Ausgabe 
11.3.1857
 
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b. Bci Heizungen mit erwärmter Lust dürfen die Zuleitungs-Kanäle nicht aus gestellten Lehm- oder Backsteinen construirt werden, sondern sie müssen wenigstens 4 bis 5 Zoll starke Wände erhalten nnv Dürfen nur in einem Abstande von 5 Zoll an Holzwerk vorübergeführt werden. Die Ausströmungsöffnungen sollen wenigstens 10 Zoll von dem nächsten Holzwerk abstehen und so gerichtet werden, daß der heiße Luststrom nicht gegen Holzwerk geleitet wird, welches weniger als 5 Fuß von der Öffnung entfernt ist.

c. Für ungewöhnliche Feuerungsanlagen in Gewächshäusern, industriellen Anstalten und dergleichen, für welche noch weitere Vorschriften nöthig werden können', ist selbstverständlich die in §. 132 des Polizeistrafgesetzes vorgeschriebene polizeiliche Ge­nehmigung zu erwirken, welche auf den Grund eines Gutachtens der technischen Behörde ertheilt werden wird.

§. 12. Bei Anlage von Malzdarren in Bierbrauereien, sowie in ähnlichen Etablissements, insoweit sie dort Platz greifen können, sind folgende Bestimmungen zu beachten:

a. Die Feuerung der Malzdarren darf nur in dem Erdgeschoß aus geplättetem oder gepflastertem Boden, nie aber auf dem Gebälkc eines Stockwerkes aufgesetzt werden.

b. Die Wände des aufrechten Kanals, welcher die Verbrennungsproducte, sowie die zu erhitzende Lust nach der Darre führt, müssen aus einer mindestens 5 Zoll dicken Backsteinmauer bestehen.

c. Da, wo dieser Kanal durch das Gebälke führt, muß letzteres der Art ausgewcchselt werden, daß ringsum ein Zwischen­raum von mindestens 5 Zoll verbleibt, welcher mit Backsteinen auszurollen ist.

d. Der Einfeuerungsraum ist mit einer starken eisernen Thüre zu versehen.

e. Der Rauchkanal unterhalb der Darre ist an einem leicht zugängigen Ort mit einer dicht schließenden Klappe oder einem Schieber zu versehen.

f. Bei Lustdarren sind die Oeffnungen zum Eintritt der kalten Lust mittelst Kapseln oder einzusetzender Steine, am besten aber vermittelst Schiebern verschließbar zu machen, um die Lustzuführung zu dem Darreraum absperren zu können.

g. Die Röhren zur Erwärmung der Darren müssen einen solchen Querschnitt haben, vaß die Seitenflächen oben scharstantig in einem spitzen Winkel zulaufen, damit nicht Malzkeime daraus liegen bleiben können.

h. Wenn die Ausputzöffnungen an den durch die Umfangswände der Darre geführten Erwärmungsröhren außerhalb angebracht toerfcen, was das Zweckmäßigste ist, so müssen die Röhren an den Enven mit Kapseln verschlossen werden.

Werden die Erwärmungsröhren aber innerhalb der Darre mit Ausputzöffnungen versehen, so können riese sowohl an der unteren Fläche, als auch an den Seiten der Röhren angebracht werden. Im letzteren Falle muß jedoch über den Oeffnungen ein dachförmig gebogener Blechstreifen in möglichst spitzem Winkel dergestalt befestigt werden. daß an den Her­vorragungen der Thürchen oder Schließen, welche zum Verschließen der Oeffnungen dienen, keine Malzkeime liegen bleiben °3Kn-T)ie Verbindungsstellen der Röhren und die Thürchen oder Schieber an den Ausputzöffnungen müssen wohlschließend gemacht sein.

i. Der Boden des unteren Raumes der Darre muß mit einem Lchmschlag und einer doppelten zur Vermeidung vurch. gehender Fugen sorgfältig im Kreuzvcrband gelegten Backsteinverplättung versehen werden.

k. Wenn nichtwas am Zweckmäßigsten ist, die ganze Darre mit einer soliven über Dach gehenden Brandmauer umgeben und überwölbt wird, so ist doch jedenfalls die ganze Darre mit einer wenigstens 5 Zoll dicken Backsteinmauer zu umgeben. In dieser Mauer, sowie überhaupt in der ganzen Darre, mit Ausnahme der Decke, darf fein Holz vorkommen. Unmittelbar über dem Drahtgeflechte muß ein mindestens 10 Zoll hoher Kranz von Hausteinen angebracht werden.

Die Decke der Darre wird, wenn sie nicht gewölbt werden kann, zweckmäßig durch ein Stellwerk von Eisen und darauf gelegte Backsteine gebildet. Sollte aber die Decke aus einem Gebälke bestehen, so ist dasselbe mindestens mit einem starken Mörtel- oder Lehmverputze zu versehen.

1. Die Decke soll bei neuen und bei Umänderung bestehender Anlagen nicht unter ( Fuß von dem Drahtgeflechte entfernt sein, damit sie nicht so leicht von der Flamme erreicht werden kann.

m. Der Schlot zum Abzug des Dunstes wird am besten von Backsteinen gemauert; wird derselbe aber von Borden angefertigt, so dürfen diese niemals in das Innere der Darre hineinragen. ,

n. Alle Oeffnungen in den Umfangswänden der Darre müssen mit gut schließenden eisernen Thuren versehen sein.

o . Das Drahtgeflecht ist auf einen Rost von starken Eisenstäben zu legen und mit Stützen von Esten oder Stein zu versehen.

§ . 13. Bei der Anlage von Abtritten und Abtrittsgrubcn ist jede mögliche Vorsicht zu gebrauchen, daß kein Unrath auf die nachbarlichen Grundstücke dringen und darauf stehende Gebäude beeinträchtigen kann. Die Abtritte müssen so angelegt werden, vaß sie in Gruben oder sonstige Behälter ausmünden, aus welchen nichts ans die Straße abfließen kann. Die Anlage von Abtritten und Abtrittsgruben unmittelbar an Straßen, wenn sie von diesen nicht durch eine sie verdeckende dichte Einfriedigung abgeschieden sind ist untersagt. Die Mauern der Abtrittsgruben dürfen weder mit eigenen noch mit nachbarlichen Gebäuden zusammenhängen, sondern müssen für sich aufgeführt und von jenen durch eine eingestampfte, wenigstens 5 Zoll starke Lettenlage abgesondert werden.

§ . 14. Bei allen Reparaturen sollen vorstehende Vorschriften insoweit beobachtet werden, als es die jedesmaligen örtlichen und baulichen Verhältnisse nur irgend gestatten.

§ . 15. Durch diese Verordnung werden aufgehoben:

1) das Regulativ über Anlage der Schornsteine, mit besonderer Berücksichtigung der engen sogenannten russischen Schorn­steine vom 18. August 1837; ,

2) das Regulativ über die Anlegung der Feuerungen zur Vermeidung der Feueesgefahr vom 23. Ium 1843;

3) das Regulativ über die Anlegung von Malzdarren in Bierbrauereien zur Verhütung von Fenersgefahr vom 26. No­vember 1853.

Darmstadt', den 4. Februar 1857.

Großherzogliches Ministerium des Innern.

v. D a l w i g k.

Zimmermann.