Ausgabe 
29.1.1859
 
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Stadt und den Kreis Gießen.

Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwochs und. Samstags. - Preis deö Jahrgangs für Eiulwinchche 1 fl. 30 fr., für Auswärtige, mcl. Postauffchlags, 1 ff 53 fr - Auswärts abonnirt mansch bei allen Postämtern. - dn Gießen bei der Grsteditioü (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1). - Einrückungsgebühr für die gespaltene Zeile, oder deren Raum, 2 fr. Anzeigen aus verschiedenen Schriften die gespaltene Zeile 3 fr. - Annoncen in Tabellenform werden doppelt berechnet.

D. Samstag den 29. Januar

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Amtlicher T h e i l.

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B eeo r - nu n g,

die Heegzeit für die Jagd betreffend.

Auf Grund des Artikel 29 des Jagdstrafgesetzcs vom 19. Juli 1858 wird hiermit Folgendes verordnet:

§. i. Die allgemeine Heegzeit in Wald und Feld beginnt mit dem 7. Februar und endigt mit dem 26. August.

§. 2. Bon der allgemeinen Heegzeit bestehen, auster den in dem Artikel 30 des Jagdstrafgesetzes angeführten, noch die aus den nachfolgenden Bestimmungen zu entnehmenden Ausnahmen: .

1) Die Jagd auf Auerhähne, Birkhähne und Haselhähne ist erlaubt in der Zelt vom 16. April b,s zum 20. Mai.

2) Die Heegzeit für die im Großherzogthum oder in dessen nächster Umgebung nistenden Schnepfenarten, die Trappen, Brach­vögel und Kibitze beginnt mit dem 1. Mai und endigt mit dem 1. Juli.

3) Die Heegzeit für die im Großherzogthum oder in dessen nächster Umgebung nistenden Entenarten beginnt mit dem 1. Marz und endigt mit dem 1. Juli.

§. 3. Die in den vorstehenden Paragraphen enthaltenen Bestimmungen gelten vorerst nur für das Jahr 1859.

Darmstadt, den 20. Januar 1859.

Großherzogliches Ministerium des Innern.

v. D a l w i g k. Hallwachs.

" ................ 1" - - 11-.......... 1 ..... ......

Bekanntmachung,

den Artikel 19 der polizeilichen Verordnung über das Befahren des Rheins von Basel bis in die See betreffend.

Die über obigen Gegenstand am 9. Marz 1858 erlassene Allerhöchste Verordnung (No. 9 des Großherzoglichen Regierungs­blatts von 1858) bleibt auch nach Ablauf des Monats Februar d. I. bis aus Weiteres in Wirksamkeit.

Darmstadt, den 14. Januar 1859.

Großherzogliches Ministerium des Groschcrzoglichen Hauses und des Aeußern.

v. D a l w i g k. Hofmann.

Oeffentliche Anerkennung einer edlen That.

Am 19. Oktober d. I., Vormittags zwischen 10 und 11 Uhr, fiel die sechsjährige Tochter des Schiffers Wilhelm Kramer von Duisburg, im Königreich Preußen, Anna Kramer, von dem Schiffe ihres Vaters, das bei Mainz im Rheine ungefähr 40 Schritte vom Ufer entfernt vor Anker lag, in das Wasser. Der Schiffsknecht Heinrich Brockerhoff von Duisburg, welcher dieses von dem Verdeck des Schiffes aus wahrgenominett hatte , sprang sogleich itt den Rhein, erfaßte das bereits untergesunkene Kind und schwamm mit demselben dem Ufer zu. Nur mit großer Anstrengung gelang es ihm, in der starken Strömung zwischen mehreren dort liegenden Schiffen durchzuschwimmen; hierdurch wurden seine Kräfte so sehr in Anspruch genommen, daß, als gerade ein anderes Schiff seinen Weg hemmte, das Kind seinen ermatteten Armen entfiel. In demselben Augenblicke aber wurde das Kind von einem Mädchen, das sich auf diesem Schiffe besattd, erfaßt und lebend aus dem Wasser gezogen. Brockerhoff wurde sofort von dein Strome unter ein anderes Schiff getrieben; alle Anwesenden hielten ihn für verlören, als er plötzlich am Steuerruder des Schiffes wieder auf der Oberfläche des Wassers erschien und, obgleich in hohem Grade ermattet, schwimmend das Ufer erreichte.

Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben dem Heinrich Brockerhoff, als Anerkennung für diese menschenfreundliche, mit