Muth und Ausdauer ansgefnhrte. That, welche für ahn selbst in hohem Grade mit Lebensgefahr verbunden war, das allaemei Ehrenzeichen mit der Inschrift: „Zur Rettung von Menschenleben" -llergnädigst zu verleihen geruht.
In Gemäßheit Allerhöchster Entschließung wird dieses hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Darmstadt, am 28. December 1858.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
_____________________________ v. D a l w i g k.______/______________________Zimmermann.
BekanM tm a d)it n g,
die Einziehung des Königlich Württembergischen Staatspapiergeldes gegen neue Scheine betreffend.
Die naMhcnde , in obigem Betreff hon Seiner Majestät dem Könige von Württemberg erlassene Verordnung, und die gleist falls nachstehende, in demselben Betreff erlassene Bekanntmachung des Königlich Württembergischen Finanz-Ministeriums werben » Kenntnißnahme des Publikums- hiermit bekannt gemacht. 3
Darmstadt- den 29. December 1858-—-—--——------------------------.________
Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
Abdruck . . V°n Schenck. Meisenzahl.
* Königliche Verordnung,
betreffend die Einziehung des umlaufenden Staatspapiergeldes gegen neue Scheine.
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von Gottes Gnaden König von Württemberg
Unter Beziehung auf den Artikels des Gesetzes vom 1. Juli 1849, betreffend die Ausgabe von Staatspapiergelv, verordmr und verfugen Wir, nach Anhörung Unseres Geheimen-Rathes, wie folgt-: ■
$• Das in Gemäßheit der Gesetze vom D Juli 1849 und 10, Mai 1850 in Abschnitten von Zwei, Zehn uni Fünf und Dreißig Gulden ausgcgebene, in der Beilage zu der Bekanntmachung des Finanz-Ministeriums vom 12. Juni 1850 naher beschriebene Staatspap-ergeld^wird eingezogen und durch neue auf den Betrag von Zehn Gulden lautende Scheine ersetzt, zu beMmmdm Umwechslung der umlaufenden alten Scheine erfolgt bei den durch Unser Finanz-Ministerium
Dieselbe beginnt, mit dem Erscheinen gegenwärtiger Verordnung und wird bis zum 31. December: 1859 einschliesilich fortgesetzt Scheine, welche hAt binnen dieser Frist zur Einlösung vorgelegt werden, verlieren ihren Werth und können c m- spateren - Anspruch an den Staat'nicht begründen. - 7
..... O; Auf die neuen Zehn-Guldenscheine finden die Bestimmungen der Gesetze voni 1. Juli 1849 und 10. Mai 1850 aleiih. mäßige Anwendung. nn.t«.><.. pffchn» mffra m tiio -,i; /•;< v.-rt$.wVy.T n; T
Unser Finanz-Ministerium ist mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragt. ■ ;a ib'nr.:
Stuttgart, den 3. November 1858:" ni-1 ni sjJ /: a
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•* Der Finanz - Minister: J ■/ .
--- K"it a p p.—— ----—-----___
Auf Befehl des Königs: Der Chef des Geheimen Cabinets:
.................—SW-n-tt" c-1- e -y.————
Abdruck. ( xi ft ajs ■:■■■ « » : . ■ -4 t,
Bekanntmachung, betreffend die Einziehung des umlaufenden Staatspapiergeldes gegen neue Scheine ' ' In Vollziehung der vorstehenden Königlichen Derördnung vom 3. d. M. sieht sich das Finanz-Ministerium zu nachstehender Bekanntmachung veranlaßt: 0 ' 3 71 7
^.^gegenwärtig m Scheinen von Zwei, Zehn und Fünf und Dreißig Gulden umlaufende, in der Bekanntmachung des Finanr- Minlsteriums vom 12, Ium 1850 (Reg.-Blatt S. 240 ff:) näher beschriebene Staatspapiergelv wird noch bis zum 31. December 1859 von allen ^Kassen des Staats, sowie won den Steuererhebckassen im Nennwerthe an Zahlungsstatt angenommen. Dagegen wird dasselbe von heute an von keiner dieser Kassen mehr ausgegeben werden
'Außerdem/ist die Obereinnehmerei der Staatshauptkasse und sind sämmtliche Cameralämtcr des Landes ermächtigt und an- gewiesen, das an sie zur Einloiung gelangende derartige Papiergeld gegen neue Scheine oder Metallgeld umzuwechseln.
' ^..Dre Cameralamter habcndas .beu.chnLn.^ur Zahlung, oder zur Umwechslung eingehende alte. Staatspapiergelv, sobald der Einlauf die Summe von 500 fl. erreicht, sofort an die Staatshauptkasse einzuschicken, die übrigen, unter den oben genannteil mit inbegriffenen Kaffen aber werden dasselbe entweder ebenfalls zu Lieferungen an die Staatshauptkasse benutzen, oder, wem sich ihnen hierzu keine. Gelegenheit bietet, dpi dem nächsten Cameralamte umwechseln
3) An der Stelle des einzuziehcnden Staatspapiergeldes von der Ausgabe vom Jahr 1850 wird von beute an mit der Ausaabe eines neuen- unten näher beschriebenen-) Staatspapiergeldes in Zehnguldenscheinen durch
Staatshauptkasse begonnen, welche zugleich, soweit der Vorrath an fertigen neuen Scheinen reicht, auch die Cameralämter hier- SLfÄ ™ r 3/‘ EbÜ.ed'gu-ig aller an sie gelangenden Gesuche um Einläsung der alten Scheine gegen neue werden ledoch d.e Cameralamter erst vom 1. December d. I. an tn den Stand gesetzt sein, welcher Tag daher als Termin für die " Allgemeine Eröffnung, des Umwechslungsgeschäft s bei sämmtlichen Cameralämtern festgesetzt wird 3) Das neue Staatspapiergeld wird bei allen Zahlungen an Kassen des Staats und an Steuererhebekaffen im vollen Nennwerthe, ___gle-ch dem tm Landesmunzfuße geprägten groben Silbergelde angenommen. Auch ist in Gemäßheit des Art. 22 des Wiener
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