ikanten, Hein» i Herzogthum abethe Marie llistwirths im he Tächter.
]er und Gast- Bürgers und elicher Sohn; Bürgers und es Gemeinde- ir Vogt, ehe-
Bürger und ter, Pauline 17. October.
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I. 35-39
I. 45-451
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Anzeigeblstt
für die
Stadt und -en Kreis Gießen
M 97
1860
Mittwoch den 3. December
F l e i s ch t a r e.
Brodtare
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2) Für die andern
Städte und Orte des Kreises
ist der Laib Brod und das Pfund Fleisch um 2 Heller billiger.
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on Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein rc. rc.
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Gerste» und Korn-Mehl Walzen- und Korn-Mehl
4\ Loth 5 4
Ochsenfleisch . < Kuhfleisch . . . Rinvfleisch . . . Kalbfleisch . . . Schweinefleisch Hammelfleisch . . Schaaffleisch . . Leberwurst . . Bratwurst . . . Schwartenmagen. Blutwurst . . . geräucherter Speck Schinken . . . Dörrfleisch . .
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Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwochs und Samstags. — Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 fl. 36 fr., für Auswärtige, incl. Postaufschlags, 2 fl. — Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. — In Gießen bei der Expedition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1).
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Anmerkung: Bei einer Quantität Fleisch von 10 Pfund dürfen im steigenden und fallenden Berhältniß nicht mehr als l1/ Pfund Ruciabe befindlich sein. M
gemischtes | '/2 Brod aus I ‘/2 Quint
1 Wasserweck
1 Milchbrov .
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16 13
10
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20
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24
22
Rindsfett .....
Nierenfett.....
Schweineschmalz . . . desgleichen ausgelassenes
Nachdem Wir angemessen gefunden haben, die durch die Edicte vom 6. Juni 1832 und 4. Februar 1835, die Organisation dsr dem Ministerium des Innern untergeordneten Regierungs-Behörden betreffend, geschaffenen Provinzial-Behörden unter den näheren Bestimmungen gegenwärtigen Edicts wieder herzustellen, so haben Wir verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:
Art. 1. Den Kreisämtern der Kreise Darmstadt, Gießen und Mainz übertragen Wir neben dem ihnen als solchen angewiesenen Wirkungskreise die in dem nachfolgenden Artikel bezeichneten Geschäfte. In Ausübung dieser Functionen führen die gedachten Krelsämter die Benennung Provinzial-Directionen; den Vorständen dieser Behörden ertheilen Wir die Benennung Provinzial-Directoren mit dem Range von Ministerialräthen.
Art. 2. Die besonderen Functionen der Provinzial-Directionen sind folgende:
1) Anordnung solcher Sicherheits- und sanitätspolizeilicher Maßregeln, deren Ergreifung im Interesse der ganzen Provinz oder mehrerer Kreise als notwendig oder zweckmäßig erscheint;
2) Korrespondenz mit auswärtigen Landes- und Provinzial-Behörden in den unter 1 bemerkten polizeilichen Angelegenheiten und in Bezug auf Heimathsrechte, wenn sich über letztere die betreffenden inländischen und ausländischen Bezirksbehörden nicht einigen können;
die Organisation der Regierungs-Behörden, insbesondere der Provinzial-Behörden betreffend. LUDWIG III. v
Poiizeitaren
für den Kreis Gießen, und zwar:
1) für die Provinzialhauptstadt Gießen:
j bestehend j bestehend
per Pfund
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per Pfund
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Pfund
2 ( ordinäres \ '/, 4 s Brod aus s %


