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Anzeigtblstt
für die
Stadt und -en Kreis Gießen.
Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwoch« nnb Samstag«. — Preis des Jahrgang« für Einheimische 1 st. 30 ft., für Auswärtige, incl. Postauffchlag«, 1 st. 53 ft. — Auswätt« abonnitt man ffch bei allen Postämteni. In Gießen bei bet Ervedition (Canzleibetg Lit. B. Nr. 1). — Einrücknngsgebühr für die gespaltene Zeile ober deren Raum 2 fr. Anzeigen au« verschriebenen Schriften die gespaltene Zeile 3 fr. — Annoncen in Tabellenform werben doppelt berechnet.
Jfo 34. Mittwoeü den 29. April 1S57.
Polizeitaren
für den Kreis Gießen, und zwar:
1. für die Provinzialhauptftadt Gießen:
F l e i s ch t a r e.
Ochsenflcisch.....
Kuhfleisch......
Rindfleisch . . . . .
Kalbfleisch.....
Schweinefleisch . . . .
Hammelfleisch . . . .
Leberwurst . . . . .
Bratwurst.....
Schwartenmagen . . . Blutwurst . ......
geräucherter Sveck . . . Schinken......
Dörrfleisch . . . . .
per Pfund ff ff
ff ff
ff ff
ff ff
ff ff
ff ff
ff ff
ff ff
ff ff
ff ff
ff ff
ff ff
ff ff
fr. 15 12 11
7 Ibi 12 16 20 24 18 32 24 22
per Pfund
Rindsfett............„ „
Nicrenfett............„ „
Schweineschmalz..........„ „
desgleichen ausgelassenes........ „
B r o d t a r e.
Pfund
21 ordinäres ( ’/. Gerste- und - . - . . . .
41 Brod aus s '% Korn-Mehl | beficbcnt’ . .
21 gemischtes l '/, Waizen- und [ b ß . b .
4 i Brod aus ( % Korn - Mehl s ^stehend , ,
Loth Quint.
4 3 Wasserweck...........
3 3 Milch brod...........
fr.
20
24
28
28
fr.
62 13z
74
15
1
1
2. Für die andern Städte und Orte des Kreises
ist der Laib Brod und das Pfund Fleisch um 2 Heller billiger.
Slnmetfung : Bei einer Quantität Fleisch von 10 Pfund dürfen im steigenden and fallenden Verhältniß nicht mehr als l1/. Pfund Zugabe befindlich jein.
Amtlicher T h e i l.
Verordnung, die Löschung der Feuersbrünste betreffend.
(Schluß.)
Belohnungen.
re. $• 10. Die Dienste zum Behuf des Feuerlöschens sind in der Regel und insofern nicht mit Genehmigung des Kreisamts im Einzelnen anders bestimmt wird, unentgeltlich zu leisten.
, ®ür die außerhalb der Gemarkung, auf Anordnung der Ortspolizei, zu leistenden Fuhren oder Ritte ist, auf Verlangen, billige Vergütung aus der Kasse der absendenden Gemeinde zu gewähren.
Für besonders rasche und thätige Hülfeleistung können Belohnungen in Geld ausgesetzt werden.
Anzeige des Brandes und Herbeirufung der Hülfe.
e, 11 • Polizeidiener, Thürmer, Nachtwächter und andere Bedienstete, welche die ihnen obliegenden Pflichten hinsichtlich der undmachung des von ihnen beobachteten Ausbruchs eines Brandes nicht erfüllen, unterliegen der geeigneten Disciplinarstrafe.
jm Uebrigen unterliegt die Versäumniß der Anzeige ausgcbrochener Brände den im Polizeistrafgesetz angedrvhten Strafen *)
) Artikel 176 be« Polizeistrafgesetzes: Wer es unterläßt, bei einem in seiner Wohnung über ben bazu gehörenben Gebäulichkeiten und Hofräumen ansgebrochenen Branbe, bet nicht sogleich gelöscht werben kann, die öffentliche Hülfe alsbalb anzurnfen, wirb mit 5 bis 15 st. bestraft.


