Ausgabe 
2.5.1857
 
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AnzeigMM

für die

Stadt und den Kreis Gießen.

Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwoch« und Samstag«. - Preis de« Jahrgang« für Einheimische 1 ff. 30 kr., für Auswärtige, inol. Postauffchlag«, 1 st 53 kr. Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. In Gießen bei der Erpedition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1). EmruckungSgebuhr für die gespaltene Zeile oder deren Raum 2 kr. Anzeigen aus verschiedenen Schriften die gespaltene Zeile 3 kr. - Annoncen in Tabellenform werden doppelt berechnet.

M 33.

Samstag den 2. Mai

1837.

Amtlicher T h e i l.

Verordnung,

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§ 5.

Zuchthaus gestraft. {n biefcm Dienstbuch abgedruckten Verordnung erkannte Polizeistrafe von dem Derur- theilten nicht beigetrieben werden kann, must dieselbe nach Mastgabe der Artikel 12 und 13 des Polizeistrafgesetzes Jm Gefängnisse verbüstt werden." f v

Die gegenwärtige Verordnung ist in dem Dienstbuch vollständig abgedruckt. ,

Das Dienstbuch soll enthalten: den Vor- und Zunamen des Dienstboten, für welchen solches ausgefertigt wird, dessen Heimath die Bemerkung, ob er ledigen Standes, verheirathet oder vcrwittwet ist, das Alter und überhaupt das Signa­lement desselben, sowie den Tag der Ausfertigung oder Visirung des Dienstbuchs.

Sodann enthält das Dienstbuch hinlänglichen Raum, um den Dienstwechsel und Zeugnisse der Dienftherrschasten em-

die polizeiliche Aufsicht über die Dienstboten betreffend.

Nachdem die Verordnung vom 1. Februar 1838, die polizeiliche Aussicht über die Dienstboten betreffend, durch das Polizei- strasgesetz vom 30. October 1855 verschiedene Abänderungen erlitten hat, wird hiermit, in Gemäßheit Allerhöchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs, unter Aufhebung jener Verordnung, in Bezug auf die polizeiliche Aufsicht über Dte Dienstboten und zur Erleichterung des Miethens und Vermicthens derselben Folgendes verordnet. .

s 1. Alsx Dienstboten, auswärtige oder einheimische, männliche tote weibliche, welche m einen Dienst wirklich emtreten oder ans einem'solchen austrcten, find, bei Vermeivung einer Strafe von dreißig Kreuzern , veipflichtct, davoii binnen 24 Kunden, an denjenigen Orten aber, wo besondere Dienstbotenverdinger von der Polizeiverwaltungsbehorde bestellt sind (§. 13), binnen 48 Stunden nach erfolgtem Diensteintritte oder Austritte bei der Localpolizeibehörde die Anzeige zu machen. (Polizeistrafgesetz Artikel 89 u. 34.)

2. Jeder Dienstbote wird, sobald er in einen Dienst cingetreten ist und dieses nachgewiesen hat, und zwar der einhel- mische sogleich, der ortsfremde aber, nachdem er sich ordnungsmäßig legitimirt hat (§ 5), von der Localpolizeibehördc in das von dieser zu führende Gesinde-Register (Formular 1) eütgetragen und erhält zugleich ein vorschriftsmäßiges inländisches Dienst­buch, insofern er ein solches noch nicht besitzt. Wer bereits früher ein Dienstbuch erhalten hat, ist zur Vorlage desselben bei der Localpolizeibehörde zum Zwecke der Visirung desselben verbunden. , . f

s 3 In der Regel darf keinem Dienstboten, welcher schon em Dienstbuch erhalten hat, em neues ausgefertigt werden, wenn er nicht das alte vorzeigt, oder auf glaubhafte Weise die Ursache nachweist, welche ihn an der Vorzeigung hindert, und diese nicht von der Art ist, dem Dienstboten das Dienen im Orte zu verbieten. ,

In bas vorzuzeigende alte, wie in das neu a-szufertiqende Dienstbuch muß aus das eine wie das andere durch geeignelen Eintrag hingewiesen, namentlich auch der Tag der Ausfertigung des neuen Dienstbuchs im alten angemerkt werden.

§. 4. Das Dienstbuch ist in der nachstehend beschriebenen Weise eingerichtet:

das Dienstbuch ist mit Seitenzahl versehen.

Auf der ersten inneren Deckelseite des Dienstbuchs i,t vorgedruckt:

Warnende Bemerkungen.

Fälschungen in diesem Dienstbuche werden nach dem Strafgesetzbuch mit Gesängniß, Corrcctionshaus oder

Der 'von dcm Dienstboten zu erlegende Preis für das Dienstbuch ist auf der ersten «eite desselben vorgedruckt.

Auswärtiae Dienstboten mögen sie Ausländer oder ortsfremde Inländer fein bedürfen der ortspolizeilichen Auf-

enthalts-Erlaubniß. Dieselben haben sich deßhalb binnen 24 Stunden nach ihrer Ankunft an dem Orte, wo sie einen dienst suchen oder in den Dienst eintreten wollen, bei der Polizeibehörde zu melden, ihr Vorhaben anzuzeigen und sich über Heimath- und sonstigen verlonlichen Verhältnisse, durch Vorlegung ordnungsmäßiger Legitlmationspapiere genügend auszuweisen, insbesondere müssen siegln Ln F ll mtt orLn smäßigen, von der höheren Verwaltungsbehörde ausgestellten Heimathscheinen, außerdem aber Ausländer auch mit vorschriftsmäßig ausgestellten Reisepässen versehen fern. Was die Legitimation der ortsfremden inlander