bott,
Stadtrichter. Stadtger.-Assessor.
Besondere Bekanntmachung.
2776) Zur Bezahlung der Zinsen, welche von den bei der hiesigen Sparkasse angelegten Kapitalien am Ende dieses Jahrs fällig werden, sind nachstehende Termine festgesetzt, und zwar
Vormittags von 7 bis 12 Uhr:
1) Mittwoch den 5. December,
2) Samstag „ 8. „
3) Dienstag „11. „
4) Mittwoch „ 12. „
5) Samstag „ 15. „
6) Dienstag „ 18. „
7) Mittwoch „ 19. „
8) Samstag „ 22. „
9) Samstag „ 29. „
Die Interessenten werden daher aufgefor- dert, die Zahlung an Viesen Tagen in Empfang zu nehmen und hierzu durch Vor- zeigung der Schuldscheine sich zu legitimiren.
Zugleich wird noch bemerkt, daß die auf den Dienstag fallenden Zahltage für die
Interessenten der Stadt Gießen, dagegen die auf Mittwoch und Samstag fallenden Zahltage für die Auswärtigen bestimmt sind.
Die Herren Bürgermeister werden ersucht, dieses in ihren Gemeinden bekannt machen zu lassen.
Gießen, den 22. November 1860.
Der Rechner der Spar- und Leihkasse: Kehr.
Versteigerungen.
2869) Dienstag den 18. December, Nachmittags 2 Uhr,
soll auf dahiesigem Rathhause die Hosraithe, zum Nachlasse des Georg Junker gehörig, nämlich:
Flur Nr. oKlftr.
Vs-e 162 auf dem Seltersweg, neben L. Labroisse,
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