2) Wird an jedem Tage, nach beendigter Musterung, das Erkenntniß der Aerzte über die von den Militärpflichtigen angegebenen Fehler, diesen Militärpflichtigen bekannt gemacht, wobei ebenfalls die Gegenwart der betreffenden Bürgermeister uoth- wendig ist, damit sie die nothigen Einträge in ihre Listen zu machen im Stande sind.
3) Haben diejenigen Militärpflichtigen, die an sinnlich oder sofort nicht wahrnehmbaren Fehlern oder Gebrechen, wie namentlich Schwerhörigkeit, Kurzsichtigkeit, fallender Sucht, Geistesschwäche, Taubheit re. leiden, die deshalb von ihnen beizubringenden, soweit als thunlich mit dem Dienstsiegel der betreffenden Beamten zu versehenden stempelfreien Zeugnisse der Kreis- oder practischen Aerzte, welche sie behandelt haben, der Geistlichen, Lehrer, Gcmeindcräthe rr., deren Unterschriften öffentlich beglaubigt sein müssen, schon bei ihrem ersten Erscheinen vor der Rekrutirungs - Commission, dieser vorzulegen. Die Zeugnisse von Privaten, namentlich diejenigen der Dienst - und Lehrherren, Meister, Nachbarn u. bergt, mehr, können nur dann angenommen und beachtet werden, "wenn sie von diesen Personen bei Gericht zu Protocoll gegeben und beeidigt sind. Auch muß die Unbescholtenheit und Glaubwürdigkeit der Zeugen gehörig bescheinigt sein, sowie aus den Zeugnissen der Gemeinde- räthe hervorgehen muß, aus wie vielen Mitgliedern der Gemeinrerath, zu denen auch die Bürgermeister gehören, bestehe. Das Letztere haben sie zu befolgen und weiter bekannt machen zu lassen, daß die oben genannten Gebrechen nur dann Berücksichtigung finden können, wenn die vorgeschriebenen Zeugnisse erbracht werden. Wenn daher Militärpflichtige an einem oder dem andern der obigen Gebrechen leiden, so wollen Sie dafür Sorge tragen, daß die dcsfalls erforderlichen Zeugnisse erwirkt und der Rekrutirungs-Commission vorgelegt werden.
4) Sollte sich ein Militärpflichtiger in gerichtlicher Hast befinden und nicht gefänglich vorgeführt werden können, so ist von dem betreffenden Gerichte eine Bescheinigung hierüber einzuziehen und der Rekrutirungs - Commission vvrzulegen.
5) Wenn ein Militärpflichtiger durch Krankheit verhindert ist, so haben Sic eine desfallsige Bescheinigung des Kreis- oder practischen Arztes einzuholen und der Rekrutirungs-Commission zu übergeben.
6) Befindet sich in einer Gemeinde ein notorisch blödsinniger oder taubstummer Militärpflichtiger, der zur Musterung 1856 gehört, so werden Sie dafür sorgen, daß derselbe jedenfalls anwesend ist und, wenn es nöthig werden sollte, mittelst Fuhre an den Musterungsort gebracht wird, und außerdem haben Sie für solche Militärpflichtige von dem gcsammten SrtSvvrstand ein Zeugniß, welches das angegebene Uebel beurkundet, auSstellcn zu lassen und dieses an die Rekrutirungs-Commission abzugeben.
73 Die Bertretungs- Urkunden sämmtlicher in der Staats-Assccuranz-Anstalt versicherten Militärpflichtigen müssen der Rckruti- J rungs-Commission vorgezeigt werden, weshalb die Vertretungs-Urkunden derjenigen, welche nicht selbst erscheinen wollen, an Sie abgegeben und von Ihnen der Rekrutirungs-Commission vorgelegt werden können.
Tiie Prüfung der Excapitulanten- Einstchcr wird jedesmal an dem Tage, an welchem die Conscriptionspflichtigen ihres Orts J gemustert werden, vor dem Anfang der Musterung vorgenvmmcn werden. Hiernach sind dieselben genau zu instruiren, damit sie nicht auf unrichtige Tage hierher kommen und abgcwiescn werden müssen. Dieselben müssen ihre Anmcldungsscheinc vor- zeigcn, ohne welche ihre Untersuchung nicht stättfindcn kann.
Endlich haben :
95 sämmtliche Conscriptionspflichtige, sofern sie nicht schon durch das Gesetz von dem persönlichen Ericheinen bei der Musterung entbunden sind, oder von der Rekrutirungs-Commission im Laufe der Musterung definitiv entlassen oder bis zur nächsten Musterung verwiesen werden, mit den Großhcrzoglichen Bürgermeistern, oder in deren Verhinderung, mit den betreffenden Beigeordneten, wie schon oben bemerkt wurde, Von 19. Mai, Morgens präciö halb acht Uhr, zum Loosen sich einzustellen.
Heber den Empfang dieses Ausschreibens, sowie darüber, daß Sie die darin gegebenen Aufträge alle gehörig in Ihren Ge- meindcn haben bekannt machen lassen, sehen wir Ihren berichtlichen Anzeigen binnen acht Tagen entgegen.
In Verhinderung des Kreisraths :
Pietschs
Regierungs-Assessor.
B e k a ii u t m a ch u n g.
Betreffend: Bitte des Hüttenbesitzers Justus Kilian zu Lollar, um Eoncessionirung zur Anlage eines Wehres in der Lahn zum Betrieb seines Hüttenwerks bei Lollar.
Die unterzeichnete Behörde bringt in Gemäßheit des Art. 4 des Gesetzes vom 20. Februar 1853, betreffend: die Errichtung und Beaufsichtigung der Waffertriebwerkc an Bächen, hiermit zur allgemeinen Kenntniß, daß die das obige Gesuch betreffenden Actenstücke und dazu gehörigen Plane, sechs Wochen lang, vom 31. l. Mts. an, auf dem Büreau der Großherzoglichen Bürgermeisterei Lollar offen liegen werden.
Diejenigen, welche etwa gegen das beabsichtigte Triebwerk Einwendungen erheben zu können glauben, werden aufgefordcit, solche nach Ablauf der sechs Wochen an dem zur Verhandlung festgesetzten Termin
den 17. Mai l. I., Vormittags 10 Uhr, auf dem Bürgermeisterei-Büreau zu Lollar um so gewisser vorzubriugen, als auf später vorgebracht werdende Einwendungen keine Rücksicht wird genommen werden.
Gießen den 20. März 1856. Großherzogliches Kreisamt Gießen.
B K ü ch l e r.
Bekanntmachung.
Zn Folge eines von dem Ausschuß des landwirthschaftlichen Vereins von Oberhcssen in seiner zu Gießen am 7. d. M. statt- gefundeneu Sitzung gefaßten Beschlusses wird hiermit bekannt gemacht, daß achter russischer Leinsamen (Frühleni) bei dem Kaufmann I. H. G. Römhelvt in Marburg, eingezogener Erkundigung nach, in guter Qualität stets bezogen werden kann.
Laubach am 20. März 1856. Der Präsident des landwirthschaftlichen Vereins von Oberhcssen :
Otto, Gras zu Solms-Laubach.


