über Gebühr ter einquartierten Truppen und die Vergütung dafür. A. Geb ü b r. I. An Quartier.
a) Für die Mannschaft vom Unteravjutanten einschließlich abwärts.
Jeder Mann und jeder Militärdiener dieses Grades hat nur den Aufenthalt in dem Wohnzimmer bei dem Licht und Feuer des Quartierträgers anzusprechen, sodann ein frisch überzogenes Bett, und in dessen Ermangelung sr.scheS Stroh in hinreichender Menge, ein Leintuch und eine Bettdecke, oder statt letzterer einen Teppich.
Den mit schriftlichen Arbeiten beauftragten Unteradjutanten, Oberfeldwebeln, Oberwachtmeistern und Fourieren ist die zu dem Ende erforderliche getrennte Lokalität, wenn es die Ortsverhältnisse gestatten, einzuräumen, b) Für die Offiziere.
1) Ein Offizier vom Hauptmann (Rittmeister) einschließlich abwärts und ein in deren Rang stehender Kriegsbeamter hat, wenn es die Ortsverhältnisse gestatten, zu fordern — ein Zimmer.
2) Ein Staabsoffizier oder Kriegsbeamter dieses Ranges — zwei Zimmer.
3) Ein General — drei Zimmer.
Es gebührt denselben eine ihrer Dienststelle und den Ortsverhältnissen angemessene Einrichtung mit Bett, nebst der erforderlichen Heizung und Beleuchtung. Diener ter Offiziere werden in deren Quartier gleich der Mannschaft nach a behandelt, c) Wegen der M i litärpferde.
$ t, ' Ü'wi<das zur Reinhaltung des Stalls und zur Fütterung der Pferde erforderliche Geräthe nebst einer
II. All Verpflegung, a) Für Soldaten bis zum Unterabjutanten einschließlich.
Die volle Tagesverköstigung besteht aus dem Mittags- und Abendessen des einen und dem Morgenessen des darauffolgenden Tages — ohne Wein oder Bier und Branntwein.
Es soll bestehen :
das Mittagessen in Suppe, in einem halben Pfund Fleisch, in Gemüse und einem halben Pfund Brod;
das Abendessen in Gemüse und einem halben Pfund Brod;
das Mvrgenessen in Suppe und einem Pfund Brod, b) Für Offiziere.
Hausmannskost, mit Rücksicht auf die Verhältnisse des Quartierträgers.
B. V e r g ü t u u g.
a) Wegen der dienstlhuenden — nicht kranken — Mannschaft vom Soldaten bis zum Unteradjutanten einschließlich. ;
1) Für Quartier, wenn übernachtet wird, einschließlich der Leistungen nach dem letzten Absatz des Artikel 2 im Falle keine oder nur theilweise Verköstigung dem Quartierträger obliegt :
von Anfang Oktober bis Ende März 8 fr.,
,/ „ _ April „ „ September 4 „ täglich.
2) Sobald nicht der Fall des ersten Absatzes des Artikel 2 eintritt, wornach die Vergütung ganz oder theilweise wegfällt, werden für die volle Tagsverköstigung vergütet :
Achtzehn Kreuzer.
Ist die Verpflegung zwischen mehreren Stationen gctheilt, so werden gerechnet : für das Mvrgenessen.......... 3% fr.,
„ „ Mittagessen...........11 „
„ » „ Abendessen....... 3/2 „
^eiun in besonderen Fällen statt des Mittags- und Abendessens nur einmal gegessen werden, so wird für dieses verstärkte Essen 14 ’/2 fr. vergütet.
b) Wegen der dienstthuendcn, nicht kranken Offiziere.
1) Für das einem Offizier eingeräumte und eingerichtete Zimmer : von Anfang Oktober bis Ende März ......36 fr.
n u April „ „ September .... 18 „ täglich;
für^jedes weitere Zimmer, welches nach den vorstehenden Bestimmungen einem General und Staabsoffizier eingeräumt wird, ohne Unterschied in der Jahreszeit : 18 fr. täglich.
Dauert die Einquartierung eines Offiziers einen Monat oder länger, so beträgt die Vergütung für jede Woche und ein Zimmer, in den Monaten Oktober bis März zwei Gulden, in den Monaten April bis September einen Gulden, für jedes weitere einbm und demselben Offizier eingeräumte Zimmer aber ohne Unterschied in der Jahreszeit auf die Woche einen Gulden.
2) Für die volle Tagesverköstigung wird Ein Gulden vergütet. ääg& Findet die ganze Verköstigung nicht auf einer Station statt, so werden gerechnet : für das Morgenessen ........... 8 fr.
„ „ Mittagessen...........36 „
,/ „ Abendessen.......... . 16 „
c) Wegen der Militärpferde.
Der Dünger verbleibt dem Quartierträger.


