AnMgeblslt
für die
Stadt und den Kreis Gießen.
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13. Mittwoch den 13. Februar 1SS6.
Brodp reise vom 13. Februar 1856.
4 Pfund gemischtes Roggenbrot» . . . . . . . . 19 fr. 2 pf.
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Amtlicher T h e r l.
Gesetz, die Einquartierung und Verpflegung Großherzoglicher Truppen betreffend.
8uDWJG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein re. x.
(Schluß.)
Art. 16. Von der Militärbehörde wird, sobald als thunlich, an die betreffende Gemeinde bezahlt :
1) Vergütung für Quartier und Verpflegung nach den Ansätzen des Tarifs B. a. 1 und 2 und b. 1 und 2'
2) die nach dem Artikel 10, sowie
3) die nach dem Artikel 11 und Tarif B. d. und nach dem Artikel 12 zu berechnenden Vergütungen ;
4) Vergütung für verlangte und empfangene Futter- und Streuvorräthe, sowie Transportmittel nach Artikel 13 und 14 in den nach Art. 15 bestimmten Preisen, oder Falls keine festgesetzt waren, zu den ortsüblichen Preisen.
In allen Fällen, in welchen Anstand wegen des Betrags einer von der Militärbehörde an Gemeinden zu zahlenden Veraütuna entsteht, hat die der betreffenden Gemeinde vorgesetzte Regierungsbehörde, nach etwaiger Vernehmung von Sachverständiaen ru entscheiden. ö ■ ' 4
Art. 17. Die Gemeinde ist Lieferanten und Ucbernehmern wegen aller nach diesem Gesetz an sie von der Militärbehörde geforderten und durch sie vermittelten, von jener bezogenen, Leistungen zur Zahlung des vertragsmäßigen oder gesetzlich festaestellten Preises verpflichtet. Auch hat sie den Q ua r ti e r t r ä g e rn die nach dem Tarif denselben gebührende Vergütung für Quartier — B. a. 1 und b. 1 — und Verpflegung — B. a. 2 und b. 2, sobald sie den Betrag dafür von der Militärbehörde erhalten hat, auszuzahlen.
Art. 18. Bewohnte Gemarkungen, in welchen sich keine Gemeinde befindet, werden bei Durchmarsch oder Verweilen von Truppen wie Gemeinden behandelt.
Die denselben zugewiesene Mannschaft ist nach Anordnung der Regierungsbehörde auf gleiche Weise, wie in diesen, in Quartier und Verköstigung zu nehmen. Es haben Inhaber von Wohnungsräumen und Stallungen und Steuerpflichtige in solchen Gemarkungen die Leistungen und Verbindlichkeiten als Einzelne und als Gesammtheit wie in Gemeinden zu übernehmen.
Art. 19. Die Bestimmungen dieses Gesetzes können nach besonderer Verfügung der Staatsregierung auch auf Truppen anderer Staaten Anwendung finden.
Art. 20. Das Gesetz vom 17. August 1848, betreffend : die Einquartierung und Verpflegung der Großhcrzoglichen Truppen bei den Landcseinwohnern, ist aufgehoben.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigcdrückten Großherzoglichen Siegels.
Darmstadt, den 17. Januar 1856.
(L. s.) LUDWIG.
v. Dalwigk.


