für die
Stadt und -en Kreis Gießen.
Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwochs und Samstags. — Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 fl. 30 fr., für Auswärtige, incl. Pvstaufschlags, 1 fl. 53 fr. — Auswärts abvnnirt man sich bei allen Postämtern. In Gießen bei der Expedition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1). — Einrückungsgebühr für die gespaltene Zeile oder deren Raum 2 fr. Anzeigen aus verschiedenen Schriften die gespaltene Zeile 3 fr. — Annoncen in Tabellenform werden doppelt berechnet.
Jfä 20. Mittwoch den 11. März ISST.
Polizeitaren
für den Kreis Gießen, und zwar:
1. für die Provinzialhaiiptstadt Gießen:
F l e i s ch t a r e.
per Pfund
Ochsenflcisch „
Kuhfleisch „
Rindfleisch . ..... „
Kalbfleisch „
Schweinefleisch . . . „ „
Hammelfleisch........ . „ „
Leberwurst „ „
Bratwurst . . ..... . . „ „
Schwartenmaqen „ „
Blutwurst „ „
geräucherter Speck „ „
Schinken „ „
Dörrfleisch „
fr. 15 12
11
8 164 12 16 20 24
18 32
24 22
per Pfund
Rindsfett .....„ „
Nicrenfett „ „
Schweineschmalz. „
desgleichen ausgelassenes „ „
Brodtare.
Pfund
2- ordinäres | % Gerste- und I ß . . .
41 Brod aus ) % Korn-Mehl \ ÖE,teeenD . .
2< gemischtes j 7, Waizen- und ( BcfteBenb . .
41 Brod aus < % Korn - Mehl ) t,e|teVenD . .
Loth Quint.
4 3 Wasserweck ......
3 3 Milch brod ........
fr. 20 24 28 28
1
1
fr.
6 4 13
71
144
2. Für die andern Städte und Orte des Kreises
ist der Laib Brod und das Pfund Fleisch um 2 Heller billiger.
Aumcrfuug: Bci einer Quantität Fleisch von 10 Pfund dürfen im steigenden und fallenden Verhältniß nicht mehr als l1/, Pfund Zugabe befindlich sein.
Amtlicher T h e i l.
Verordnung,
die von den Banhandwerkem zu beobachtenden technischen Vorschriften betreffend.
(Schluß.)
§. 9. „ Die Rauchkammern müssen möglichst feuersicher und zu dem Ende mit möglichst wenig Holzwerf angelegt werden. Die Fußböden müssen doppelt über das Kreuz mit Platten, Backsteinen oder Ziegeln belegt, die Seitcnwände 5 Zoll stark von Backsteinen ohne Holz aufgcsührt und die Pfetten und Balkendecke, sowie die ganzen Kammern mit einem starken Lehmverputz überzogen werden. Diese sollen ferner ^nit eisernen Thüren und eben solchen Fleischstangen versehen werden. Die Decke soll wenigstens 3 Fuß von der Oberkante und der Fußboden 1 Fuß von der Unterkante der Rauchöffnung in dem Schornstein abstehen, an dieser selbst aber eine starke eiserne Klappe zum Verschluß angebracht werden.
§. 10. Sogenannte französische Kamine dürfen nie auf Holzwerk gesetzt werden, ohne das Holz unter denselben auszuwechseln und eine Schichte von Backsteinen zwischen die Balken, soweit als die Erhitzung reichen kann, einzuspannen. Ueberdieß muß in dem Kamine eine eiserne Heerdplatte 3 Zoll hoch vom Boden hohl gelegt und diese Höhlung vorn offen gelassen werden, damit sich die Hitze nie dem Fußboden unmittelbar mittheilen kann.
Auch vor dem Kamine, welches überdieß vor dem Herausfallen des Brennmaterials durch ein eisernes Netz oder Gitter thun- lichst zu verwahren ist, muß der Fußboden wenigstens 2 Fuß breit mit steinernen Platten belegt werden. — In den Häusern, wo neue Kamine angelegt werden sollen, ist in den daran stoßenden Wänden alles Holzwerk bis auf 2 Fuß davon zu entfernen.
§.11. a. Bei Backofenanlagen muß die ganze Backstube geplättet werden.


