Ausgabe 
26.6.1858
 
Einzelbild herunterladen

Art. 32 2. Wer bas zum Genüsse für Menschen oder Vieh benutzt werdende Wasser in einem Brunnen oder einer zum öffentlichen Gebrauche bestimmten Quelle oder Cisterne unbefugt verunreinigt oder verdirbt, wird mit 30 fr. bis 10 fl. bestraft.

Art. 3 2 3. An Orten, wo den Gerbern, Färbern, Besitzern von Bleichanstalten, Metzgern und Inhabern von ähnlichen Gewerbs-Anlagen der Gebrauch des Wassers in Bächen zu ihrem Geschäftsbetrieb gestattet ist, oder wo das zu solchen Gewerben benutzte Wasser in Bäche abgeleitet wird, können zur Verhütung einer Beeinträchtigung des Bedarfs an reinem Wasser über die Art der Benutzung des Wassers in den Bächen Local-Reglements erlassen werden. Zuwiderhandlungen dagegen werden 30 fr. bis 10 fl. bestraft.

Art. 3 78, wonach Diejenigen, welche Schleusen, Kanäle, öffentliche Brunnen oder Wasserleitungen rechtswidrig beschädigen, insofern nicht der Thatbestand der im Strafgesetzbuch mit Strafe bedrohten vorsätzlichen Eigenthumsbeschävigungen vorliegt, mit einer Geldbuße von 30 fr. bis 10 fl. bestraft werden sollen. (Vergleiche Art. 425 des Strafgesetzbuches und Art. 56 des Feldstrafgesetzes).

11. Nachstehende Artikel des Feldstrafgesetzes vom 21. September 1841 :

Art. 49, worin Diejenigen, welche unbefugt Be- oder Entwässerungsgräben ganz oder zum Theil zerstören oder beschädigen, mit einer Strafe von 30 fr. bis 5 fl. bedroht sind.

Art. 51, worin bestimmt ist, daß wer fremde Grundstücke durch Anlegung von Wasserbehältern oder Wasserfurchen, durch unbefugtes Oeffncn von Schleußen oder Anlegung von Abzugsgräben oder auf sonstige Weise bewerkstelligte Ableitung des Wassers auf fremden Grund und Boden oder von solchem weg, oder durch Hinderung oder Acnderung des Laufs der Bäche beschädigt, mit 30 kr. bis 3 fl. bestraft werden soll, welche Strafe verdoppelt wird, wenn die beschädigten Grundstücke bepflanzt oder eingcsäet waren.

Art. 56, wonach Diejenigen, welche (in Feldern oder Gärten) Schleußen, Kanäle, öffentliche Brunnen oder Wasserlei­tungen aus Fahrlässigkeit beschädigen, bei grober Fahrlässigkeit mit 6 fl., bei leichter Schuld mit 3 fl. bestraft werden sollen.

Art. 76. Wer vorsätzlich das Wasser in den auf dem Felde befindlichen Brunnen oder sonstigen zum öffentlichen Gebrauche bestimmten Wasserbehältern verunreinigt, soll mit 2 fl. bestraft werden.

Art. 77. Wer unbefugt, ohne jedoch fremden Grundstücken Schaden zuzufügen, aus Bewässerungsgräben, Entwässerungs­gräben u. s. w. das Wasser auf seine Grundstücke leitet, oder es ab- oder zustellt, verfällt in eine Strafe von 1 fl. 30 kr.

III. Nachstehende Artikel des Strafgesetzbuchs vom 17. September 1841 :

Art. 364, wonach es bei dem einfachen Diebstahl als besonderer Erschwerungsgrund anzusehen ist, wenn eine Entwendung an öffentlichen Brunnen oder Wasserleitungen oder an Schleußen stattgefunden hat.

Art. 425, worin die widerrechtliche vorsätzliche Zerstörung oder Beschädigung von Schleußen, Kanälen, an öffentlichen Brunnen oder Wasserleitungen mit empfindlichen Strafen (Correctionshausstrafe, bei ausgezeichneter Bosheit selbst Zuchthausstrafe, bei unbedeutendem Schaven Gefängnisz oder Geldbuße) bedroht ist.

Aus Veranlassung des dermalen in verschiedenen Gegenden bereits eingetreteney, in anderen drohenden Wassermangels sind wir von Großherzoglichem Ministerium des Innern durch Erlaß vom 11. l. Mts. zu Mr. M. d. I. 7056 beauftragt worden, diese Bestimmungen bei dem Publikum in Erinnerung zu bringen, und weisen Sie an, Zuwiderhandlungen anznzeigen.

In Verhinderung des Kreisraths :

Wolf, Kreis - Assessor.

Gerichtliche und Privat - Bekanntmachungen.

E ö i c t a 11 a ft u n 9 r n.

1341) Nach Erkennung des förmlichen Concursprozesses gegen Bäcker Wilhelm Hellmold zu Gießen werden Alle, welche Ansprüche an denselben zu bilden haben, aufgefordert, solche im Liquidationstermin am 29. Juli,

Vormittags um 9 Uhr, bei Meldung stillschweigend eintretenden Aus­schlusses von der Masse, anzuzeigen und zu begründen. Von den persönlich nicht er­scheinenden Gläubigern wird unterstellt, daß \ sie allen Beschlüssen der Mehrzahl der er- ! scheinenden bezüglich der in demselben Ter­min zu versuchenden Güte, Wahl eines Massepflegers und Gläubiger-Ausschusses zu- stimmen. Gießen, am 8. Juni 1858.

Großherzogliches Stadtgericht Gießen.

Muhl, Bott,

Stadtrichter. Stadtger.-Affessor.

711) Die im Januar d. I. ohne Leibes­erben verstorbene Ehefrau des Johannes Weil von Rodheim, Anna Elisa- bet h e, Johann Jacob Schmitts von Rod heim hinterlassene Tochter, hat in erster Ehe mit Johann Jacob Brück, Johannes Brücks von Fellings­hausen Sohn, und in zweiter Ehe mit IoHannes W eil vonRodheim gelebt.

Der übrigens überschuldete Nachlaß des Johannes Jacob Brück soll in Gemäßheit der Ehepakten auf Vie vorgenannte Johannes Weils Ehefrau übergegangen sein, während ver gesammte Nachlaß dieser von dem zweiten Ehemanne auf Grund eines Ehevertrags in Anspruch genommen wird.

Es werden daher Alle, welche Erb- ober sonstige Ansprüche an ven Nachlaß des Johann Jacob Brück, oder der Johannes Weils Ehefrau erheben zu können vermeinen, ausgefordert, solche sogewiß binnen drei Monaten dahier anzumelden und zu begrün­

den, als sonst die Anerkennung ver vorge­legten Ehepakten angenommen, der gesammte Nachlaß dem Johannes Weil überlassen und der Eintrag der zu demselben gehörigen Immobilien, nämlich: 1/116. 1)248. 1/252. 1/254. 1/283. 1/311. 1267. IV/23. 37. IV 23. 39. IV/95.25. 1V95. 3. IV/11'1. V/28. VI/129a. VI/131. VI/132. VI/114. V1I/169. VIII/150. VIII/127. IX/26. IX/27. IX 99. XI 295. XI/360. XI 359. XI/362. XI, 317. XI/318. XI/180. XII/31. XII 36. XII,36 a. XII 37. XII 69. XII 99. XII 100. XII 101. XII, 106. XII 107. XII,103. ! XII105. 2. XIII/100. XIV 97. XVI 12. ! XVI 18. XVII,2. XVII 111. XVII/115. j XVII, 116. XVII/117. XVII/118. XVII/218 /219.

XVII 223. XVII,223a. XVII/195. XVII/196. XVII 197. XVIII/31. XVIII,130. XVIII/140. XV1II/289. XVIII/296. XVIII/308. XVIII/309. XVIII 122. XXI10. XXI/69. XXI/201. XXI/202. XXI 223. XXI,256. XXI/348. XXI/350. XXI/353. XX1/352. XXI/400. XXI 419. XXI 453. XXI, 507. XXI,508. XXI/509. XXI, 542. XXII/52. 111,140. III 171. XII, 105. 1/63. XXI/351. auf den Namen des Johannes Weil im Mutationsverzeichniß verfügt werden wird.

Gießen, den 1. April 1858.

Großherzogliches Stadtgericht Gießen. Muhl.

Versteigerungen.

Die Versteigerung von Arbeiten bei der Stadt Gießen.

1304) Montag ven 28. Juni 1858, des Vormittags 9 Uhr,

sollen auf dem Rathhausc dahier folgende

Arbeiten an den Wenigstforvernven verge­ben werden:

Maurerarbeit, veranschl. zu 1903 fl. 10 kr

Schlosserarbelt,

Sandansubr,

Sanvmessen,

Pflasterarbctt,

Steinzurichten,

66 40

289

34

759 -