Ausgabe 
5.12.1860
 
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ikanten, Hein» i Herzogthum abethe Marie llistwirths im he Tächter.

]er und Gast- Bürgers und elicher Sohn; Bürgers und es Gemeinde- ir Vogt, ehe-

Bürger und ter, Pauline 17. October.

Kreiling aus eu Greuzauf- 'licher Sohn, r.

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Schultheis, , Christovh , alt 53 I.

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Hr. Meyer, ?r. Thomas, ; Hr. Neu, n, Zoyf v.

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..........

I. 35-39

I. 45-451

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Anzeigeblstt

für die

Stadt und -en Kreis Gießen

M 97

1860

Mittwoch den 3. December

F l e i s ch t a r e.

Brodtare

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2) Für die andern

Städte und Orte des Kreises

ist der Laib Brod und das Pfund Fleisch um 2 Heller billiger.

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on Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein rc. rc.

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Gerste» und Korn-Mehl Walzen- und Korn-Mehl

4\ Loth 5 4

Ochsenfleisch . < Kuhfleisch . . . Rinvfleisch . . . Kalbfleisch . . . Schweinefleisch Hammelfleisch . . Schaaffleisch . . Leberwurst . . Bratwurst . . . Schwartenmagen. Blutwurst . . . geräucherter Speck Schinken . . . Dörrfleisch . .

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Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwochs und Samstags. Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 fl. 36 fr., für Auswärtige, incl. Postaufschlags, 2 fl. Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. In Gießen bei der Expedition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1).

fr.

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Anmerkung: Bei einer Quantität Fleisch von 10 Pfund dürfen im steigenden und fallenden Berhältniß nicht mehr als l1/ Pfund Ruciabe befindlich sein. M

gemischtes | '/2 Brod aus I/2 Quint

1 Wasserweck

1 Milchbrov .

fr.

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24

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fr. 16z 14 12

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16 13

10

18

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20

30

24

22

Rindsfett .....

Nierenfett.....

Schweineschmalz . . . desgleichen ausgelassenes

Nachdem Wir angemessen gefunden haben, die durch die Edicte vom 6. Juni 1832 und 4. Februar 1835, die Organisation dsr dem Ministerium des Innern untergeordneten Regierungs-Behörden betreffend, geschaffenen Provinzial-Behörden unter den näheren Bestimmungen gegenwärtigen Edicts wieder herzustellen, so haben Wir verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:

Art. 1. Den Kreisämtern der Kreise Darmstadt, Gießen und Mainz übertragen Wir neben dem ihnen als solchen ange­wiesenen Wirkungskreise die in dem nachfolgenden Artikel bezeichneten Geschäfte. In Ausübung dieser Functionen führen die gedachten Krelsämter die Benennung Provinzial-Directionen; den Vorständen dieser Behörden ertheilen Wir die Benennung Provinzial-Directoren mit dem Range von Ministerialräthen.

Art. 2. Die besonderen Functionen der Provinzial-Directionen sind folgende:

1) Anordnung solcher Sicherheits- und sanitätspolizeilicher Maßregeln, deren Ergreifung im Interesse der ganzen Provinz oder mehrerer Kreise als notwendig oder zweckmäßig erscheint;

2) Korrespondenz mit auswärtigen Landes- und Provinzial-Behörden in den unter 1 bemerkten polizeilichen Angelegenheiten und in Bezug auf Heimathsrechte, wenn sich über letztere die betreffenden inländischen und ausländischen Bezirksbehörden nicht einigen können;

die Organisation der Regierungs-Behörden, insbesondere der Provinzial-Behörden betreffend. LUDWIG III. v

Poiizeitaren

für den Kreis Gießen, und zwar:

1) für die Provinzialhauptstadt Gießen:

j bestehend j bestehend

per Pfund

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per Pfund

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Pfund

2 ( ordinäres \ '/, 4 s Brod aus s %