Ausgabe 
20.2.1858
 
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&ev, November und December 1857 der-\ penible Brenn, und Kohlholz fcirca 1160

Stecken Buchen-Scheidholz,

u

Cubikfuß

16

740 Cu-

98

Cubikfuß

55

25

im FWrevier Görzhain pro 1858 dis-! meistbiend versteigert werken, als:

enthaltend, Buchen-Wcrkholz-Stämme, bikfuß enthaltend, Nakel-Baustämme, 1609 enthaltend,

49

112

18

10

18

4900

500

23

21 Nadel-Stangen, 57 Cubikf. enthaltend, an Ort und Stelle, unter den bei der Ver­steigerung bekannt gemacht werdenden Be­dingungen, öffentlich meistbietend versteigert werken. Die Zusammenkunft ist im District Kleinfeld.

Grvßen-Buseck, am 17. Februar 1858. Großherzogliche Bürgermeisterei Großen-Buseck.

Wagner.

weder Einlösung, Prolongation noch Um­schreibung vorgenommen werden. Die Säu­migen können ihre verfallenen Pfänder daher erst am Versteigerungstermin gegen baare Zahlung einlösen.

Pfänder aus wollenen Stoffen muffen unbedingt cingelöst werden.

Die Herren Bürgermeister des Kreises werden ersucht, Vorstehendes in ihren Ge­meinden bekannt machen zu lassen.

Gießen, den 9. Februar 1858.

Die Pfandhausverwaltung. Bieler. Pfeil.

von Morgens 9 Uhr an, soll in dem hiesigen Gemeindewald, District Ellersberg, nachverzcichnctes Holz öffentlich

Holzverkauf.

317) Mittwoch den 3. März d. I., von Vormittags 11 bis 12 Uhr,

soll im hiesigen Renterei-Geschästslocal das

H o l z v e r st e i g c r u n g.

310) Montag den 22. l. Mts.,

Klafter und Schock) meistbietend verkauft werden.

fallen sind, werden aufgefordert, in dem Zeitraum vom 15. Februar bis zum 3. April d. I. mit Ausnahme der Mittwoche und Freitage dieselben einzulösen oder zu prolongiren, als sonst deren Versteigerung am 3. Mai d. I. stattfindet.

Nach dem Ablauf obigen Zeitraums kann

Für das wirklich erfolgende Quantum wird eine bestimmte Gewähr nicht geleistet.

Bedingte oder etwaige Nachgebote nach abgehaltenem Termin stehen nicht zu be- rücksichtigen.

Kaufliebhaber, welche als zahlungsfähig nicht hinlänglich bekannt sein sollten, haben in dem Termine ihre Zahlungsfähigkeit glaub­haft nachzuweisen.

Die Erthcilung des Zuschlags wird Kur- fürstlichem Obcrforst-Collegium zu Cassel vorbehalten.

Das Klafterholz enthält 150 Cubikfuß Rauminhalt bei 6'füßiger Scheidlänge in Kurbeff Normalmaße; das Schock Reisholz besteht in zwei Haufen von 5 Fuß Höhe und Weite und 15 Fuß Länge.

Der betreffende Nevierförster zu Immichen­hain wird auf Verlangen die Schläge vor­zeigen, wo das in'Rede stehende Holz geschlagen werken soll.

Die speciellen Verkaufsbedingungen werden im Termin bekannt gemacht werden, können jedoch auch schon früher bei Kurfürstlicher Forstinspection zu Ziegenhain, sowie bei der unterzeichneten Renterei eingesehen werden.

Neukirchen, am 17. Februar 1858. Kurfürstlich Hessische Renterei.

Franke.

Eichen-Stangen, 168 Cubikfuß ent­haltend,

Die Zusammenkunft ist um die bestimmte Stunde, im obengenannten District.

Die Großherzoglichen Bürgermeister wer­den um Bekanntmachung dieser Versteige­rung ersucht.

Steinbach, am 12. Februar 1858. Großherzogliche Bürgermeisterei Steinbach. Horn.

Prügelholz, Stockholm

' Eichen-Schcidholz,

Prügelbolz,

Nadel-

Aspen-

tstämme, 1518

v ,, Stockholz,

Wellen Buchen-Reisholz,

v Eichen-

Eichen-Baustämme von 15 bis 54 Fuß Länge und 15 bis 36 Zoll Durch­messer, 2057 Cubikfuß enthaltend, Buchen- u. Eichen-Stamme, 638 Cu- biksuß enthaltend, zum Gebrauche für Wagner geeignet.

Holzversteigerung.

294) Mittwoch den 24. Februar, von Morgens 8 Uhr an,

sollen im hiesigen Gemeikewald, District Embach, nachstehende Holzsortimente meist­bietend versteigert werden, als:

144 ~

Versteigerungen.

Holzversteigerung im Großen-Busecker Gemeindewald.

308) Donnerstag den 25. d. Mts., Vormittags um 9 Uhr,

soll im Großen - Busecker Gemeindewald, in den Distrieten Kleinfeld und Schwal­bachswald, nachfolgendes Holz, als:

50*/2 Stecken Buchen-Scheidholz, Prügelholz, Eichcn-Scheidholz, Prügelholz, Nadel- Eichen-Stockholz, Buchen- Nadel-

Buchen-jReisholz, Eichen-

Besondere Bekanntmachung.

Aufforderung an die Schuldner der hiesigen Leih- und Psandanstalt.

261) Die Schuldner der hiesigen Leih- und Pfandanstalt, deren Pfänder in den Monaten Juli, August, September, Octo-

und, insofern dieses nicht von Erfolg ist, ihre Ansprüche bei dem für Besitzstreitig­keiten zuständigen Gerichte geltend zu machen. Ist dieses Gericht ein anderes, als das unterzeichnete, so haben sie davon, daß Letz­teres geschehen, binnen eben dieser Frist die Anzeige zu machen. Dieselbe Anzeige liegt ihnen binnen derselben Frist alsdann ob, wenn sie vor Offenlegung des Grundbuchs gegen den daselbst eingetragenen Besitzer eine Besitzklage angeftcllt hatten.

Nach Ablauf dieser Frist wirb der Besitz, wie ihn das Grundbuch angibt, in Bezug auf die Personen der Besitzer in allen den Fällen für richtig angenommen, in welchen weder eine gütliche Beseitigung bei dem Bürgermeister zu Protokoll gegeben, noch eine gerichtliche Klage deshalb erhoben und erforderlichen Falls bei dem unterzeichneten Gerichte zur Anzeige gebracht worben ist.

Die unerstrcckliche Frist von sechs Mona- ten geht mit vcm 31. August d. I. zu Ende.

Zugleich werben Diejenigen, welche Vie in Gemäßheit bes Art. 30 bcs Gesetzes vom 21. Febr. 1852, Vie Erwerbung des Grund- eigenthums u. s. w. bete., beigefügten Erwerb­titel eingetragen over berichtigt zu sehen wünschen, aufgefordert, Vie erforverlichen Anträge binnen der festgesetzten Frist von sechs Monaten bei vcm zuständigen Gerichte zu stellen unk, wenn dieses ein anderes, als das unterzeichnete ist, bei diesem die Anzeige zu machen.

Gießen, am 27. Januar 1858.

Großherzogliches Landgericht Gießen. __________________Ploch.______________

221) Sämmtliche Gläubiger, welche An­sprüche an den unter der Rcchtswohlthat des Inventars angetretenen überschuldeten Nach­laß des verstorbenen Großherzoglichen pensio- nirten Hauptmanns Fresenius zu erheben gedenken, haben dieselben sogewiß

Montag den 22. Februar 1858, Morgens 9 Uhr,

vor unterzeichnetem Gericht anzumelden, als sonst bei Abschluß des Inventars keinerlei Rücksicht auf sie genommen werden kann.

Zugleich werden alle Gläubiger aufgefor­dert , in genanntem Termine entweder in Selbstperson zu erscheinen, oder durch einen gehörig Bevollmächtigten sich vertreten zu lassen, indem ernstlichst die Güte versucht Werden soll, und im Falle ein Arrangement zu Stande kommt, die Minorität als durch die Majorität gebunden betrachtet wird.

Gießen, den 19. Januar 1858.

Großherzogliches Stadtgericht Gießen.

Muhl, Dr. A. v. Grolman, Stadtrichter. Stadtg.-Asscssor.

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