Anzeigeblstt
für die
Stadt und den Kreis Gießen.
Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwochs und Samstags. — Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 ft. 30 fr., für Auswärtige, incl. Postaufschlags, 1 ft. 53 fr. — Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. In Gießen bei der Expedition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1.) — Einrückungsgebühr für die gespaltene Zeile oder deren Raum 2 fr. Anzeigen aus verschiedenen Schriften die gespaltene Zeile 3 fr. ■— Annoncen in Tabellenform werden doppelt berechnet.
7. Mittwoch -en 23. Januar 1S3G.
Amtlicher T h e i l.
Zu Ur. K. G. 374. Gießen am 17. Januar 1856.
Betreffend: Die Negulirung der Gewerbsteuer, insbesondere die Führung der
Tagebücher über Ab- und Zugang der Gewerbe durch die Groß- herzoglichen Bürgermeister.
Das
(6 r ir ß Ij r u u ij l i dj c Krkisamt Gießen
an
die Großherzoglichcn Bürgermeistereien des Kreises.
Bezugnehmend auf mein Amtsblatt Nr. 12 vom 1. Juli 1854, mache ich Sie darauf noch besonders aufmerksam, daß Sie mit dem Schluffe eines Jahres Auszüge aus den fraglichen Tagebüchcrii über die in der Zeit nach der Steuerregulirung bis zum Schluffe des Jahres etwa gemachten Declarationen dem betreffenden Großherzoglichen Steuer - Commissariat mitzutheilen haben.
Wo dies also für das Jahr 1855 bis jetzt noch nicht geschehen ist, werden Sie dasselbe alsbald nachholen.
K ü eh l e r.
Gießen am 17. Januar 1856.
Betreffend: Die Sicherung der Cvllatcralgelder von dem Nachlasse der im Auslande mit Tod abgehenden Inländer.
Das
Großhrrzogliche t a M g r r i d) t Gießen
an
die Großherzoglichen Drtsgenchte des Bezirks.
Sie werten hiermit darauf aufmerksam gemacht, daß Sie sämmtliche, zu Ihrer Kenntniß gelangenden, Fälle des auswärts erfolgten Ablebens von Heimathsbcrcchtigten Ihrer Dicnstbezirke dahier anzuzeigen haben.
_______________________________Muhl._______________________________
Gießen am 16. Januar 1856.
Betreffend: Die Sicherung der Collateralgelder von dem Nachlasse der im Auslande mit Tod abgehenden Inländer.
Das
Gro ß herzogliche Landgericht Gießen
an
die Groszherzogtichen Drtsgerichte seines Bezirks.
Sobald Sie Kenniniß von dem auswärts erfolgten Ableben eines Heimathsbcrechtigtcn Ihrer Gemeinde erhalten, haben Sie davon unverzüglich die Anzeige hierher zu machen. P l o ch.
Gerichtliche und Privat-Bekanntmachungen.
In der Gemeinde Langgöns hat sich ein Armcnvcrein gebildet, der durch wöchentliche Beiträge der Gemeindeglieder einen Fonds verschafft hat, durch welchen die wirklich Bedürftigen eine Unterstützung erhalten, so daß sie nicht nöthig haben, weder im Orte selbst, noch auswärts, zu betteln.


