lcos zu nehmen, und erbietet sich Bartels zugleich, gegen Einsendung des Preises em solches zu besorgen. Beklag!der Getauschte sich darüber, daß man ihn hintergangen, so wird er mit der Versicherung getröstet, daß er von dem Bureau in keiner Weise betrogen sei, indem es das vollkommen erfüllt, was es in seiner Annonec versprochen habe.
'Ist zwar zu hoffen, daß es dem energischen Einschreiten der Staatsanwaltschaft und der Gerichte gelingen wird, dieses geme.n^ schädliche Treiben des Bartels völlig zu inhibiren, indem derselbe bereits sechsmal zu nicht unerheblichen Geldbußen verurtheilt st und d?r Gewinn, so sehr bedeutend er auch ist, wohl nicht ausreichen dürste, so häufige Strafen zu decken; so scheint es doch im Interesse des Publikums ru liegen, Obiges öffentlich bekannt zu machen. ~ t ,,, ,
Es ist wünschenswerth, daß von etwaigen ferneren Bekanntmachungen oder brieflichen Mitthnlüngen des erwähnten Bureaus die zuständigen Behörden in Kenntniß gesetzt werden. . .
Vermuthlich schlägt Bartels, wenn die oben beschriebene Schwindelei unterdrückt wird, einen anderen ähnlichen Weg zur Ausbeutung des Publikums ein. Auch in diesem Falle ist schleunige Benachrichtigung der Behörden wünschenswerth.
Gießen, am 29. April 1857.
Betreffend: Die Chausseegeld-Befreiung der Fuhren, mit welchen Dünger
oder Dungstoffe zum eigenen Bedürfe tranSportirt werden.
Das
G r o ßh e r l o g l i ch r K r ti» a mt Gießen
an
die GroßherzogUchen Bürgermeistereien.
Das nachstehend im Abdrucke folgende Schreiben empfangen Sie zur Darnachachtung und Bedeutung der Interessenten tn »orkommenden Fällen. In Verhinderung des Kre.sraths:
Pietsch, Regierungs-Assessor.
Zu Nr. O. St. D. 4831. Datinstadt, den 7. April 1857.
Betreffend: Wie oben. . „
Die
Groß herzogliche Ä l> e r - S1 e u e r - D ircrtimi
an
die Grösstmöglichen Kreisämter.
3n der Bekanntmachung Großherzoglichen Ministeriums der Finanzen vom 1. Oetober 1827, «ccitc 443 bcs Regierungsblatts, ist bestimmt, daß die in dem §. 7'des Finanz-Gesetzes vom 12. Juni 1827 ausgesprochene Chausseegeld-Befreiung der Fuhren, mit welchen Dünger oder Dungstoffe zum eigenen Bedarf transportirt werden, nur für die Fuhren in Anspruch genommen werden kann, für welche der inländische Fuhrmann mit einem Zeugnisse seines Ortsvorstandes versehen ist, daß die geladenen Dungstoffe auch wirklich zum eigenen Bedarf als Dungmittel angefahren werden, und wenn dieses Zeugniß an jeder passirt werdenden Chaussee, gelderbebstätte vorgezeigt wird. ,, , . t .. . ,, . , . . ,
Die fragliche Befreiung bildet eine Ausnahme von der allgemeinen gesetzlichen Regel, der^Pflichtigkeit, und ist daher ftrict zu interörctiren ' daraus folgt, daß die Befreiung nicht gewährt werden kann, wenn nicht die dafür vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt worden sind nnd dadurch evnstatirt ist, daß die Dungstoffe zum eigenen Bedarf als Dungmittel transportirt werden. Da inzwischen bei Ausstellung der erforderlichen Bescheinigungen nicht überall mit der nöthigen Genauigkeit verfahren wird, so haben wir die Chausseegelderheber angewiesen, die Fuhren nur dann frei von Entrichtung des Chausseegeldes auf der J?tn - und Herfahrt passiven zu lassen, wenn sie
1) bei der Hinfahrt (der Fahrt an den Ort zur Verladung der Dungstoffe) gänzlich leer gehen und auf der Herfahrt iu:r mit Dünger oder unzweifelhaften Dungstoffen und mit keinerlei andere» Gegenständen beladen sind; wenn sie
2) mit einer unterschriebenen und besiegelten Bescheinigung des betreffenden Großherzoglichen Bürgermeisters versehen sind, in welchen enthalten ist:
a) der Tag des Transports; ;
b) der Name und Wohnort der Transportanten, die Bezeichnung der Transportmittel und deren Bespannung;
c) der Ort, von welchem, resp. an welchen der Dünger oder die Dungstoffe zu holen, resp. zu bringens' sind;
d) die spceielle Art des Düngers oder Dungstoffs;
e) der Name und Wohnort desjenigen, für dessen Rechnung der Dünger oder der Dungstoff geholt wird und daß dieser den Dünger oder Dungstoff zum eigenen Bedarf als Dungmittel holen läßt;
f) daß diese Bescheinigung nur für den bestimmten Tag gültig ist;
3) wenn diese Bescheinigungen, welche an der letzten Erhebstätte abzuliefern sind, an jeder passirt werdenden Chausseegelderhebstätte vorgezeigt werden.
Wir haben die Chausseegelderheber und das Aufsichtspersonal inftruirt, die fraglichen Fuhren nur dann frei von Entrichtung des Chausseegeldes passiren zu lassen, wenn deren Führer sich nach Vorstehendem ausweisen, Zuwiderhandelnde aber als Chaussee- gelddeftaudanten zu behandeln, folglich an der betreffenden Chausseegelderhebstätte bis zur Erlegung der verwirkten Strafe für das bereits unterschlagene Chausseegeld und Entrichtung des Chausseegeldes für die weitere Fahrt festzuhalten.
Görtz.


