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Stadt und den Kreis Gießen.

Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwochs und Samstags. Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 fl. 36 fr., für Auswärtige, incl. Postaufschlags, 2 g. Auswärts abonnirt man stch bei allen Postämtern. In Gießen bei der Expedition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1).

J|£ 88. Samstag den 3. November 1860.

Amtlicher T h e i l.

Bekanntmachung, den zwischen dem Großherzogthum Hessen und dem Königreich Preußen abgeschlossenen Vertrag über die Herstellung einer Eisenbahn zwischen Cöln und Gießen betreffend.

Nachstehender, zwischen dem Großherzogthum Hessen und dem Königreich Preußen durch besonders dazu ernannte Bevollmäch­tigte am 7. Juli l. I. zu Bingen abgeschlossener Vertrag über die Herstellung einer Eisenbahn zwischen Cöln und Gießen wird, nachdem derselbe inzwischen beiderseits ratisicirt und die Auswechselung der Ratifications-Ürkunden bewirkt worden ist, zur Wissen- schäft und Nachachtung im Großherzogthum hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Darmstadt, den 13. October 1860.

Großherzogliches Menisterium des Großherzoglichen Hauses und des Aeußern.

v. D a l w i g k. Hofmann.

Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein und Seine Königliche Hoheit der Regent, Prinz von - Preußen, im Namen Seiner Majestät des Königs von Preußen, in dem Wunsche übereinstimmend, eine Eisenbahn zwischen Cöln und Gießen hergestellt zu sehen, haben zum Behufc einer hierüber zu treffenden Vereinbarung zu Bevollmächtigten ernannt:

Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein:

Allerhöchst Ihren Geheimen Staatsrath Friedrich Georg von Bechtold, Kommandeur zweiter Klasse des Großherzoglich Hessischen Ludewigsorvcns, Komthur erster Klasse des Großhcrzoglich Hessischen Verdienstordens Philipps des Großmüthigen, Ritter des Königlich Preußischen rothen Adlerordens zweiter Klaffe, Kommandeur des Königlich Spanischen Ordens Carls IH.,

und Allerhöchst Ihren Ministerialrath August Schleiermacher, Ritter erster Klasse des Großherzoglich Hessischen Verdienst, ordens Philipps des Großmüthigen, Ritter des Königlich Preußischen rothen Adlerordens dritter Klasse;

Seine Königliche Hoheit der Regent, Prinz von Preußen:

Allerhöchst Ihren Regierungs-Präsidenten Eduard von Möller, Ritter des rothen Adlerordens zweiter Klasse mit Eichen­laub, Komthur des Königlichen Hausordens von Hohenzollcrn, Komthur erster Klasse des Grvßherzoglich Hessischen Ver­dienstordens Philipps des Großmüthigen, Kommandeur des Civilverdienstordens vom Niederländischen Löwen, Kommandeur zweiter Klasse des Königlich Hannoverischen Guelphenordens,

welche nach vorhergegangener Verhandlung, unter dem Vorbehalt der Ratification, über folgende Punkte übercingekommen sind:

Art. 1. Die Großherzoglich Hessische und die Königlich Preußische Regierung verpflichten sich gegenseitig, den Bau einer Eisenbahn von Cöln nach Gießen zu gestatten.

Die Großherzoglich Hessische Regierung wird der Cöln - Mindener Eisenbahn-Gesellschaft, welche bereits Seitens der König­lich Preußischen Regierung concessionirt worden ist, auch Ihrerseits die Concession zum Bau und Betrieb der im Großherzogthum Hessen gelegenen Bahnstrecken alsbald nach der Ratification dieses Vertrags ohne erschwerende Bedingungen crtheilen. Die hohen contrahirenven Regierungen werden dafür Sorge tragen, daß die Cöln-Gießener Eisenbahn innerhalb Ihrer beiderseitigen Gebiete von der Cöln - Mindener Eisenbahn-Gesellschaft in thunlichst kurzer Frist zur Ausführung gebracht werde.

Art. 2. Die Punkte, wo die Eisenbahn die Landcsgrcnzen überschreiten wird, sollen aus Grund des von der Cöln-Mindcner Eisenbahn-Gesellschaft auszuarbeitenden Projekts, nöthigenfalls durch deshalb abzuordnende technische Commissarien, näher bestimmt werden. In Gießen soll die Eisenbahn mit ver Main-Weser-Bahn in unmittelbare Schienen-Verbindung gebracht werden, der­gestalt, daß Transportmittel von Cöln mittelst der zu erbauenden Eisenbahn ununterbrochen auf die Main-Weser-Bahn gelangen können und umgekehrt.

Zu diesem Enbe soll die Spurweite der zu erbauenden Eisenbahn in Uebcreinstimmung mit den anschließenden Bahnen überall gleichmäßig vier Fuß acht und einen halben Zoll englischen Maaßes im Lichten der Schienen betragen, auch der Bau und das gesammte Betriebs-Material so eingerichtet werden, daß die Transportmittel ungehindert nach allen Seiten übergehen können.

Art. 3. Die Genehmigung und Feststellung des Bauprojekts innerhalb jedes Staatsgebietes bleibt der betreffenden Regie- rung überlassen.