vorbehaltlich aller aus der Versäumnis abzuleitenden Einwendungen der Brandversicherungsanstalten gegen den Anspruch auf Entschädigung aus deren Kassen.
Nähere Vorschriften über Hülfeleistung in andern Gemeinden.
§. 12. Die zum Ansagen des Feuers bestimmte Mannschaft (§. 6) hat in der Regel und wenn es ohne Aufschub geschehen kann, vor dem Abgänge tue Befehle der Ortspolizeibehörde einzuholen, welche zu erwägen hat, ob und in welchem Umfana Hülfe nachzusuchen ist.
Sobald eine Gemeinde in irgend einer Art Nachricht vom Ausbruche eines Brandes in einem Orte, wo sie Hülfe zu leisten hat, erhält, ist riese alsbald in Bereitschaft zu setzen und so bald abgehen zu lassen, als entweder die Feueransager eingelangt sind oder nach andern Nachrichten oder dem Feuerschein anzunehmen ist, daß die Hülfe nützlich sein werde.
Niederreißung von Gebäuden und Theilen derselben.
§. 13. Wenn nicht die höchste Gefahr augenblickliches Handeln erfordert, darf das Niederreißen nicht entzündeter erheblicher Theile schon brennender Gebäude oder theilwcises oder gänzliches Zerstören vom Feuer noch nicht ergriffener Gebäude nicht ohne Genehmigung des die Löschanstalten im Ganzen leitenden Beamten geschehen, welcher soweit tbunlich' und nöthig, sich des Raths Sachverständiger zu bedienen hat.
Beleuchtung.
14. Bei nächtlichen Bränden können, außer der von der Gemeinde anzuordnendcn Beleuchtung der Brandstätte, der Brunnen, Werke re., die Einwohner, in den Umständen angemessenem Umfang, aufgefordert werden, die unteren Stockwerke der an die Straßen stoßenden Gebäude durch verwahrte Lichter zu erleuchten, welcher Aufforderung Folge zu leisten ist.
Verhütung von Störungen.
§. 15. Müßige Zuschauer, welche in irgend einer Art Störung verursachen, sind entweder zur Mithülfe anzuhalten (§ 4), oder zur Entfernung aufzufordern. Der Aufforderung zur Entfernung ist, bei Vermeidung der von dem leitenden Beamten anzudrohenden, und im Betrage von 1 bis 5 fl. zu erkennenden Strafe Folge zu leisten.
Wer den Löscharbeitern durch Geschrei, Zänkerei, Schimpfen re. Störung verursacht, wer der von Seiten der Beamten und Führer ergehenden Aufforderung zur Entfernung nicht ohne Verzug Folge leistet, unterliegt der gesetzlichen Strafe.
Erfrischung und Wirthshausbesuch.
16. Der von anderen Orten hinzugekommenen Hülfsmannschaft dürfen Erfrischungen nur auf Kosten der abscndenden, nicht aber derjenigen Gemeinde, welcher die Hülse geleistet wird, und nach Anordnung des sie begleitenden Mitglieds des Ortsvorstandes oder Anführers (§. 9) verabreicht werden.
Ausländischer Hülfsmannschaft kann jedoch ausnahmsweise auch von der Gemeinde, welche Hülse empfängt, Erfrischung gereicht werden.
D.r ortseinheimischen Mannschaft ist auf Kosten der'Gemeindc, wenn nicht ein ganz außerordentlicher Nothfall eine Ausnahme rechtfertigt, keine Erfrischung zu verabreichen.
Bei Verabreichung von Erfrischungen, namentlich geistigen Getränken, auf öffentliche Kosten ist alles Uebermaß zu meiden.
Den die Löschanstalten im Ganzen leitenden Beamten wird es zur Pflicht gemacht, sobald es zur Vermeidung von Störungen räthlich erscheint, während des Brandes und bis zum Auseinandcrgehcn der Löschmannschaft, einzelne oder sämmtliche Wirthshäuser des Orts, für andere Gäste als durchreisende Fremde schließen und räumen zu lassen. Die Anordnung ist mit Strafandrohung zu begleiten und die Strafe, im Betrage von 3 bis 20 fl. gegen die Wirthe, von 1 bis 5 fl. gegen vie Gäste zu erkennen.
Entlassung der Mannschaft, Weg bringen der Geräthe.
17. Ist oder scheint der Brand gelöscht, so daß die Löscharbeiten ruhen, so Vars die Mannschaft, welche zu besonderen Verrichtungen im Voraus angewiesen (§. 6) oder welche insbesondere zum Verbleiben aufgefordert worden ist, die Brandstätte nicht eher verlassen und die Löschgeräthe nicht eher wegbringen, bis ihr dazu im Ganzen oder Einzelnen von den die Löschanstalten leitenden Beamten die Erlaubnisz ertheilt worden ist. Diese Beamten haben hierbei darauf zu sehen, daß das Geräthe denen, welchen es gehört, wieder zugestellt werde.
Bekanntmachung der Verordnung und der Vorschriften zur Ausführung.
§. 18. Gegenwärtige Verordnung nebst den zu ihrer Ausführung erlasseneu allgemeinen oder örtlichen Anordnungen ist entweder jährlich in jeder Gemeinde bekannt zu machen, oder für Vertheilung besonderer Abdrücke Sorge zu tragen.
Strafen.
§. 19. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§. 2, 3, 4, zweiter Absatz, 5, 6, 7, 14, 17 sind, insofern sie nicht schwerere Vergehen enthalten, nach den Vorschriften des Polizeistrafgesetzes zu ahnden.*')
Gegen die betheiligten Beamten, sowie gegen für bestimmte Dienstleistungen in Bezug auf das Löschwesen remunerirte Personen, treten die geeigneten Diseiplinarstrafen ein.
Hinsichtlich der Kaminfeger kommen §. 20 und 22 des Regulativs vom 18. August 1837, „die Reinigung der Schornsteine und die Verrichtungen der Kaminfeger betreffend", in Anwendung.
Aufhebung älterer Vorschriften. Vorbehalt besonderer Bestimmungen für einzelne Orte.
§. 20. Alle dieser Verordnung entgegenstehende Vorschriften treten außer Wirksamkeit.
Es bleibt vorbehalten, nöthigenfalls ausnahmsweise für einzelne Orte abweichende Bestimmungen zu treffen.
Unser Ministerium des Innern ist mit der Ausführung gegenwärtiger Verordnung beauftragt.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
Darmstadt, den 21. März 1857.
CL. S. ) LUDWIG.
v. D a l w i g k.
*) Artikel 177 des PvlizeistrafgesetzeS: Zuwiderhandlungen gegen sonstige, in den Löschvrdnungm enthaltene Vorschriften über die Verpflichtungen der Einwohner einer Gemeinde zur Hülfeleistung bei einem ausgebrochene» Brande werden nut 30 fr. bi» 10 fl. bestraft.


