anlangt, so bleibt es dem Ermessen der Polizeibehörden überlassen, in welchen Fällen sie von solchen Reisepässe zu verlangen für angemessen halten. Diejenigen, welche, dem inländischen Militärstande angehören, müssen insbesondere mit denjenigen Legitimationen versehen sein, die für Soldaten vorgeschrieben sind. Was gegenwärtig zur Legitimation eines Soldaten gehört, ist in der Bekannt­machung vom 10. November 1835 und in der Verordnung vom 30. Mai 1838 angegeben. Weitere hierüber ergehende Bcstim- mungen werden jederzeit durch das Regierungsblatt bekannt gemacht. Die Legitiuiationspapicre der Dienstboten sind während der Dauer des örtlichen Aufenthaltes bei der Localpolizeibehörde zu hinterlegen.

§ 6. Sind die Legitimationspapicre der ortsfremden Dienstboten oder Dicnstsuchenden unvollständig, so kann denselben gleich­wohl unter Umständen einstweilen der Aufenthalt, beziehungsweise der Diensteintritt, zwar gestattet, es muß ihnen aber zugleich auf- gegeben werden, binnen einer zu setzenden kurzen Frist Dasjenige, was die Localpolizeibehörde in Bezug auf deren Legitimation noch vermißt, beizubringen.

§ , Sowohl die zum Beherbergen von Fremden berechtigten Wirthe (Gastwirthe) als auck sonstige Privatpersonen, welche

wisscmlich Dicnstsuchende, die mit keinen Legitimation-papieren versehen sind, über Nacht in ihre Wohnung ausnehmen, sind ver­pflichtet, hiervon sogleich nach deren Aufnahme, und wenn diese zur Nachtzeit stattfindct, am andern Morgen der Localpolizeibehörde die Anzeige zu machen.

Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldbuße von einem bis fünf Gulden bestraft. (Art. 81 des Polizeistrafgcsetzcs.)

Wer einen, wegen Abwesenheit von seinem Regiment oder Corps nicht letzitimirten, inländischen Soldaten aus demselben oder einem anderen Orte des. Großherzogthums über Nacht beherbergt oder in Dienst ausnimmt, wenn er dessen militärische Eigenschaft kannte, wird mit einer Geldbuße von fünf bis fünfzehn Gulden, bei ausbrechendcm Kriege oder während des Kriegs aber mit einer Strafe von sechszehn bis dreißig Gulden bestraft. (Art. 87 des Polizeistrasgesctzes.)

§ 8. Das von der Localpolizeibehörde ausgestellte oder visirte Dienstbüch hat der Dienstbote unverzüglich an seine Dienst­herrschaft abzugeben.

Die Dienstherrschaften sind, bei Vermeidung einer Geldbuße von dreißig Kreuzern bis zwei Gulden verpflichtet, sowohl den Tag des Diensteintritts als den Tag des Dienstaustritts ihrer Dienstboten in deren Dienstbücher einzutragen. (Art. 90 des Polizei­strafgesetzes.)

Es bleibt dem Ermessen der Dienstherrschaften überlassen, ob dieselben bei dem Dienstaustritte ihrer Dienstboten mit jenem Einträge in das Dienstbuch zugleich auch ein Zeugniß über die Aufführung der Dienstboten verbinden wollen, in welchem Falle dieses Zeugniß der Wahrheit gemäß auszustellen und von der Dienstherrschaft eigenhändig zu unterschreiben ist.

K. 9. Dienstherrschaften, welche sich zur Zeit des Dienstaustritts ihrer Dienstboten im Besitze der Legitimationspapiere der­selben (Pässe, Heimathscheine, Dienstbücher) befinden, sind verpflichtet, solche, bei Vermeidung einer Strafe von drei bis fünfzehn Gulden, auf Verlangen der Localpolizeibehörde an diese unvorzüglich auszuliefern. (Art. 91 des Polizeistrafgesetzes.)

Die Localpolizeibehörde ist übrigens berechtigt, jederzeit, auch während der Dienstdauer, die Einsicht des Dienstbuchs zu verlangen.

§. 10. Ohne besondere polizeiliche Erlaubniß darf, bei Vermeidung einer Strafe von einem bis fünf Gulden, weder ein bei seiner Dienstherrschaft wohnender Dienstbote außerhalb der Wohnung seiner Dienstherrschaft Stuben oder Kammern micthcn, noch ein Dritter einem ihm als solcher bekannten Dienstboten dergleichen Räume vermiethen. (Art. 92 des Polizeistrafgcsetzcs.)

________________________________(Schluß folgt.)_________________________________________________________

Bekanntm a ch u n g.

Betreffend : Das sog. Bureau zur Verbreitung gemeinnütziger Zwecke in Lüneburg, Königreich Hannover.

Nachstehende Mittheilung der Königlich Hannöverischen Polizeidirection zu Hannover wird hiermit zur Warnung veröffentlicht und werden zugleich die Localpolizcibcbörden angewiesen, Anzeige zu machen, wenn etwa in ihren Dienstkreisen die darin angeführte Betrügerei ausgeführt Worten sein sollte.

Gießen, den 25. April 1857. Großherzogliches Kreisamt Gießen.

In Verhinderung des Kreisraths :

Pietsch,

Regierungs-Assessor.

Unter der Firma:Das Büreau zur Verbreitung gemeinnütziger Zwecke in Lüneburg, Königreich Hannover," erscheinen seit längerer Zeit in den verschiedensten Zeitungen Ankündigungen von Geheimmitteln, nützlichen Erfindungen und Einrichtungen, deren Mittheilung auf portofreie Anfrage zugesichcrt wird. Namentlich ist wiederholt (so z. B. in ter Weserzeitung de 1856 Nr. 4061) folgende Bekanntmachung von jenem Bureau erlassen:Mit königlicher Freiheit."Capital-Offerte."Wie man an jedem Orte ohne einen Thaler Gulden Franken Kreuzer Silbcrgroschcn zu verlieren und ohne Aufopferung irgend erheblichen Capitalbeitrages, bei einem auf genügende Sicherheit begründeten Unternehmen, woran auch Damen Theil nehmen können, binnen wenigen Monaten sich in Besitz von 40- bis 60,000 Rthlr. Courant und darüber setzen kann. Das Nähere, so wie eine obrig­keitliche Gewißheit darüber bisher nur den Reichen und Wohlhabenden bekannt halten wir zur brieflichen Mittheilung an Alle, die sich portofrei an das Büreau zur Verbreitung gemeinnütziger Zwecke in Lüneburg, Königreich Hannover, wenden, bereit." Zur gefälligen Beachtung."Um etwaigen Meinungen im Wege der Oeffentlichkeit zu begegnen, findet sich das unterzeichnete Büreau veranlaßt, hierdurch anzuzeigcn, daß die Annonce:Capital-Offerte" auf etwa verbotene Lottv's, Promessen oder Classen-Lotterie-Spiele sich durchaus nicht bezieht."

So unglaublich es erscheint, so hat doch diese auf die Leichtgläubigkeit der Menschen basirte Speculation leider einen ganz außerordentlichen Erfolg gehabt und cs haben viele Leute für ihre Leichtgläubigkeit büßen müssen. Je größer aber die Zahl der Getäuschten und je schädlicher der fragliche Gewerbebetrieb ist, um so wünschenswerther scheint cs, das in neuerer Zeit durch mehr­fache gerichtliche Verhandlungen klar gelegte Verfahren des Schreibers Bartels, welcher unter jener großartigen Firma sein für ihn einträgliches Gewerbe bisher betrieben hat und von einigen Zeitungen durch Aufnahme der verführerischen Annoncen leider darin unterstützt wird, in möglichst weiten Kreisen zur Warnung bekannt zu machen.

Sobald nämlich Jemand an das vorgedachte Büreau sich wendet, um das Mittel, ohne Mühe und Arbeit in kürzester Zeit ein reicher Mann zu werden, zu erfahren, erhält er von Bartels die Antwort, daß ihm nach Einsendung von 5 Rthlrn. das Gc- heimniß entdeckt werden solle. Sendet er die Summe ein, so erhält er den Rath, ein Badensches oder sonstiges Staatsanlehcns-