Ausgabe 
20.11.1858
 
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Stadt und den Kreis Gießen.

Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwochs und Samstags. Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 fl. 30 kr., für Auswärtige, incl. Postaufschlags, 1 fl. 53 kr. Auswärts abvnnirt man stch bei allen Postämtern. In Gießen bei der Trpedition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1). Einrückungsgebühr für bte aefpaltene Zeile oder deren Raun, 2 kr. Anzeigen aus verschiedenen Schriften die gespaltene Zeile 3 kr. Annoncen in Tabellenform werden doppelt berechnet.

Jls. d3. Samstag den 20. November 1.SSS.

Amtlicher T h e i l.

Gesetz,

die Familien - Fideikommisse betreffend.

(Fortsetzung).

A r r. 12. Ein mit einer Hypothek belastetes Grundstück kann nur mit Einwilligung des Gläubigers rum Fideicommisi bestimmt werden. Durch Einwilligung des Pfandgläubigers erlischt aber sein Pfauvrecht.

Die sonstigen Gläubiger des Fideieommiß-Stifters sinv befugt, der Errichtung zu widersprechen, wenn sie durch das der Fideieommiß-Qualitat nicht unterworfene Vermögen des Stifters ihrer Forderungen halber nicht genügend gesichert sinv.

Mit Zustimmung des Gläubigers kann die zur Sicherung einer Forderung bestellte Hypothek auf das Fideieommiß eingetragen werden, inivweit das dazu gehörige Grundeigenthum bis zu einem Werth von 75000 fl. unbelastet bleibt. In diesem Falle steht dem Gläubiger an dem Fideieommisz ein Pfandrecht zu, sobalv letzteres im Hypothekenbuch eingetragen worden ist.

Art. 13. In Die über die Errichtung des Fideieommisses zu ertheilende Bestätigungsurkunde (Art. 6 Nr 4) ist der Inhalt der Errichtungsurkunde vollständig aufzunehmen. J 1 °

III. Rechtsverhältnisse.

Astf Wenn bei dem Tode des Fideieommiß-Stifters der Pflichttheil derjenigen, welchen darauf nach den Gesetzen ein fein sollte, was mit Rücksicht auf den zur Zeit dieses Todesfalles vorhandenen Familien- und Vermögens- b^stand einschließlich des zum Fideieommiß verwendeten Vermögens zu bemessen ist, so kann jeder Pflichttheilsberechtigte die Erqän-unq seines Pflichtlheils aus dem Bestände des Fideieommisses verlangen. Kann das Letztere in Folge dieser Verminderung nicht fortbe­stehen (Art. 2), so fallt Die Flde.eommiß-Stiftung hinweg, wenn die zur Aufrechthaltung Derselben nothwendige Ergänzung des Grundvermögens nicht binnen v,er Jahren von Demjenigen, welcher nach dem Willen des Stifters das F deieommiß luerst besitzen sollte, oder von einem Anwärter bewerkstelligt wird. zuerg orggen

m an dem Fideieommiß-Vermögen steht dem jedesmaligen Besitzer desselben und den übrigen rur

Nachfolge tn solches Berechtigten (den Anwärtern) gemeinschaftlich zu. 9

i6' D-e Anwärter sind berechtigt, über die Erhaltung der Substanz des Fideieommiß-Vermögens zu wachen, in den Fallen, tn welchen dem Fideleommiß-Besttzer die Tilgung von FiDeieommiß-Schulden obliegt, den Beweis der Zahluna derselbe» r» verlangen und -m Falle einer üblen Verwaltung des Fideieommisses bei dem nach Art. 6 zuständigen Gerichte auf Abhülfe ru drinaen

Art. 17. Der Fideieommiß-Jnhaber hat auf seine Lebenszeit den Genuß und die Verwaltung des Fideieommisses' er darf dasselbe verpachten, für die Dauer seines Besitzes den Nutzgenuß abtreten und die Einkünfte verpfänden. Verpachtungen' tVauf mehr als zwölf Jahre abgeschlossen sind, verpflichten den Nachfolger nicht weiter. Verpachtungen, d.e auf

Dagegen ist der Fideieommiß-Besitzer verbunden, alle Lasten des Fideieommisses zu tragen, die Bestandtheile desselben in ordnungsmäßigem Zustande zu erhalten und darauf den Fleiß eines guten Hausvaters zu verwenden. Auch hat er die Rechtsstreite welche sich über dasselbe ergeben, zu fuhren und zwar auf eigene Kosten. ' 7relte'

er haftet für jede durch sein Verschulden verursachte Verminderung des Werthes des Fideieommisses.

, L *8' ^s"chter des Fideieommisses ist nicht befugt, in der Errichtungsurkunde (Art. 6 Nr. 1) die in den Art 14 16 bestimmten Rechte der Anwärter zu beschränken. L J n vcn 14 lb

Die Rechte des Fideieommiß-Besitzers dagegen können von ihm darin beliebig eingeschränkt werden

3 Verpfändung oder Veräußerung oder Vertauschung der Substanz des ganzen Fideieommiß-Vermögens, Hingabe

an Zahlungsstatt oder >m Vergle-chswege, Beschwerung desselben mit ständigen oder über die Dauer seines Besitzes hinaus wirk­samen Lasten sind dem Fideieommiß-Besttzer nur mit Zustimmung sämmtlicher schon geborener oder erzeugter Anwärter gestattet

A r t. 20. Beziehen sich die im vorigen Artikel bezeichneten Rechtsgeschäfte nur auf einzelne Theile des Fideieommiü.

Vermögens, so kann das Gericht (Art. 6) die Einwilligung der Anwärter oder Einzelner derselben ergänzen, wenn

1) das in Frage stehende Geschäft zur Erhaltung des Fideieommisses in seiner ordnungsmäßigen Beschaffenheit nothwendia oder aus überwiegenden Gründen nützlich und im Interesse der Familie liegend befunden, und ywendlg

2) der zur Errichtung eines Fideieommisses erforderliche Vermögensbestand (Art. 2) vorhanden und schuldenfrei bleibt.