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Gießen am 8. Januar 1856.
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Gießen am 7. Januar 1856,
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Concurrenzeröffnungen. Erledigt sind : Die evangelische Pfarrstelle zu Rvthenberg, im Kreise Erbach, mit einem Gehalte von 1024 ff.; dem Herrn Fürsten von Leiningen steht das Präsentationsrecht zu der Stelle zu; die Stelle eines Brückengelderhebers bei. der fliegenden Brücke zu Opp-nh-ii».
Sterbfälle. Gestorben sind: Am 6. Juni 1855 der pensionirte Forstschule König zu Obermörlen; am 2 Oktober der pensionirte Schullehrer Johann Georg Gnyot zu Rohrbach; am 7. Oktober der evangelische Schullehrer Ludwig Deines zu Annerod; am 19. Oktober der Schullehrer Andreas Hock zu Mörfelden; am 27. Oktober der pensionirte Zollbereiter Adam Kalbfleisch zu Darmstadt; am 6. November der pensionirte RegiernngS-Sekretariats- Gehülfe Anton Heinrich Fischer zu Mainz; am 10. November der zweite katholische Schullehrer Johann Erb zu Hambach; am 11. November der pensionirte Schultheiß Adam Funk I. zu Harpertshausen; am 15. November der Schullehrer Eourad Roth zu Grünberg; am 20. November der Bruckengelderheber an der fliegenden Brücke bei Oppenheim Friedrich Megerliu; am 21. November der pensionirte Archivrath Johann Georg Christian Heumann zu Darmstadt; am 26. November der Landgerichtsdiener Johannes Hoffmann zu Schotten; am 28. November der pensionirte Landgerichts-Affeffor Heinrich Friedrich Habicht zu Biedenkopf.
Gerichtliche und Privat-Bekanntmachungen.
42) Die noch rückständigen Schulgelder vom 3. und 4. Quartal 1855 können innerhalb 8 Tagen an die hiesige Stadtkasie ohne Kosten bezahlt werden.
lations- und Caffativnsgcrichte zu ernennen; am 14. November dem katholischen Schullehrer Michael Joseph Krug zu Fürfeld die erledigte erste katholische Schullehrerstelle zu Heldenbergen, im Kreis- Vilbel, zu übertragen; am 16 November den Hofgerichtsrath Dr. Friedrich Nölliier zu Gießen in gleicher Eigenschaft an das Hofgericht der Provinz Startenburg — zu versetzen; am '11. November den Freiherrn Adolph von Gemmingen zu Frän- kisch-Crumbach zum Kammerherrn zu ernennen; am 12. November den bisher provisorisch als Lehrer an der Realschule zu Alzey verwendeten Dr. Ludwig Krämer ans Nack definitiv zum Lehrer an der gedachten Lehranstalt zu ernenne»; an demselben Tage dem Bildhauer Cornelius Schleidt zu Mainz die Stelle eines Lehrers für das Modelliren und Zeichnen an der Realschule zu Mainz zu übertragen; am 14. November den von dem Stadtvorstande zu Biedenkopf auf die Schulrectoratsstelle zu Biedenkopf präsentirten Pfarramtscandidaten Philipp Carl Conrad Schmidt, aus Höchst an der Ridder, dermalen Rectoratsvicar zu Biedenkopf, für die erwähnte Stelle zu bestätigen; am 16. November dem Schullehrer Philipp Lbeuauer zu Eich die evangelische SchMehrersteile zu Niederfforsheim,, im Kreise Worms, zu übertragen ; am 26. November de» Ergänzungsrichter am Friedensgerichte Mainz 1., sowie an dem daselbst niedergesetzten Rheinzollgerichte Dr. Philipp Arens zum Ergänzungsrichter an dem Friedensgerichte Alzey, den ErgänznnzSrich- tcr an dem Friedensgerichte Alzey Dr. Jacob Kroll zum Ergäuzungsrichter an dem Friedensgerichte Oppenheim, — den Gerichts-Accessisten Heinrich Friedrich aus Mainz zum Ergänzungsrichter an dem Friedensgerichte Mainz I., sowie auch zum Ergänzungsrichter an dem zu Mainz organisirten Rhein- zollgerichte erster Instanz, zu ernennen.
Namensveränderung. Seine Königlich- Hoheit der Großherzog haben allergnädigst geruht : Am 12. November p. I. dem Adam Bauer zu Bischofsheim zu gestatten, in Zukunft den Familiennamen „Schneider" zu führen.
Zu Nr. K. ttz. 243.
Betreffend: Die Befahrung der Landstraßen in dem Herzogthum Nassau.
Das
Steckbrief Großherzoglichen Kreisamts Gießen.
Johannes Wagner V. von Crumbach soll int Betretungsfalle zur Verbüßung einer Corrcctionshausstrafe verhaftet und Großherzoglichem Stadtgericht Gießen vorgeführt werden. _
Der Stadt - Einnehmer : Enders
Dienstentbindung. S-in- Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst geruht: Am 2. November 1855 den bisherige» Domäncnpfand- meister des Rentamts Nidda, Ferdinand Schuchard, aus B-ranlaffung einer anderweitigen Verwendung d-ffelb-n, von der Stelle als Domänenpfandmeister. mit dem 1. Januar 1856, zu entbinden.
Versetzung in den Ruhestand. S-in- Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst geruht : Am 12. October den Schullehrer uud Cantor Johannes Roth zu Gebern, auf Nachsuchen, in den Ruhestand
an
die Größtmöglichen Bürgermeistereien dieses Kreises.
Auf Requisition des Herzoglich Nassauischen Amtes Herborn bringe ich den nachstcheuden Auszug der Herzogs Nass. Verordnung vom 12. December 1854 zu Ihrer Kenntnis; mit dem Auftrage, Ihre resp.^ Ortsangehörigen nach diesen Bestimmungen zu bedeuten und vor Uebertretungen zu verwarnen. K ü ch l e r.
Auszug
aus der am 12. December 1854 erschienenen, am 23. ejusd. publicirtc» Verordnung über den Gebrauch der Landstraßen.
Auf den Landstraßen des Herzogthums darf nur solches Fuhrwerk gebraucht werden, an dessen Radfelgen :
1) die Köpfe der Radnägel, Stifte oder Schrauben nicht über die Ebene des Radreifes hervorstchen, und
2) dessen Radbeschlag bei der Anfertigung so construirt worden ist, daß derselbe eine ebene Oberfläche bildet.
Die Ladung eines vierräderigen Wagens darf keine größere Bespannung als mit acht Pferden, und die eines zweiräverigen Fuhrwerks keine größere als mit vier Pferden erfordern.
Von diesem Verbote sind nur Ladungen einer untheilbaren Last ausgenommen, auch kommen Vorspannpferde, wenn das Ansteigen einzelner Straßentheile über vier Grade beträgt, nicht in Anrechnung.
Die Breite der Radfelgen muß betragen:
a) für Karren bei einer Bespannung von 1 bis 2 Pferden 3‘/a Zoll neues Werkmaaß, bei einer solchen von 3 bis 4 Pferden 57s Zoll;
b) für vierräderige Wagen bei einer Bespannung von 1 bis 4 Pferden 372 Zoll und von 5 bis 8 Pferden 5*/4 Zoll.
Sind an einem Frachtfuhrwerke Räder von verschiedener Felgenbreite angebracht, so kommen nur die schmälsten Räder in Betracht.
Bei der Bespannung werden zwei Ochsen, Kühe oder Esel, einem Pferde gleichgerechnct.
Der Gebrauch von Hemmschuhen mit Zacken oder Schrauben ist nur daun erlaubt, wenn die Straßenoberfläche mit Eis bedeckt ist.
Die Pferde an den auf den Landstraßen fahrenden Fuhrwerken dürfen nicht mit solchen Hufeisen versehen sein, deren Stollen mehr als 6 Linien Werkmaaß über die Hufeisenfläche hervorragen.
Die Uebertretung einer jeden dieser Vorschriften wird mit 3 bis 15 Gulden bestraft. Dem Denuncianten wird die Hälfte der eingehenden Strafe zugesichert. _______________________________________


