Ausgabe 
23.2.1856
 
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AnMeblstl

für die

Stadt und den Kreis Gießen.

Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwochs und Samstags. Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 si. 30 ft., für Auswärtige, incl. PostauffchlagS, 1 ff. 53 ft. Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. In Gießen bei der Erpedition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1.) Einrückungsgebühr für die gespaltene Zeile oder deren Äaum 2 fr. Anzeigen aus verschiedenen Schriften die gespaltene Zeile 3 fr. Annoncen in Tabellenform werden doppelt berechnet.

16. Samstag den 23. Februar

1836.

Polizeitaren

für den Kreis Gießen, und zwar:

1. für die Provinzialhauptstadt Giepen:

Fleischtare.

per Pfund fr.

Ochsenfleisch........... 15

Kuhfleisch............ 12

Rindfleisch....... 11

Kalbfleisch . ..... ... 9

Schweinefleisch......... . 16|

Hammelfleisch..........,, 12

Leberwurst....... 18

Bratwurst....... ,, 22

Schwartenmagen......... 24

Blutwurst............ 18

geräucherter Speck . . ....... 32

Schinken............ 24

Dörrfleisch........... 22

per Pfund

Rindsfett........

Nierenfett.....

Schweineschmalz..........

desgleichen ausgelassenes.......

Brodtare.

Pfund

2( ordinäres s */, 4 s Brod aus ) % 2 ( gemischtes i */$ 4 s Brod aus ) % Lvth Quint.

4 2 Wasserweck..........

3 2 Milchbrod ...........

S'.W! b*h-°° S."Ä! w»

2. Für die andern

Städte und Orte des Kreises

dieselben Taxen, jedoch der Laib Brod um einen Heller billiger und das Psund Fleisch um 2 Heller billiger.

fr.

20

24

28

28

1

1

fr.

8|

17

91

19

Anmerkung: Bei einer Quantität Fleisch von 10 Pfund dürfen im steigende» und fallenden Berhältniß nicht mehr als l1/, Pfund Zugabe befindlich sein.

Amtlicher Theil.

V e k a u u t m a d> u n g,

die Erbauung von Eisenbahnen von Aschaffenburg über Darmstadt nach Mainz und von Mainz nach Bingen betreffend.

Des Großherzogs Königliche Hoheit haben mittelst einer Allerhöchst vollzogenen Urkunde vom 3. v. Mts. der Hessischen Ludwigs - Eisenbahn - Gesellschaft zu Mainz die definitive landesherrliche Concession zur Erbauung und zum Betrieb einer Eisenbahn von Aschaffenburg über Darmstadt an den Rhein, der Stadt Mainz gegenüber, und einer Eisenbahn von Mainz nach Bingen auf die Dauer von neun und neunzig Jahren zu ertheilen geruht.

Es wird dies hiermit unter dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß in Gemäßheit des Gesetzes vom 18. Juni 1836, die Anlegung von Eisenbahnen im Großherzogthum durch Privatpersonen betreffend, die Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Mai 1821 über die Abtretung von Privateigenthum für öffentliche Zwecke auf die erwähnten Eisenbahn-Anlagen Anwendung zu finden haben.

Darmstadt den 6. Februar 1856.

Großherzogliches Ministerium deö Innern.

v. Dalwigk. Zimmermann.

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