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für die
Sta-t und den Kreis Gießen.
Erichuni wochemUch jw-. Mal : Mittwochs und Samstags. - Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 st. 30 kr., für Auswärtige, inch. Postaussclstaas 1 ?' *3 fr> “ Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. .ot Gießen bei der Erpedition (Canziciberg Lit. B. Nr. 1.) — Emrückunqsgebübr für die geivalknc Zeile oder deren Jiaum 2 kr. Anzeigen aus verschiedenen Schriften die gespaltene Zeile 3 kr. — Annoncen in Tabellenform werden doppelt berechnet
Samstag den !*►. Januar
183«
Polizeitaren
fü r
den Kreis Gießen, und zwar:
1. für die Provinzialhauptstadt Gießen:
F l e i s ch t a r e.
per Pfund
per Pfund
B r o d t a r e.
Quint.
2. Für die
andern
nicht mehr als V/, Pfund Zugabe
2 Wasserweck .
2 Milchbrod
1
1
kr.
20
24
28
28
'3 t / 3
fr.
9
18
10z 205
Rindsfctt
Nierenfett
Schweineschmalz. . . desgleichen ausgelassenes
41 Loth 4
3
Pfund
2 ( ordinäres
4 i Brod aus
Gerste- und ) . „ , .
. Korn-Mehl i b-stehend
gemischtes | */s Waizcn- und / , ,
Brod aus ) % Korn - Mehl , bestehend
kr.
15
12
11
9 16* 12 18 22 24 18 32 24 22
Ochsenflcisch . .
Kuhfleisch . . .
Rindfleisch . .
Kalbfleisch . .
Schweinefleisch
Hammelfleisch
Leberwurst . .
Bratwurst . .
Schwartenmagen
Blutwurst . . .
geräucherter Speck
Schinken . . .
Dörrfleisch . .
. ~ --------- Städte und Orte des Kreises
d'-ielben Taxen, jedoch der Laib Brod um einen Heller billiger und das Pfund Fleisch um 2 Heller billiger. beffnMid) fvi'V r E11 11 5 ■ ein« Qugunkäk Fleisch von 10 Pfunv dürfen int steigenden und lallenden PZerhältniß
A m t l i ch e r
T h e i I.
B e r o r d n n n g,
die Eingangszeile für den ausländischen Zucker und Syrnp betreffend. ^UDWJG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein re. re.
Auf Grund der bestehenden Vereinbarungen zwischen den Regierungen der zum Zollvereine gehörenden Staaten verordnen Wir hierdurch, daß für ausländischen Zucker und Syrup für den Zeitraum vom 1. September 1855 bis dahin 1857 die in der Verordnung vom 25 Zum 18o3 (Regierungsblatt Nr. 28) bestimmten Eingangszölle forterhoben werden sollen
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterjchrift und beigedrücktcn Großhcrroqlichen Sieaels
Darmstadt, am 12. December 1855.
LUDWIG.
F. v. Schenck.
die Verwaltung der Salzregie, insbesondere den Bezug von Salz unmittelbar aus den Magariren zum eigenen Bedarf in ganzen Säcken betreffend.
Beim Bezug von Salz in ganzen Säcken zum eigenen Bedarf unmittelbar aus den Salrmaaarinen bat bi, ber Zum Behufe des Transports ertheilten Salzregiescheine, sowie der leeren Salzsäcke, für die Folgte nicht mehr, wch dieÄannt-


