ausgegangener wiederholter. schriftlicher Verwarnung oder nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung die vorerwähnten Gcwerbtreibenden ihre Beschäftigung beharrlich zur Verbreitung von strafbaren, insonderheit staatsgefährlicksdn Druckschriften mißbrauchen.
Concessioncn, welche in widerruflicher Weise ertheilt sind, können auch ohne derartige vorhergegangene Einschreitungen auf administrativem Wege eingezogen werden. (§. 2 des Bundesbeschlusses.)
Art. 3. Die Entschließung auf Gesuche um Erlaubnis; zur Ansübungides Gewerbes 'eines Buch- oder Steindruckers, Buchoder Kunsthändlers, Antiquars, Inhabers einer Leihbibliothek oder eines Lese-Eabinets ist von dcirz Ministerium des Innern zu ertheilen.
Die deßfallsigen Gesuche sind bei den Kreisämtern einzureichen und von diesen mit Bericht dem Ministerium des Innern vorzulegen.
Art. 4. Die Einziehung der crtheilten Coneessiou zum Betrieb eines .ter 'im vorhergehenden Artikel bezeichneten Gewerbe auf administrativem Wege in den dazu geeigneten Fällen, sowie die schriftliche Verwarnung an die Inhaber solcher Concessionen gehört zum Gcschäftskreis des Ministeriums des Innern.
Art. 5. Wer ohne Erlaubnis eines der im Artikel 3. bezeichneten Gewerbe betreibt, oder die Grenzen, der crtheilten Befugniß überschreitet, wird mit der im Artikel 180 des Polizeistrafgcsetzes angedrohten .Geldbuße bestraft, 'und wer eines jener Gewerbe, nachdem die Coneession durch richterliches Erkenntniß eingezogen ist, betreibt, verfällt i# Vic- im Art. 181 des Polizeistrafgesetzes angedrohte Strafe. ,/■ ‘ f‘
Art. 6. lieber Gesuche um Erlaubniß zum gewerbsmäßigen Verkauf von Zeitungen, Flugschriften und bildlichen Darstellungen ist von den Kreisämtern zu erkennen.
Die Erlaubniß kann nur auf Widerruf ertheilt und von den Kreisämtern eingezögen werden.
Wer jenes Gewerb ohne Erlaubniß betreibt, verfällt in die durch Art. 180 Hzieyungsweisc TS 1 des Polizeisirafgesetzcs angedrohte Strafe.
Art. 7. Nur mit obrigkeitlicher (kreisamtlicher) Erlaubniß und innerhalb der Grenzen derselben darf mit Druckschriften hausirt und dürfen dieselben an öffentlichen Orten ausgestreut, angcboten oder vertheilt werden.
Diese Erlaubniß kann jederzeit zurückgenommen werden, i (Bergt. §. 3 des Bundesbcschlusses.)
Art. 8. Wer ohne Erlaubniß mit Druckschriften hausirt (Art. Q, verfällt in die im Art. 180 beziehungsweise 181 des Polizeistrafgesetzes angedrohte Strafe.
Art. 9. Wer Druckschriften ohne Erlaubniß an öffentlichen Orten ausstreut, anbietet oder vertheilt (Art. 7), wird mit einer Geldbuße von 3 bis 30 fl. bestraft. .;.... ■ (b ' i ) 7* .
Art. 10. Druckschriften dürfen bei Vermeidung einer Strafe von 3 bis 30 fl. an öffentlichen Orten nur mit Erlaubniß der Localpolizeibehörde und nur an solchen Stellen öffentlich angeschlagen oder angeheftet werden, welche als hierzu geeignet von der Localpolizeibehörde bezeichnet worden sind.
Jene Erlaubniß ist jedenfalls dann zu verweigern, wenn die Anschlagzettel oder Placate einen anderen Inhalt haben, als Ankündigungen über gesetzlich nichtverbotene Versammlungen, über öffentliche'Vergnügungen, über gestohlene, verlorene oder gefundene Sachen, über Sehenswürdigkeiten, über Verkäufe oder andere Nachrichten für den gewerblichen Verkehr.
Auf amtliche Bekanntmachungen öffentlicher Behörden sind vorstehende Bestimmungen nicht anwendbar. (Vergl. §. 3 des Bundesbeschlusses j
Art. 11. Auf jeder im Bundesgebiete erscheinenden Druckschrift muß der Name und Wohnort des Druckers, und wenn dieselbe für den Buchhandel oder zur öffentlichen Verbreitung auf anderem Wege bestimmt ist, auch der Name und Wohnort Desjenigen, bei dem die Druckschrift als Verlags- oder Eominissionsartikcl erscheint oder beim Selbstvertriebe der Name des Verfassers oder Herausgebers genannt sein. (§. 4 des Bundesbeschlusses.)
Art. 12. Im Falle einer Zuwiderhandlung gegen die Vorschrift des vorhergehenden Artikels, namentlich auch, wenn einer Druckschrift ein falscher oder erdichteter Name oder Wohnort des Druckers oder Verlegers beigesetzt ist, trifft den Inhaber der Druckerei, sowie den wissentlichen Verbreiter der Druckschrift eine Geldbuße von ft jus l))0 fl.
Art. 13. Neben den in den Artikeln 8, 9, 10 und 12 angcdröhien Strafen kann 'von dem Gericht auch auf. Confiscatio» der Druckschriften erkannt werden.
Art. 14. Von jeder Nummer, jedem Heft oder Stück einer periodischen Druckschrift soll mindestens eine Stunde vor deren Ausgabe von dem Verleger ein mit der eigenhändigen Unterschrift des verantwortlichen Redakteurs versehenes Exemplar dem Kreis- amtc des Kreises, in welchem die Druckschrift ausgcgeben wird, oder dem von dem KreisMt hierzu bezeichneten Polizcibeamtcn überreicht werden. > ’>• ' s« *
Von jeder anderen die Presse verlassenden Druckschrift ist der Verleger verpflichtet, ein Exemplar 24 Stunden vor der Ausgabe der oben genannten Behörde gegen eine Empfangsbescheinigung cinzurcichen. #
Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldbuße von 5 bis 50 fl. bestraft. (Vexgft §. 5 des Bundesbeschlusscs.)
A r t. 15. Von der Erfüllung der in den Artikeln 11 und 14 enthaltenen Vorschriften sind die den Bedürfnissen des Verkehrs und des geselligen Lebens dienenden Drucksachen, als Formulare, Etiquctten, Visitenkarten und ähnliche diesen gleich zu achtende kleinere Preßerzeugnisse ausgenommen. (Vergl. §. 6 des Bundesbeschlusses.)
Art. 16. Von der Bestimmung des Art. 14 sollen bis auf anderweite Anordnung Druckschriften ausgenommen fein, welche zwanzig Druckbogen und darüber stark sind.
Art. 17. Für jede int Bundesgebiete erscheinende periodische Druckschrift (Zeitung, Zeitschrift) muß ein für deren ganzen Inhalt verantwortlicher Redakteur bestellt und dessen Name auf jedem Blatte oder Hefte (Nummer) genannt sein.
Eine Ausnahme von diesem Grundsätze ist nur bezüglich jener Zeitschriften zulässig, welche alle politischen und socialen Fragen von der Besprechung ausschließen. Die deßfallsige Entschließung bleibt in den einzelnen Fällen dem Ministerium des Innern Vorbehalten. (Vergl. §. 7 des Bundesbeschlusses.)
Ar t. 18. Der verantwortliche Redakteur einer in dem Großherzogthum erscheinenden periodischen Druckschrift muß unbedingt dispositionsfähig sein, im Genüsse der staatsbürgerlichen Rechte sich befinden, und bei Zeitschriften, welche nicht blos wissenschaftlichen, artistischen oder technischen Inhaltes sind, in dem Großherzogthum seinen regelmäßigen Wohnsitz haben.
Die Redaction von Zeitschriften wissenschaftlichen, technischen oder artistischen Inhalts kann indessen ausnahmsweise von dem Ministerium des Innern auch Personen gestattet werden, welche die vorbezeichneten Eigenschaften, namentlich die Dispositionsfähigkeit, nicht besitzen.
Personen, welche sich in Strafhaft befinden, kann von dem Kreisamt, und Personen, welche sich in Untersuchungshaft befinden,
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