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rlehrer.

AnzeigeblsU

für die

Sta-t und -en Kreis Gietzen.

Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwochs und Samstags. Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 fl. 30 fr., für Auswärtige, incl. Postaufschlags, 1 fl. 53 fr. Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. In Gießen bei der Erpedition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1.) Einrückungsgebühr für die gespaltene Zeile oder deren Raum 2 fr. Anzeigen aus verschiedenen Schriften die gespaltene Zeile 3 fr. Annoncen in Tabellenform werden doppelt berechnet.

JV1 SOtiitivod) den 30. April 1S5O>

P o eit ar e n

für den Kreis Gießen, und zwar:

1. für F l e i s ch t a r e.

Ochsenfleisch

Kuhfleisch ........

Rindfleisch Kalbfleisch .

Schweinefleisch ........ Hammelfleisch Leberwurst . .

Bratwurst..........

Schwartenmagen ...

Blutwurst . ...

geräucherter Speck.......

Schinken...........

Dörrfleisch .........

die Provinzialhnuptstndt Gießen:

per Pfund

ff ff ff ff ff ff ff ff ff ff ff ff ff

ff ff ff

ff ff

ff ff ff ff ff ff ff ff

fr.

15 12

11

7 16£ 12 18 22 24

18 32

24 22

per Pfund

Rindsfett

Nierenfett

Schweineschmalz

desgleichen ausgelassenes..... .

B r o d t a r e.

Pfund

2l ordinäres \ 7, Gerste- und ) B h b . .

4f Brod aus # % Korn-Mehl | "bflehenv . ,

2 gemischtes i '/, Waizen-und < B . b . .

4 i Brod aus j V, Korn - Mehl , vesteyend , .

Loth Quint.

5 Wasscrweck

4 Milchbrod

2. Für dir andern Städte und Orte des Kreises

dieselben Taxen, jedoch der Laib Brod um einen Heller billiger und das Pfund Fleisch um 2 Heller billiger.

fr. 20 24 28 28

fr.

7

14

8

16

1

1

Anmerkung: Bei einer Quantität Fleisch von 10 Pfund dürfen im steigenden und fallenden Lerhältniß nicht mehr als l*/i Pfund Zugabe befindlich sein.

Amtlicher Th eil.

die Vollziehung des Bundesbeschlusses zur Verhinderung des Mißbrauchs der Preßfreiheit betreffend. ^UDWJG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hefsen und bei Rhein rc. re.

Wir haben in Vollziehung des von der deutschen Bundesversammlung am 6. Juli 1854 gefassten, in Nr. 30 des Regicrungs- olflttcs verfündigten Beschlusses zur Verhinderung des Missbrauchs der Preßfreiheit aus den Grund des Art. 73 der Verfassungs­urfunde verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:

sch 'f 1. Alles, was durch den Bundesbeschluß vom 6. Juli 1854 und durch gegenwärtige Verordnung in Bezug auf Druck- Ichriften angeordnet wird, findet nicht blos auf Erzeugnisse der Buchdruckerpresse, sondern auch auf alle anderen durch mechanische ^-E^vorgenommenen Vervielfältigungen von Schriften und bildlichen Darstellungen seine Anwendung. (Vcrgl. §. 1 des Bundes-

2. Zur Ausübung des Gewerbes eines Buch- oder Steincruckers, Buch- oder Kunsthändlers, Antiquars, Inhabers mer ^eshbibliothef oder eines Lese-Cabinets und Verläufers von Zeitungen, Flugschriften und bildlichen Darstellungen soll in allen undesfiaaten die Erlangung einer besonderen persönlichen Concession (obrigkeitlichen Bewilligung) erforderlich und nur denjenigen . ewerbtreibenden, welche eine solche'Concession (obrigfeitliche Bewilligung) erlangt haben, die Erzeugung von Druckschriften und r gewerbmässige Verfehr mit denselben nach Massgabe der Concession (obrigfeitlichen Bewilligung) gestattet sein.

,-t . ^j^chiChung der Concession (obrigfeitlichen Bewilligung) im Fall des Mißbrauchs des Gewerbsbetriebs kann nicht nur in ge gerichtlicher Verurtheilung, sondern auch auf administrativem Wege erfolgen; auf letzterem jedoch nur dann, wenn nach vor-