für die
Stadt und -en Kreis Gießen.
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JYl 13. Samstag den 13. Februar 1SSS.
Amtlicher T h e i l.
Bekanntmachung, die Steuerrückvergütung von dem in das Ausland ausgeführten oder zu Essig verwendeten Brandwein und von dem in das Ausland ausgeführten Bier betreffend.
Nach Artikel 6 des Gesetzes vom 24. November 1. I., die Besteuerung des Weins, Brandweins und Biers betreffend, kann künftig für ausgeführten oder zu Essig verwendeten Brandwein eine Steuerrückvergütung von Sechs Gulden für die Ohm Brandwein zu 50 Grab nach dem Alkoholometer von Tralles und bei größerer oder geringerer Stärke in dem verhältnißmäßigen Betrag geleistet werden.
In Artikel 8 desselben Gesetzes ist ferner bestimmt, daß künftig für angeführtes Bier eine Steuerrückvergütung von Einem Gulden Fünf Kreuzer von der Ohm gewährt werben kann.
Jnbem bemerkt wirb, daß es, was tie Erwirkung dieser Rückvergütungen anbetrifft, bei den hierüber bcstehenven näheren Bestimmungen sein Verbleiben behält, wirb hiervurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, baß
1) bie oben erwähnte Steuerrückvergütung von Branbwein von denjenigen Quantitäten, welche vom 1. Juli 1858 an ausgeführt ober zu Essig verwenbet werben, und
2) die oben erwähnte Steuerrückvergütung von Bier von denjenigen Quantitäten, welche vom 1. März 18 58 an in's Ausland ausgeführt werden, geleistet wird.
Darmstadt, am 15. Dcccmber 1857.
Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
__F. v. Schenck.______________________ Meisenzahl.
Gesetz,
die Entwässerung von Grundstücken betreffend.
^UDWJG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein re. ?c.
Wir baden mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:
Art. 1. Wenn zum Zweck der Verbesserung von Grundcigenthum mittelst Entwässerung ober zum Schutze gegen Benach- theiligungen burch Quellwasser bie Abtretung von Privateigenthum, dessen Veränderung oder Belastung mit Dienstbarkeiten oder die Aufhebung oder Veränderung von Privatgercchtsamen als iiothwcnbig erscheint, und eine gütliche Vereinigung unter den Betheiligten nicht bewirkt werden kann, so kann ein Zwang dazu gegen Leistung vollständiger Entschädigung stattsinden. Hofraithen und die dazu gehörigen Gärten, Wohnhäuser und sonstige zur Lanbwirthschaft oder zum Gcwerbsbetriebe dienende Gebäude können für die bemerkten Zwecke mittelst des in diesem Gesetze vorgcschriebenen Verfahrens zwangsweise nicht in Anspruch genommen oder belastet werden.
Art. 2. Kann die Errichtung von Entwässerungsanlagen in einer für das betreffende Grundstück zweckmäßigen Weise nur durch deren Ausdehnung über eine mehreren Eigenthümern gehörige Grundfläche bewirkt und ein Einverständniß aller Eigenthümcr darüber in gütlichem Wege nicht erzielt werden, so ist gegen die Widersprechenden, wenn das Unternehmen für ihre Grundstücke unzweifelhaft von Nutzen ist, ein Zwang zur Theilnahme statthaft, insofern dieselben nicht vorziehen, die Grundstücke, auf welche sich die Anlagen ausdchnen sollen, ganz oder soweit es für den Zweck erforderlich ist, dem Unternehmer der Anlage eigenthümlich abzutrctcn. Können sich in diesem letzteren Falle die Interessenten wegen des Kaufpreises nicht vereinigen, so findet eine Abschätzung nach Maßgabe des Art. 9 statt. a
31 rt. 3. Bezieht sich die Verbesserung durch Entwässerungsanlagen auf größere Gemarkungstheile und sind zwanzig oder mehr Eigenlhümcr dabei bctheiligt, so sind, was die Einwilligung zur gemeinschaftlichen Ausführung der Anlagen betrifft, die


