für die
Stadt und den Kreis Gießen.
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JVH IS. Samstag den 20. Februar 1SSS.
Amtlicher T h e i l.
Gesetz, die Entwässerung von Grundstücken betreffend.
(Fortsetzung und Schluß.)
Art. 28. Sollen Entwässerungsanlagen in einer eine besondere Gemarkung bildenden Liegenschaft vorgenommen werden, so ist dieselbe bei Bildung der Localcommission als Bestandtheil derjenigen Gemeinde zu behandeln, welcher ste polizeilich zugetheilt ist.
Art. 29. Die Aufgabe der Commission ist, ihr Gutachten über diejenigen Gegenstände abzugeben, welche zwischen den Interessenten noch streitig sind.
Auch hat dieselbe über die Beträge der vorgeschlagenen Entschädigungen sich zu äußern, insoweit diese von den zu Entschädigenden nicht schon anerkannt sind.
Art. 30. Wenn dritte Personen als Nutznießer oder wegen sonstiger Rechtsverhältnisse bei Festsetzung der Entschädigung betheiligt sind, so muß der Eigenthümer sie auffordern, sich bei der Regierungsbehörde zu erklären, sonst bleibt er allein für diese Ansprüche verantwortlich.
Art. 31. Das Gutachten der Commission wird durch die Regierungsbehörde den Interessenten — bei einer größeren Anzahl derselben durch Offenlegung nach den Vorschriften des Artikels 23 — bekannt gemacht. Die Interessenten sind befugt, der Regierungsbehörde über das Gutachten und über die Legalität des Verfahrens Bemerkungen vorzulegen, jedoch müssen diese Bemerkungen, wenn sie berücksichtigt werden sollen, vor Ablauf von 4 Wochen nach der Bekanntmachung des Gutachtens der Commission abgegeben werden.
Art. 32. Findet unter den Betheiligten keine Einigung über das Gutachten der Commission statt, so legt die Regierungsbehörde sämmtliche Verhandlungen dem Administrativ-Justizhofe vor. Dieser entscheidet nach Lage der Sache über die definitive Annahme oder Verwerfung des Plans und über die dagegen vorgebrachten Einwendungen, insofern solche nicht die Beträge der zu leistenden Entschädigungen betreffen. Namentlich entscheidet auch der Administrativ-Justizhof über die in Anspruch genommene Thcil- nahme an dem Unternehmen (Artikel 2), es sei denn, daß innerhalb der festgesetzten Frist die im Artikel 25 bezeichnete Erklärung abgegeben worden ist, in welchem Falle der Administrativ-Justizhof über die Nothwendigkeit der Abtretung des Grundstücks, insoweit solches zur Ausführung des Unternehmens erforderlich ist, zu erkennen hat.
Art. 33. Gegen die Entscheidung des Administrativ-Justizhofs kann von den Activ- und Passivbctheiligten der Recurs an das Ministerium des Innern ergriffen werden. Der Recurs muß binnen vier Wochen nach Bekanntmachung der Entscheidung des Administrativ-Justizhofes bei letzterem angezeigt und binnen weiteren vier Wochen bei dem Ministerium des Innern gerechtfertigt werden.
Art. 34. Wenn einer der zu Entschädigenden der Vollständigkeit der ihm angcbotenen Entschädigung widerspricht, so ist von dem oder den Grundbesitzern, welche die Entwässerung wünschen, gegen den Widersprechenden bei dem zuständigen Gericht der gelegenen Sache — in der Provinz Rheinhessen dem betreffenden Friedensgericht — der Weg Rechtens über den Betrag der Entschädigung zu betreten.
Art. 35. Das Gericht, bei welchem Klage erhoben wird, kann zur Ausmittelung der Entschädigungssumme eine Schätzung durch Sachverständige anordnen, ohne jedoch an dieselbe gebunden zu sein.
Art. 36. Gegen das richterliche Erkenntniß finden, sowohl von Seiten des zu Entschädigenden als auch von Seiten der Activbetheiligten, die gewöhnlich^ Rechtsmittel statt, jedoch ohne Rücksicht auf eine Appellationssumme, wenn nicht bereits ein Justiz- Colleg gesprochen hat.
A r t. 37. Ungeachtet des Widerspruchs des zu Entschädigenden gegen die Vollständigkeit der ihm angebotcnen Entschädigung können Diejenigen, welche die Ausführung der Entwässerungsanlage verlangen (Activbetheiligte), ohne den richterlichen Ausspruch über die Entschädigung abzuwartcn, die Uebcrgabe des Eigcnthums, die Gestattung der daraus nach dem Plane vorzunehmenden Arbeiten, die Aufhebung oder Beschränkung der Gerechtsame, welche Gegenstand der Entschädigung sind, verlangen.
Art. 38. Gleichzeitig mit diesem Verlangen müssen diejenigen, welche die Ausführung der Entwässerungsanlage verlangen, die von der Commission beantragte Entschädigungssumme (Artikel 29) dem zu Entschädigenden wirklich anbietcn, und bei Verwöge-


