Die Grundbesitzer, in deren Interesse solche Entwässerungsanlagen ausgeführt worden sind, können zur Erfüllung der Verbindlichkeit zu deren gehöriger Unterhaltung von der Polizeiverwalkungsbehörde angehalten werden, und haben den durch Vernachlässigung der Unterhaltung etwa entstehenden Schaden zu ersetzen. £1 „ ,.... -
Art 15 Die Kosten der Unterhaltung der Entwässerungsanlagen sind nach dem in dem Artikel 13 bemerkten Berhaltmste tion ven Eigenthümcrn der Grundstücke zu tragen, in deren Interesse die Anlagen ausgeführt worden sind. In demselben Verhältnisse haben auch die nach Vollendung der Anlage etwa aufgenommenen Thcilnehmer zu den Untcrhaltungskoltcn beizutragen.
Art 16 Die Besitzer von Grundstücken, welche an die Grundfläche, wofür eine Entwässerungsanstalt errichtet worden ist, unmittelbar angrenzen oder in unbedeutender Entfernung von solchen gelegen sind, haben das Recht, sich bei der Entwässerungsanlage ru beteiligen, wenn ihre Grundstücke dadurch ihre Entwässerung auf die zweckmäßigste Art erhallen können, wenn ferner die bestehenden Anlagen für die alten und neuen Grundstücke hinreichen oder ohne bleibenden Nachtheil für die Grundstücke, für welche die Entwässerungsanlage errichtet war, erweitert oder vermehrt werden können, und wenn hierdurch eine Verunreinigung oder Verstopfung der schon bestehenden Röhrenleitung nicht zu befürchten ist. j
Art 17. Im Falle des vorhergehenden Artikels haben die Besitzer der neuauszunehmenden Grundstücke die Kosten der etwa nöthigen Erweiterungen oder Veränderungen der bestehenden Anlagen zu tragen und zu dem Werthe der älteren Werke einen nach Maßgabe der Artikel 12 und 13 festzustcllcnven Beitrag zu leisten.
A r t 18 Die Trennung einzelner zu der Grundfläche, wofür die Entwässerungsanlage errichtet war, gehöriger Grundstücke ist wider den Willen der übrigen Thcilnehmer dann zulässig, wenn für diese Grundstücke der durch die Entwässerungsanlage beabsichtigte Zweck nicht erreicht worden ist, oder der aus der Anlage erzielte Vortheil spater aufhört. Die Besitzer der ausscheidenden Grundstücke haben aber keinen Anspruch auf Ersatz der bisher geleisteten Beiträge zu den Kosten der Anlage; dagegen werden sie von weiteren Beiträgen zu den Kosten der Unterhaltung derselben durch den Austritt befreit, müssen sich jedoch gefallen lassen, daß die auf oder in ihren Grundstücken vorhandenen Vorrichtungen, welche zur Entwässerung der übrigen Grundstücke Dienen, bestehen bleiben.
Art 19. Die gänzliche Aufhebung eines unter Mitwirkung der Regierungsbehörde zu «taud gekommenen Verbandes für Errichtung'und Unterhaltung einer Entwässerungsanlage kann nur stattfinden, wenn unter Zustimmung der Regierungsbehörde entweder sämuitliche beteiligte Grundbesitzer mit der Aufhebung einverstanden sind, oder, bei Verschiedenheit der Ansichten der Grundbesitzer, die Mehrheit der Grundstücke, nach Kopfzahl und Flächengehalt berechnet, für die Aufhebung sich auSspncht. Bei StimmeneinheUigkeit der Besitzer der Grundstücke kann die Regierungsbehörde Die Aufhebung Des Entwässerungsverbandes nicht verweigern.
Art. 20. Zeitpächtern, Lehnsherren unD Erbleihherren haben bei Ausführung des gegenwärtigen Gesetzes weder als Activ- betheiligte noch als Passivbetheiligte ein Stimmrecht, es muß aber ihnen, gleich den Pfandgläubigern und anderen dinglich Bcrech- tiaten Gelegenheit gegeben werden, bei Festsetzung von Entschädigungen ihre Rechtszuständigkeiten zu wahren. .
Art 21 Der oder die Grundbesitzer, welche eine Verbesserung ihrer Grundstücke mittelst Entwässerungsanlagen hcrbeizu- sübren wünschen — die Activbetheiligt en — haben, wenn solche nicht ohne einen gegen Dritte anzuwenvenden Zwang zur Abtretung von Privateigenthum re. (Artikel 1) oder zur Teilnahme (Artikel 2) ausgeführt werden können, der Regierungsbehörde einen Plan, wonach die Entwässerungsanlagen vollzogen werden sollen, vorzulegen. Dieser Plan, welchem bei größeren Unternehmungen erforderlichen Falls die zur Verdeutlichung nöthigen Zeichnungen beizufugen sind, muß enthalten:
1~) cie bestimmte Bezeichnung der Grundstücke, für welche die Anlage bezweckt wird;
21 eine genaue Angabe der Grundstücke und Gerechtsame, in Bezug auf welche eine Abtretung, Belastung oder sonstige Beschränkung gefordert wird, nebst Angabe der den betressenden Grundbesitzern zugedachten Entschädigungen;
3) eine genaue Darstellung aller vorzunehmenden Arbeiten;
41 die Aufzählung der Vortheile und Nachtheile der zu treffenden Anstalten; . «
5) einen Ueberschlag sämmtlicher durch Ausführung der Arbeiten entstehenden Kosten, sowie des Antheils der einzelnen Grundbesitzer an diesen Kosten; ,1, „ ,, . _ L t „„
61 Vorschläge über Aufbringung der annähernd zu berechnenden Kosten der Unterhaltung Der Entwässerungsanlagen.
Art. 22. Wenn die Entwässerungsanlage Die GrunDsiücke mehrerer Besitzer umfassen soll unD Diese zwar Darüber, daß die Anlage errichtet werde, nickt aber über die Art der Ausführung unter sich einig sind, so wird der Plan der Abstimmung der Grundbesitzer, welche Die Anlage wünschen, unterworfen, unD nach Der Ansicht Derjenigen festgesetzt, welche zusammen mehr als Die Hälfte Der Grundfläche besitzen, Deren Verbesserung bezweckt wirD. . r
Bei gleichem Besitz entscheiDet Die Mehrheit der Besitzer nach Kopfzahl und bei Slimmengleichheit auch dieser die Ansicht der Regierungsbehörde. . , ...
Die Abstimmung erfolgt auf Verlangen eines oder mehrerer jener Grundbesitzer unter Leitung der Regierungsbehorec.
Art. 23. Der Plan wird nunmehr auf Verfügung der Regierungsbehörde in der Gemeinde, in deren Gemarkung Die Entwässerungsanlage vorgenommen werDen soll, 14 Tage lang offen gelegt, und Daß Dicsz geschehen, in ortsüblicher Weise bekannt gemacht.
Soll Die Entwässerungsanlage in einer eine eigene Gemarkung bildenden Liegenschaft vorgenommen werden, so erfolgt ne Offenlegung in Der GemeinDe, welcher Dieser Gemarkung in polizeilicher Hinsicht zugetheilt ist.
Zugleich werDen Die Passivbetheiligten, nämlich Diejenigen, an welche zum Zweck Der Entwässerung Der GrunDstuae ein Anspruch auf Abtretung, VeränDerung ihres Eigenthums oDcr auf Dessen Belastung mit Dienstbarkeiten re. (Artikel 1J gemacht toirD, oder gegen welche ein Zwang zur Theilnahme stattsinven soll (Artikel 2), oder deren Grundstücke Durch die Entwässerung benachtheiligt werDen (Artikel 6), zur Erklärung über Den Plan und die darnach an sie gemachten Anforderungen, aus einen ve- ^^"^Dicft Ladung an die erwähnten Betheiligten oder ihre gesetzlichen Stellvertreter erfolgt durch specielle Ausschrciben und, soweit Der Wohn- oder Aufenthaltsort der nickt auf gesetzliche Weise vertretenen Grundbesitzer sich im Auslände befindet oder unbekannt ist, durch eines oder mehrere öffentliche Blätter des Bezirks, worin die betreffenden Grundstücke liegen, mindestens 4 Wochen vor em Eintritt Des Termins unD unter Dem Rechtsnachtheile, Daß nach fruchtlosem Ablauf Dieses Termins ihre Zustimmung unterstell tv erto cn tviirDc.
Art. 24. Innerhalb Dieser Frist können Diejenigen, an welche nach dem vorhergehenden Artikel eine Benachrichtigung, beziehungsweise EinlaDung gerichtet ist, sowie auch andere Dritte Grundbesitzer, welche Der beabsichtigten Entwässerungsanlage weg Der durch solche ihre Grundstücke betreffenden Nachtheile glauben widersprechen zu können, ihre Einwendungen und Bemerkung. zu dem Entwässerungsplane der Regierungsbehörde schriftlich einreichen.


