Art. 25. Wenn Grundbesitzer, deren Theilnahme an der Entwässerungsanstalt in Anspruch genommen wird, cs vorziehen ihre Grundstücke ganz oder die zur Ausführung der Enkwässerungsanstalt erforderlichen Theile derselben, falls dich für nothwendig, erkannt werden sollte, eigenthümlich abzutreten, statt für solche an dem Unternehmen sich zu betheiligen (Artikel 2), so haben sie ihre deßfallsige Erklärung innerhalb der in Artikel 23 bestimmten Frist bei der Regierungsbehörde abzugeben.
Art. 26. An der festgesetzten Tagfahrt hat die Regierungsbehörde zwischen denjenigen, welche die Entwässerungsanlage beantragen, und denjenigen, welche dagegen Einwendungen erheben, die nöthigen Verhandlungen eintreten zu lassen und vorerst zu ver- suchen, zwischen den Interessenten eine gütliche Ucbereinkunft herbeizuführen.
Art. 27. Wenn es nicht gelingt eine gütliche Uebereinkunft zu Stande zu bringen, so ist der Entwässerungsplan nebst den dazu gemachten Bemerkungen und den dagegen vorgebrachten Einwendungen der Prüfung einer Commission zu unterwerfen.
Diese Commission soll bestehen aus der Regierungsbehörde, einem Sachverständigen, dem Bürgermeister der Gemeinde, in deren Gemarkung die Entwässerungsanlage errichtet werden soll, einem Mitglieve des Ortsgerichts, — statt welches in der Provinz Rheinhessen ein Gemeinderathsmitglied eintritt, — und einem Feldgeschwornen dieser Gemeinde.
Ist der betreffende Bürgermeister als selbst betheiligt oder aus anderen Gründen verhindert, so tritt an seiner Stelle der Bürgermeistercibeigeordnetc und in dessen Verhinderung das älteste unbetheiligte Mitglied des Gemeinderaths in die Commission ein.
Die Ernennung des Sachverständigen, des Orlsgerichts - oder Gemeinderathsmitgliedes und des Feldgeschwornen geschieht durch die Regierungsbehörde. (Fortsetzung folgt.)
Zu Nr. K. G. Gießen, am 15. Februar 1858.
Betreffend: Die Musterung des Jahrs 1858.
Das
Groß herzogliche Kreisamt Gießen
an
die GnchherMlichen Bürgermeistereien des Kreises.
Die Bezirksliste des Kreises Gießen für 1858 liegt vom 18. Februar bis zum 4. März l. I. auf dem Kreisbüreau dahier zu Jedermanns Einsicht offen, was Sie in Ihren Gemeinden zur öffentlichen Kenntniß zu bringen und den Befolg binnen acht Tagen anher anzuzeigcn haben.
In Verhinderung des Krcisraths:
Pietsch,
RegierungS - Rath.
--B e k a n n t m a ch u n g.
Da sich die bei Heuchelheim errichtete Lahnbrücke durch die in dem Holzwerk derftlben eingetretene Fäulniß in einem baufälligen Zustand besindet, so wird hiermit das Befahren dieser Brücke mit beladenem Fuhrwerk, mit alleiniger Ausnahme der Oeconvmie- fuhren der Einwohner von Heuchelheim, auf Grund der Ermächtigung Großberzoglichen Ministeriums des Innern vom 9. Februar l. I. zu Nr. M. d. I. 1669 bis auf Weiteres bei Meldung einer Strafe von drei Gulden für jedes einzelne Fuhrwerk, welches diesem Verbot entgegen die Brücke passirt, untersagt.
Gießen, den 15. Februar 1858. Größherzogliches Kreisamt Gießen.
In Verhinderung des Kreisraths:
Pietsch,
Regierungs-Rath.
Gerichtliche und privat-Bekanntmachungen.
Edictalladungen.
254) Die Concursmasse des I. C. Seipp ! dahier will das diesem im Grundbuch zu- geschriebene, in Gießener Gemarkung gelc- ! gene Grundstück:
3a b alt, Flur 47, Nr. 160 neu,
366 süKlstr. Acker in der Licdtenau, ;
neben Heinr. Schneider II. zu Wieseck, i veräußern, kann aber keinen genügenden! Eigenthums - Nachweis liefern. Es werden deshalb Alle, welche Ansprüche an dieses Item zu bilden haben, aufgefordert, solche! dahier binnen 4 Wochen geltend zu machen, i widrigenfalls der Eigenthums-Nachweis für hergestellt erachtet und der Eintrag in das Mutationsverzeichniß verfügt werden wird.
Gießen, am 2. Februar 1858.
Großherzogliches Stadtgericht Gießen.
Muhl, Dr. v. Schmalkalder, Stadtrichter. Stadtger.-Assessor.
244) Alle, welche Forderungen an den abwesenden Wilhelm Grieb von Holzheim geltend machen können, werden aufgefordert, sie im Termine
Montag den 22. Februar l. I., Morgens 9 Uhr, bei unterzeichneter Gerichtsstelle zu begründen, als sonst sie bei dem aufgenommenen Status actfvo.rt.mi et passivorum und dem zwischen den Curatoren und Gläubigern des Abwesenden etwa zu Stande kommenden Arrangement unberücksichtigt bleiben.
Lich, den 27. Januar 1858.
Großherzogliches Landgericht Lich.
Sartorius, Limpert, Landrichter. Landger.-Assessor.
Versteigerungen.
304) Donnerstag den 18. Februar, Nachmittags 1 Uhr, sollen in dem Hause der verstorbenen Schrei
ner Leng's Wittwe in der Katharinengasse die zu deren Nachlaß gehörenden Gegenstände, als:
Haus- und Küchengeräthe, Bettung, Weißzeug, Kleidungsstücke, sowie auch Heu und Kartoffeln,
gegen gleich baare Zahlung öffentlich meistbietend versteigert werden.
Gießen, den 16. Februar 1858.
Großherzogliches Ortögcricht Gießen. In Auftrag des Vorstehers:
C. Weidig, Ortsgerichtsmann.
267) Die zur Bekleidung der Hospita- liten im Bürgerhospital erforderlichen Gegenstände, nämlich:
a) 60 Ellen Schotter Zeug, % breit, die Elle veranschlagt zu 24 kr.,
b) 40 Ellen Sarscnet, die Elle veranschlagt zu 8 kr.,
sollen im Submissionswege vergeben werden.


