rung der Annahme in öffentliche Verwahrung geben. Die Annahme oder Hinterlegung dieser Summe, mit Vorbehalt der Rechts­zuständigkeiten, hat keinen Einfluß auf die gerichtliche Bestimmung der Entschädigungssumme.

Art. 39. Wenn der zu Entschädigende diesem Verlangen binnen 14 Tagen nicht entspricht, so hat das zuständige Gericht auf Antrag der Activbetheiligten, binnen drei Tagen die Einweisung derselben in den Besitz des Gegenstandes der Entschädigung oder in die Disposition über denselben nach Maßgabe des genehmigten Plans zu verfügen. a

Ard 40. Die Ausführung der Derbesscrungspläne,' welche unter Mitwirkung'der Regierungsbehörde zu Stand gekommen sind, erfolgt unter der obern Aussicht Dtcjer Behörde.

Art. 41. Die Regierungsbehörde hat darüber zu wachen, daß die Entschädigungssumme, wenn keine Hinterlegung derselben eingetreten ist, geleistet wird, ehe der Gegenstand abgetreten oder belastet wird. Macht Jemand Einwendungen gegen die Auszah­lung der Entschädigung an den Eigenthümer, Nutznießer rc., so wird die Entschädigungssumme zur weiteren gerichtlichen Verfügung

Art. 42. Die Verzeichnisse der Kosten für die unter Aufsicht der Regierungsbehörde erfolgende Ausführung von Entwässe­rungsanlagen und für deren Unterhaltung werden in Ermangelung einer deßfallsigen Uebereinkuuft zwischen den Interessenten von der Regierungsbehörde nach vorgängiger Offenlegung für executvrisch erklärt und die Kosten nach den wegen Einbringung der Com- munal-Jntravcn bestehenden Vorschriften beigetrieben.

Art. 43. Nach Ausführung einer mehreren Grundbesitzern gemeinschaftlichen Entwässerungsanlage von größerer Ausdehnung ist eine öffentliche vor der Regierungsbehörde zu errichtende Urkunde aufzunehmen, aus welcher die durch die Anlage begründeten Rechte und Pflichten vollständig hcrvorgehen müssen. Die Urkunde ist von den Interessenten, oder deren Bevollmächtigten, zu unter­schreiben.

Können die Interessenten über den Inhalt jener Urkunden sich nicht vereinigen, so entscheidet der Administrativ-Justizhof und in der Recursiustanz (Artikel 33) das Ministerium des Innern über die streitigen Punkte.

Art. 44. Wenn in den Fällen der Artikel 5 und 14 über die Beträge der zu leistenden Entschädigungen die Interessenten sich nicht gütlich vereimgeu, haben darüber die Gerichte (in ver Provinz Rheinhessen das betreffende Friedensgericht) nach Anleitung der Artikel 34 rc. zu erkennen. Es kann jedoch in den Fällen des Artikels 5 von den Gerichten eine Inhibition der Arbeiten zum Zweck ver Entwässerungsanlagen nicht verfügt werden.

Art. 45. Die Verhandlungen, welche auf den Grund der Artikel 16 und 18 entstehen, sind, falls eine Uebereinkuuft nicht zu Stande kommt, von der Regierungsbehörde nach Anleitung der Vorschriften über das wegen Errichtung einer Entwässerungs­anlage einzuhaltende Verfahren zu leiten, lieber streitige Punkte hat der Administrativ - Justizhof in der Recursinstanz (Artikel 33) das Ministerium des Innern zu erkennen, soweit es sich von Festsetzung einer zu leistenden Entschädigung handelt, haben darüber nach Anleitung der Artikel 34 rc. die Gerichte zu erkennen.

Art. 46. Die in Gemäßheit dieses Gesetzes stattfindeuden Verhandlungen bei den Verwaltungsbehörden und die Eingaben an dieselben bedürfen keines Stempels.

In Rheinhessen sind solche Urkunden, insoweit dies nicht schon nach Artikel 70 des Gesetzes vom 22. Frimaire VII der Fall, von der Einregistrirung befreit.

Art. 47. Die sonstigen durch das administrative Verfahren entstehenden ordentlichen Kosten sind im Allgemeinen von Den­jenigen, in bereit Interesse die Verhandlungen stattsinden, nach dem im Artikel 13 bezeichneten Verhältnisse zu tragen. Jedoch sind die nach Artikel 2 zur Theilnahme zugezogenen Grundeigenthümer nur dann zur Kostentragung verpflichtet, wenn die Entwässcrungs- anlage wirklich errichtet wird.

Außerordentliche Kosten des Verfahrens, wie z. B. jene unbegründeter Rccurse, fallen Denjenigen zur Last, welche sie ver- schuldet, haben.

Heber die Kosten des gerichtlichen Verfahrens haben die Gerichte nach den allgemeinen Grundsätzen zu erkenuen.

Art. 48. In allen denjenigen Fällen, in welchen Die Verbesserung von Grundstücken nach Anleitung des Wiesenculturgesetzes vom 7. Octobcr 1830 oder des Gesetzes vom 19. Februar 1853 über Regulirung der Bäche herbeigeführt werden soll, kommen

diese Gesetze und nicht das gegenwärtige Gesetz zur Anwendung. ' ,

Art. 49. Die Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Februar 1853 über die Regulirung der Bäche sollen auch dann Anwen­dung finden, wenn es sich von Anlegung neuer künstlicher Gräben zum Zweck Der Entwässerung einer cDer mehrerer ganzen Gemar­

kungen oder größerer Gemarkungstheile handelt.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.

Darmstadt, Den 2. Januar 1858.

(L. S.) LUDWIG.

v. D a l w i g k.

Gerichtliche und Edictallüdungen.

Privat - Bekanntmachungen.

260) Forderungen unD sonstige Rechts­ansprüche an Philipp Lang II. zu Großen- LinDcn sind innerhalb Frist von 14 Tagen dem bestellten Kurator desselben, Gememde- rath Johannes Luh IV. daselbst, anzumelden, widrigenfalls solche bei der Ordnung der Vermögens-Verhältnisse des ersteren unberück­sichtigt bleiben. Gießen, Den 30. Jan. 1858.

Großherzogliches Stadtgericht Gießen.

Muhl, Bott,

Stadtrichter. Stadtger.-Assessor.

Die Offenlegung Des Grundbuchs von Der Gemarkung OppcnroD, Kreises Gießen, betreffenD.

321) Es wird» hierDurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß das neu errichtete Grundbuch der Gemarkung Oppenrod in dem Büreau des Großherzoglichen Bürger­meisters Weiß in Oppenrod offengelegt worden ist.

Die Betheiligten sind befugt, Dasselbe währenD der Zeit der Offenlegung in diesem Locale einzusehen, auch gegen die Gebühr von dem Großherzoglichen Bürgermeister der

Gemeinde Oppenrod Grundbuchsauszüge zu verlangen. Auch werben sie durch letzteren auf die von den Feldgeschworenen entdeckt toerDenDen/ sie betreffenden Fehler, aufmerk­sam gemacht werden.

Allen Denjenigen, welche sich bei den An­gaben des Grundbuchs rücksichtlich des Be­sitzstandes für beschwert erachten, steht cs frei, binnen einer unerstrecklichen Frist von sechs Monaten ihre Anstände entweder auf gütlichem Wege bei Dem Bürgermeister Der GemeinDe, vor welchen sie ihren etwaigen Gegner vorlaDcn lassen können, zu beseitigen