Ausgabe 
29.4.1857
 
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Bekarr nt mach un g,

dic gesetzlichen Forderungen an Studirende aus dem Winter-Semester 1856/57 betreffend.

Die in diesem Semester entstandenen gesetzlichen Forderungen an Studirende müssen bis den 28. d. MtS. mittelst sp-cisicirter Rechnungen zur Anzeige gebracht und längstens bis den 2. Mai d. I. geltend gemacht werden, widrigenfalls dieselben den ihnen durch Art. 136 der Disciplinarstatuten zugewiesenen Vorzug verlieren.

Gießen, am 17. März 1857. Großherzogliches Universitäts-Gericht.

Hab crkorn. (627)

Polizeiliche Bekanntmachung.

Die Schonung der von Jnsecten sich nährenden Vögel im Interesse der Landwirthschast betreffend.

Es ist die Wahrnehmung gemacht worden, daß viele Knaben Vögel jeder Art mittelst Blasrohren tödten und daß sie, ent­weder aus Zeitvertreib, oder um sich Eiersammlungen anzulegen, die Eier der Vögel ausheben.

Indem ich das deßfalls bestehende Verbot nachstehend in Erinnerung bringe, bemerke ich, daß die Polizeidiener und Feld­schützen angewiesen sind, die Ucbertretcr desselben zur Bestrafung anzuzeigen und denjenigen, welche außerhalb der Stadt Blasrohren bei sich führen, dieselben zu confisciren.

Zugleich ersuche ich die Herren Lehrer und die Eltern, dahin zu wirken, daß die Kinder die der Landwirthschast nützlichen Vögel schonen, daß sie namentlich keine Eiersammlllngen anlegen, die für einzelne Kinder doch keinen Werth haben können.

Die bestehenden Verbote lauten:

a. Verordnung vom 7. April 1837.

Art. 1. Das Ausheben oder Zerstören von Vogelnestern, Eiern und Neftbrut jeder Art, außerhalb der Hvfraithen, ist unter den int Art. 3 und 10 gegenwärtiger Verordnung bestimmten Mobisicationen verboten.

Art. 2. Es ist ferner verboten das Einfangen und Tödten, sowie der Verkauf nachstehender Vögel-Arten: der Würger- oder Neuntödter- Arten, der Kukuke, Spechte, Spechtmeisen, Wenvclhälse, Baumläufer, Wiedehopfe, Nachtigallen, Grasmücken, Fliegenfänger, Bachstelzen, Rothkehlchen, Rothschwänzchen, sowie überhaupt aller Sänger-, Meisen- und Schwalben-Arten.

Art. 3. Eine Ausnahme von den in den Artikeln 1 und 2 enthaltenen Verboten findet in den Fällen statt, in welchen solche für wissenschaftliche Zwecke von Unserem Ministerium des Innern und der Justiz gestattet wird und zwar in der durch die veßfallsige Conccssion bezeichneten Weise.

Art. 10. Das Ausheben oder Zerstören der Nester, Eier oder Neftbrut der Sperlinge, sowie der der Landwirthschast gleichfalls sehr schädlichen Raben, Dohlen und Krähen, ist Jedem auf seinem Eigenthum oder dem Eigenthum eines Andern mit dessen Zustimmung erlaubt.

b. Art. 213 pes Pvlizeistrafgcsetzes:

Wer Vögel derjenigen Arten, deren Einsangen, Tödten und Verkauf durch Verordnung der Staatsregierung unterfagt worden ist, cinfängt, tödtet oder verkauft, ebenso derjenige, welcher Nester, Eier oder Neftbrut solcher Vögel-Arten außer­halb der Hosraithcn aushebt oder zerstört, wird mit einer Geldbuße von Ein bis Fünf Gulden bestraft."

Gießen, am 27. April 1857. Der Großherzogliche Polizei-Commissär für die Prvvinzialhauptstadt Gießen:

L. Nover.

Gerichtliche und Privat-Bekanntmachungen.

Edirtalladungrn.

477) In dem Lingelheim'schen Debit­wesen sind ungefähr 1400 fl. als Masse­erlös deponirt, ohne daß, da die haupt­sächlichsten Acten verloren gegangen sind, die Bezugsberechtigten ermittelt werden konnten. Es werden darum alle Diejenigen, welche Ansprüche daran bilden zu können glauben, aufgefordert, solche sogewiß binnen 3 Mo­naten, vom ersten Erscheinen dieser Bekannt­machung an, bei'm unterzeichneten Landge­richte an- und auszuführen, als sonst der vorhandene Masseerlös als herrenloses Gut dem Großherzoglichcn Fiscus überwiesen werden soll.

Hungen, den 19. Februar 1857.

Großherzogliches Landgericht Hungen. Hensler, Langsdorfs, Landrichter. Landger. - Assessor.

929) Forderungen und Ansprüche aller Art an das Vermögen des verstorbenen Schuhmachermcisters Gott fr. Fel sing,

I sowie dessen Ehefrau Charlotte, geb. Bork, ! zu Gießen, über welches der förmliche Cön- cursprozeß erkannt worden ist, sind, bei i Vermeidung des stillschweigend eintrctenden Ausschlusses von der Masse, im Termin

i Montag den 29. Juni 1857, Vormittags 10 Uhr,

! dahier anzumelden und zu begründen, auch etwaige Vorzugsrechte anzuzcigen. Bei den weiteren, in diesem Termin über vergleichs­weise Beseitigung des Concurses, Ernennung eines Gläubigerausschusses, Bestellung eines Kurators rc., gefaßt werdenden Beschlüssen werden alle nicht mitwirkenden Gläubiger, sowie diejenigen, welche ihre Vertreter nicht mit der genügenden Vollmacht versehen, so betrachtet werden, als wären sie der Mehr­heit beigetreten.

Gießen, den 8. April 1857.

Großherzoglichcs Stadtgericht Gießen.

Muhl, Dr. Ad. v. Grolman, Stadtrichter. Stadtger.-Assessor.

Besondere Bekanntmachung.

Die Vercheilung der Zinsen des Lony'- schen Vermächtnisses.

962) Anmeldungen für obige Vertheilung werden bis zum 30. April 1857 hier ent* gegengenommen.

Gießen, den 23. April 1857.

Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen.

______________ D. Ebel._________

Versteigerungen.

982) Donnerstag den 30. April d. I., Nachmittags 2 Uhr,

soll auf dahicsigcm Rathhause das dem Bäcker Franz Lampus in der Löwengasse ge­hörende Wohnhaus, sowie 50 Ruthen Grab­land , auf dem Gartfeld gelegen, an den Meistbietenden nochmals versteigert werden.

Gießen, den 24/ April 1857.

Großherzogliches Ortsgericht Gießen. In Auftrag des Vorstehers:

C. Weidig, Ortsgcrichtsmaun.