Auf das Vorhandensein des letzteren Erfordernisses (pos. 2) kommt es in dem Falle nicht an, wenn eine Anleihe zum Zwecke einer nach Art. 24 zu bezahlenden Abfindung oder Ausstattung aufzunehmen ist.
Art. 21. Im Falle der Art. 16, 19 und geeigneten Falls des Art. 20 ist ein Plan vorzuschreiben, wie aus den Früchten des Fiveicommisses vie darauf angewiesenen Schulden getilgt oder die Verminderungen der Substanz desselben binnen bestimmten, sowohl von dem damaligen Besitzer als den Nachfolgern einzuhaltenden Fristen ergänzt werden müssen.
Dieser Plan ist mit Rücksicht auf den Betrag und die Lasten des Fideicommisses so einzurichten, daß in bestimmten Fristen, sobald als es geschehen kann, die Schulden getilgt und die an der Substanz geschehenen Verminderungen ergänzt werden.
Alles bei einem Verkaufe, Tausche oder Vergleiche flüssig werdende Gelb muß zur Abtragung der auf das Fideicommiß angewiesenen Schulden oder zur Ergänzung oder Vergrößerung der Substanz des Fiveicommisses verwendet werden.
Andere Mobiliar-Gegenstänve sind als Pertinenzen des Fiveicommisses zu betrachten, over müssen, wenn ihnen vie hierzu erforderliche Eigenschaft abgeht, veräußert und zum Besten des Fideicommisses in der angegebenen Weise verwendet werden.
Wird bei einem Verlause, Tausche oder Vergleiche ein Immobile als Gegenleistung gegeben, so ist dies dem Fideicommiß einzuverleiben.
Art. 22. Jede den Vorschriften der Art. 19 bis 21 entgegen geschehene Veräußerung oder Belastung der Substanz des Fideicommiß-Vermögens kann von ven Betheiligten, welche ihre Einwilligung vazu nicht ertheilt haben, angefochten werven.
Art. 23. Auf Abtretung des Eigenthums, welche in Gemäßheit bestehender Gesetze nothwenvig ist, sinv vie Bestimmungen der Art. 19, 20 und 21 insoweit nicht anwendbar, als in solchen Fällen die Einwilligung von dem Fideicommißinhaber allein gegeben werden kann.(Schluß folgt).
Bekanntmachung.
Die Großherzoglichen Bürgermeister haben aus dem Regierungsblatt Nr. 41 zu publiciren:
Bekanntmachung, die Hauptergebnisse der Rechnung der Staats-Versicherungs-Anstalt für Stellvertretung im Militärdienste von dem Musterungs- und Ziehungsjahr 1857 betreffend.
Zusammenstellung der Ergebnisse der Staatsschulden-Tilgungs-Kasse-Rechnung für 1855 betreffend.
Bekanntmachung, den Holzpreistarif für die Großherzoglichen Domanialwaldungen auf das Jahr 1859 betreffend.
Gießen, am 12. November 1858.
Betreffend: Gebührenbezug der Großherzoglichen Ortsgerichts-Vorsteher für Renovation von Grundbuchsauszügen.
Das
Großherzogliche Landgericht Gießen
an
die Grchher?oglichen Drtsgerichie seines Byirks.
In Gemäßheit vorliegender Verfügung ves Großherzoqlichen Ministeriums der Justiz benachrichtigen wir Sie, daß
Ist die Vorsteher der Großherzoglichen Ortsgerichte künftig bei der Revision solcher Grundbuchsauszuge, welche vor dem letzten Ab- und Zuschreiben gefertigt worden sind, für dieses Geschäft, einschließlich der in diesen Auszugen etwa vorzunehmenden Wahrung von inmittelst stattgcsundenen Veränderungen, resp. der Attestationen ihrer fortwährenden Ueberein- stimmung mit dem Grundbuche eine mit einem Heller für jede in dem Auszug stehende Parcelle zu berechnende Gebühr bßitcbßti *
2st daß bei der Revision älterer Fragenbeantwartungen, sowohl die Vorsteher der Großherzoglichen Ortsgerichte, als auch die Gerichtsmänner, Gebühren, und zwar im Betrage von einem Fünftheil derjenigen beziehen sollen, welche durch unser Aus- schreiben vom 4. November 1855 für die von den Ortsgerichten belhätigte Aufstellung neuer Fragenbeantwortungen vorgesehen sind.
Sie werden sich hiernach bemessen.______________________P l o ch.
Polizeiliche Bekanntmachung.
Di, alle 3 Jahr- sianßad-ad- Aufnahme der Bed-lk-ra», (Vclf-jablun.f ) fall »ach d,r im An,-i,-bla» »am 24. Juli t>. 3- enthaltenen Verfügung am 3. und 4. December vorgenommen werden. .
Um die Zählung der Bevölkerung der hiesigen Stadt mit der vorgeschriebenen Genauigkeit vornehmen zu können, werde ich iw ei Tage vorher an die Familienhäupter und die eine eigene Haushaltung führenden ledigen Personen gedruckte Formularien abgeben lassen, welche sie nach den darin enthaltenen Andeutungen sogleich auszufüllen haben, damit diese am 3. December von den in W Wohnungen der einzelnen Familienhäupter kommenden Polizei-Officianten wieder in Empfang genommen werden können.
Die Einwohnerschaft der Stadt wird dringend ersucht, die gedruckten Formularien vollständig und zur rechten Zeit auszn- füllen, weil Versäumnisse und Ungenauigkeiten nachtheilige Störungen herbeiführen würden.
Gießen, am 18. November 1858. Der Großherzogliche Polizei-Commissär für die Provinzialhauptstadt Gießen:
R L. Nover. (2402J
Gerichtliche und Privat - Bekanntmachungen
dahier haben heute über dessen überschuldeten Nachlaß ein Arrangement abgeschlossen. Indem man dies hiermit zur öffentlichen Kenntniß bringt, werden alle Diejenigen, welche Ansprüche an gedachten Nachlaß bilden wollen, aufgefordert, solche binnen vier
Wochen dahier zur Geltung zu bringen, widrigenfalls ohne Rücksicht auf sie das Arrangement zum Vollzug gebracht werden wird- — Gleichzeitig werden hiermit die zur Jntestat- erbfolge gerufenen, aber unbekannt wo- abwesenden Verwandten des Ad. Faber, als-
EdictaUadung.
Oeffentliche Aufforderung.
2405) Die bekannten Gläubiger des am 3. Juli d. I. kinderlos verstorbenen Bürgermeisterei - Gehülfen Adam Faber
1) die K Peter
2) Marie Leibes aufgeforderi klärung da deferirte E> gen wollen recht verziö gäbe des 3 den wird.
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