Grundsätze des Gesetzes vom 24. December 1857 über Zusammenlegung der Grundstücke anzuwenden, und findet die Ausführung unter Leitung eines von den betheiligten Grunveigenthümern gewählten Ausschusses statt.
Art. 4. Diejenigen Grundbesitzer, an welche Ansprüche auf Abtretung von Eigenthum re. (Art. 1) zum Zweck einer Entwässerungsanlage gemacht werden, oder solche, welche der natürlichen Lage ihrer Grundstücke nach zu dem Entwässerungsplane zweckmäßig zugezogen werden können, sinv berechtigt, sich dem Unternehmen anzuschließen und die gemeinschaftliche Ausführung einer auf die Entwässerung ihrer Grundstücke mit berechneten Anlage zu verlangen, wenn Cie Voraussetzungen hierzu vorhanden sind.
Art. 5. Vorübergehende Benachtheiligungen (z. B. durch das Betreten oder Befahren der Grundstücke, oder durch Betriebsstörungen, durch Verhinderung der Ausübung einer Weibe oder sonstigen Berechtigung) zum Behufe der Anlage- oder Unter- Haltungsarbeiten hat der Besitzer des dadurch betroffenen Grundstücks gegen Vergütung des etwa entstandenen Schadens zu dulden, ohne die Entäußerung verlangen zu können. Insbesondere hat auch der Pachter eines Grundstücks solche vorübergehende Benachtheiligungen gegen Vergütung des etwa entstandenen Schadens zu dulden.
Art. 6. Gereicht die Entwässerung einzelnen, innerhalb oder außerhalb der dadurch zu verbessernden Grundfläche gelegenen Grundstücken zum Nachtheil, so kann hierdurch die Ausführung der Anlage nicht gehindert werden, wenn der Nachtbeil nur vorübergehend ist oder, bei bleibendem Nachtheil, wenn für das einzelne betreffende Grundstück durch die Entwässerung ein diesen Nachtheil überwiegender Vortheil herbeigeführt wird. Insoweit aber letzteres nicht der Fall ist, haben die Besitzer der benachkheiligten Grundstücke, insoweit hierdurch klagbare Rechte verletzt werden, Anspruch auf Entschädigung.
Art. 7. Von mehreren Richtungen durch fremde Grundstücke, welche der Ableitung des Wassers gegeben werden können, soll, im Falle die Betheiligten darüber sich nicht einigen, diejenige gewählt werden, welche bei mindestens gleich vollständigem Erfolge den geringsten Nachtheil für die Besitzer jener Grundstücke oder für dritte Personen oder, wenn dieser Nachthcil etwa gleich ist, den geringsten Kostenaufwand veranlaßt.
Art. 8. Die Arbeiten zur Errichtung oder zur Unterhaltung von Entwässerungsanlagen, insoweit sie auf fremden Grundstücken vorgenommen werden müssen oder dadurch die Ausübung von Privatgerechtsamen Dritter gehemmt wird, sinv, vorausgesetzt, daß die Ausführung des Unternehmens selbst dadurch nicht benachtheiligt oder erschwert wird, zu einer Zeit vorzunehmen, welche die Benutzung der belästigten fremden Grundstücke, beziehungsweise die Ausübung der Privatgercchtsame Dritter am Wenigsten beeinträchtigt.
Art. 9. Ist zur Ausführung einer Entwässerungsanlage die Abtretung von Grundeigenthum oder die Aufhebung von Privatgerechtsamen nöthig, so besteht die dafür zu leistende Entschädigung in dem Werthe, welchen die Grundstücke oder die Gerecht- same zur Zeit der Abtretung hatten. Es ist bei Abschätzung des Werthes unter Anderem auf die neuesten Verkäufe und Verpachtungen der abzutretenden oder der benachbarten Gegenstände von gleicher Beschaffenheit, sowie auf den höheren Werth Rücksicht zu nehmen, welchen der Gegenstand gerade für den bisherigen Besitzer nach den bei ihm eintretenden Eigenthümlichkeiten oder wegen der Verbindung mit anderen Gegenständen hatte. Immer kann aber nur auf den reellen Werth und niemals auf den bloßen Affectionswerth Rücksicht genommen werden.
Art. 10. Wenn zur Ausführung einer Entwässerungsanlage Grundeigenthum mit einer Dienstbarkeit belastet werden muß, so ist zunächst der Werth der zu belastenden Grundstücke ohne Rücksicht auf die Belastung, sodann der Werth des Grundstücks mit Rücksicht auf die Belastung abzuschätzen. Der Unterschied zwischen beiden Summen bildet die Entschädigungssumme, von welcher jedoch, wenn durch das Unternehmen dem Grundstücke ein Vortheil erwächst, der Geldanschlag dieses Vortheils in Abzug zu bringen ist.
( Fortsetzung folgt.)____________________________________________________________
Bekanntmachung.
Die Großherzoglichen Bürgermeistereien haben aus dem Regierungsblatt Nr. 5 zu publiciren:
Gesetz, die Pensionirung der auf Widerruf angcstellten Beamten betreffend.
Bekanntmachung.
Nach einer Benachrichtigung des Präsidenten des landwirthschaftlichen Vereins für die Provinz Oberheffen kann auch in diesem Jahre russischer Leinsaamen durch Vermittlung des Vereins bezogen werden.
Die Landwirthe deö Kreises Gießen werden hierdurch aufgefordert, ihren Bedarf an russischem Leinsaamen längstens bis den 18. d. Mts. dahier anzugeben, indem spätere Bestellungen nicht berücksichtigt werden können.
Gießen, den 6. Februar 1858. Der Director des landwirthschaftlichen Bezirksvereins Gießen.
In Abwesenheit des Directors:
Haberkorn. (253)
Polizeiliche Bekanntmachung,
Gefundene Gegenstände.
Ein stählernes Uhrkettchen, — ein Schlüssel, — ein graublaues leinenes Taschentuch, gez. N., — ein Haarnetz, — ein weißes Taschentuch, gez. K. E. 12, — ein schwarzer wollener Pulswärmer — und eine Brille. — Zugelaufen: eine kleine Hündin, von Farbe grau. — Die Eigenthümer können solche auf dem Polizeibüreau in Empfang nehmen.
Gießen, am 12. Februar 1858. Der Großherzogliche Polizei-Commissär für die Provinzial-Hauptstabt Gießen.
L. Nover.
Gerichtliche und privat-Bekanntmachungen.
CdictaUadungen.
244) Alle, welche Forderungen an den abwesenden Wilhelm Grieb von Holzheim geltend machen können, werden aufgefordert, sie im Termine
Montag den 22. Februar l. I., Morgens 9 Uhr, bei unterzeichneter Gerichtsstelle zu begründen, als sonst sie bei dem ausgenommenen Status activorum et passivorum und dem zwischen den Curatoren und Gläubigern des
Abwesenden etwa zu Stande kommenden Arrangement unberücksichtigt bleiben.
Lich, den 27. Januar 1858.
Großherzogliches Landgericht Lich.
Sartorius, Limperl, Landrichter. Landger.-Assessor.


