Anzeigeblstt
für die
Stadt und den Kreis Gießen.
Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwochs und Samstags. — Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 fl. 30 fr., für Auswärtige, inet. Postauffchlaqs, 1 st 53 fr.__ Auswärts adonnirt man stch bet allen Postämtern. — In Gießen bei der Erpedition (Eanzleiberg Vit. Ä. Nr. 1). Einrüchungsgebühr für die
gespaltene Zeile oder deren Raum 2 ft. Anzeigen aus verschiedenen Schriften die gespaltene Zeile 3 fr. - Annoncen in Tabeilenform ^werden doppelt berechnet.
j|ß »1 Samstag den 26. Juni MSS.
Einladung zum Abonnement
auf bas
Anrkigcl, l a 11 für die Stadt und den Kreis Gießen.
Mit tent 1. Juli beginnt ein neues halbjähriges Abonnement auf das Auzeigeblatt für die Stadt Ulli) den Kreis Gießen. Dasselbe erscheint auch ferner wöchentlich zweimal, Mittwochs und Samstags, an letzterem Tage verbunden mit der Beilage:
Gemeinnützige Unterhaltungsblätter.
Ausgewählte Novellen und Erzählungen, die neuesten Tagesereignisse, Miseellen, Aneedoten re. re., zuverlässige Nachrichten über Stand und Preis der Früchte und Landesproduete, die Anklagen und Urtheile der Provinzial- Strafgerichte u. s. w., füllen die Spalten dieser Blätter.
Inserate finden durch die starke Auflage des Blattes große Verbreitung und sicheren Erfolg und wird die gespaltene Zeile, oder deren Raum, mit 2 kr. berechnet.
Der halbjährige Pränumerationspreis ist für einheimische Abonnenten 45 kr., einschließlich Bringerlohns; für auswärtige Abonnenten tritt der vorschriftsmäßige Postaufschlag hinzu und wollen sich dieselben wegen Bestellung des Blattes an die ihnen zunächst gelegenen Postämter wenden^
Die Expedition des Airzeigeblattes für die Stade und den Kreis Gießen.
Amtlicher Theil.
Zu Nr. K. G. 4046. Gießen, am 19. Juni 1858.
Betreffend: Wassermangel, insbesonvere polizeiliche Aufsicht über Brunnen, Bäche und Wasserleitungen.
Das
G r o Ir h e r) o g l i ch t K r k i s a m t Gießen
an
die Grohher^sglichkn Bürgermeistereien und Polyei-Lonnniffäre des Kreises.
Zu den gesetzlichen Bestimmungen, welche die Erhaltung der zum Gebrauche des Wassers dienenden Anstalten bezwecken, die Benutzung des Wassers für Menschen und Vieh erleichtern und vor Mißbrauch schützen sollen, gehören insbesondere folgende Vorschriften:
I. Nachstehende Artikel des Polizeistrafgesetzes vom 30. October 1855:
Art. 119. Der Wasserspiegel in den zu Triebwerken benutzten Gewässern darf nicht über den festgesetzten Normalstand aufgestaut werden. Zuwiderhandlungen werden mit 1 bis 20 fl. bestraft.
Art. 120. Das unbefugte Einlegen oder Einwerfen von «steinen, Sand, Erde, Bäumen, Schutt, Unrath und anderen fisten Körpern in die Bäche, oder Gräben oder Tricbwerkskanäle ist bei Vermeidung einer Polizeistrafe von 30 kr. bis 10 fl. untersagt. Vorübergehende Vorrichtungen zu besonderen Nutzungszwecken, soweit diese überhaupt zulässig oder gestattet sind, müssen bei gleicher Strafe nach jedesmaligem Gebrauche entfernt werden.
Art. 280, worin unter Androhung einer Strafe von 1 bis 10 fl. bestimmt ist, daß alle Brunnen und Cistcrnen, sie mögen auf freiem Feld oder innerhalb bewohnter Orte, auf öffentlichen Plätzen, auf offener Straße oder innerhalb einer Hofraithe sich befinden, entweder mit einer geschlossenen Einfriedigung versehen oder ganz bedeckt sein müssen.
Art. 281, worin unter Androhung einer Strafe von 30 kr. bis 5 fl. bestimmt ist, daß Derjenige, welcher die zum Oeffnen eingerichtete Bedeckung oder Einfriedigung eines Brunnens oder einer Cisterne öffnet, solche nach beendigtem Gebrauche wieder zu schließen hat.


