Ausgabe 
29.11.1856
 
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Alizeigeblslt

rr fr-_____________________für die _______________

Sta-t un- -en Kreis Gießen.

HL. 96

Samstag den 29. dtovember

1SS6.

wöchentlich zwei Mal: Mittwochs und SamüagS. Preis des Jahrgangs für Einheimische l fl. 30 kr., für Auswärtiae incl Poüauncbi^as 1 ? Jj3 tr- ~ Auswärts abonnirt man sich bei alle» Postämtern. In Gießen bei der Grpedition (Cansteiberg Lit. B. Nr. 1.) EchrückunqSqebub/für V« gespaltene Zeile oder deren Raum 2 kr. Anzeigen au« verschiedenen Schriften die gespaltene Zeile 3 kr. Annoncen in Tabellenform werden doppelt berechnet

Amtlicher Theil.

Zu Nr. K. G. 8950.

HrtrrMnd: Die Benutzung des akademischen Hospitals zu Gießen von Seiten ter Landgemeinden in der Provinz Obcrhesscn für, auf ihre Kosten zu verpflegende Kranke.

Gießen, am 25. November 1856.

Das

Großhkr Mögliche Kteissmt Gießen an

die Großher^oglichen Bürgermeistereien dieses Kreises.

3n Folge Verfügung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 8. d. M. zu Nr. M. d. I. 15496, machen wir Sie darauf aufmerksam, daß das akademische Hospital zu Gießen, welches in ein medicinisches und ein chirurgisches Klinikum abgetbcilt ist, auch zur Ausnahme und ärztlichen Behandlung solcher Kranken vom Lande, die auf Kosten der Gemeinden zu versiegen sind benutzt werden kann und daß diese Anstalt vermöge ihrer inneren Einrichtungen und vermöge der vorzüglichen Kräfte welche an ibr

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tjrifc " Äten? nir ÄD,tCl' 1)61 ^bmeindekassc zu verpflegenden Kranken dem akademischen Hospital anvertrauen, wesentliche^Vor-

Indem wir nachfolgend die Bedingungen mittheilen, unter welchen die Aufnahme, Verpflegung, Bebandluna und Entlassi.ni. der m das akademische Hospital zu Gießen aufzunehmenden armen Kranken aus inländischen Gemeinden zu erfolgen bat/cmpscblen wir Ihnen die Benutzung des gedachten akademischen Hospitals für Ihre kranken Ortsarmen in den dazu geeigneten Fällen.

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'1 BedingungettM pZÄ"*

unter welchen die Aufnahme, Verpflegung, Behandlung und Entlassung der in das akademische " Hospital zu Gießen aufzunehmenveu armen Kranken ans inländischen Gemeinden zn erfolger hat.

. 9 Die Kosten für die Verpflegung und Behandlung, mit Einschluß der Arzneien rc. sind auf 18 kr. täglich festgesetzt - iedock , daß, wenn be, längerem Aufenthalte des Kranken im Hospital, die Kosten für sämmkliche Tage der Anwesenheit desselben die Summe vdn 30 fl. übersteigen sollten, die Genieinden in keinem Falle mehr als 30 fl. zu zahlen haben Die Beratzl na dieser Kosten liegt der,eisigen Gemeinde ob, welche den Kranken in das akademische Hospital hat verbringen lassen um daselbst au? simste» der Gemeindekaffe verpflegt und ärztlich behandelt zu werden. IP 9 9 n 1 l,Cn' Um taflIb|t ^.-«osten

7 « sollte ein aufgenvmmencr Kranker im Hospital versterben, so hak die einschlagende Gemeinde die Beerdigungskosten bis zu ..A-JO kr- ^'n Hospitale zu vergüten; zcdoch wiederum so, daß die Gemeinde für die Kosten der Pflegung und Bebandluna'mit Einschluß der Kosten der Beerdigung nie mehr als 30 fl. im Ganzen zu zahlen hat. ' J ' 9 1

kk) Die Gemeinde, welche einen Kranken in das Hospital schickt, hat die Transportkosten in das Hospital zu tragen 3iir ctwa nothwcndig werdenden Transport zurück hat das Hospital im Nothfalle einen kleinen Beitrag zu leisten

4J Alle Kranken werden in das Hospital aufgenvmmen, mit Ausnahme:

aj der Geisteskranken (Irren);

l>) unheilbarer Krüppel;

9 pflchgEbMrfew^ at'3Cte('tCr ^^"lchen, welche keiner eigentlichen ärztlichen Behandlung, sondern nur einer Ver- fit WM-WZ