Ausgabe 
11.10.1856
 
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Anzeigeblatt

für die

Stadt und den Kreis Gießen.

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Sirmstag den 11. October

1856

T l / Mittwochs und Samstags. Preis bed Jahrgangs für Einheimische 1 fl. 30 fr., für Auswärtige, incl. Postauffchlaqs

1 ?3 fr> ~ Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. In Gießen bei der Expedition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1.) EinrückunqSqebühr für die gtfpattene Zeile oder deren Raum 2 kr. Antigen aus verschiedenen Schriften die gespaltene Zeile 3 kr. Annoncen in Tabellenforin werden doppelt berechnet

Amtlicher Theil.

Gesetz, die Zusammen,etzung der beiden Kammern der Stände und die Wahlen der Abgeordneten betreffend.

(Fortsetzung.)

Art. 16. Bei Beurtheilung der Stimmbercchtigung und Wählbarkeit nach Art. 6, 9, 12, 13, wird die Steuerzahlung nur nach den Steuerlisten angerechnet.

Steuerzahlungen, welche von einer Handelsgesellschaft zu leisten sind, oder welche auf Objecten haften, welche in Miteiaenthum stehen, werten den einzelnen GeschaftSmitgliedern, beziehungsweise Miteigenthümcrn, nach Maßgabe ihrer Berechtigung ungerechnet . .' M d" Große der Berechtigung ter einzelnen Bctheiligtcn an einer Hanbclsgesellschaft oder an einem sich in Miteiqenthum befindenden Gegenstände dem nut ter Führung der Steucrlisten beauftragten Beamten nicht bekannt, so werten von diesem die Bethemgten zur Angabe der einzelnen Bcrcchtigungsantheile unter Bestimmung einer kurzen Frist aufgefordert. Wird diese Frist nicht eingchalten, ,v wird angenommen, daß die Bctheiligten zu gleichen Theilen berechtigt sind.

Wenn dem Manne an ccm Vermögen seiner lebenden otcr verstorbenen Ehefrau, oter dem Vater an dem Vermögen seiner Kmder der Nießbrauch zusteht, so werden die von diesen Objecten entrichteten Steuern dem Ehemann oder Witwer, beziehungsweise dem Vater, angerechnct. 0 a 1

Es kommen in den Fällen der Art. 12 und 13 Steuerzahlungen beziehungsweise Besaitungen nur in den Beträgen zur Anrechnung, welche schon seit Anfang des zweiten Jahres vor demjenigen entrichtet und bezogen werden, in welchem die Wahl stattfindet, es sei denn, daß Steuerzahlungen aus Objecten hasten, welche im Erbgange oter durch elterliche Uebergabe erworben wurden . v A r 1 71 tiin Mitglied der ersten Kammer kann nicht zur zweiten gewählt werten, auch an den Wahlen der Wahlmänner und der Abgeordneten zur zweiten Kammer keinen Theil nehmen. Ebensowenig können die bei den, Wahlen des Adels Stimmbe­rechtigten und Wählbaren an den Wahlen der Wahlmänner und der Abgeordneten der Städte und Wahlbezirke Theil nehmen oder dabei gewählt werben. 1

Art. 18. Mitglieder der Ministerien können nicht zu Abgeordneten für die zweite Kammer gewählt werden. Ebensowenig können folgende Justiz- unb Verwaltungsbeamte, nämlich Statt- unb Landrichter, Friedensrichter, Stadt- und Lantgerichtsaffessoren Erganzungsrichter bet den Fricbcnsgcrichlen, Stadt- und Landgcrichtsactuaricn, Fricdcnsgerichtsactuarien, Kreisräthe und Kreis- asscssoren, Polizcicommiffäre, Krcisbaumeister, Kreisärzte, Kreiswundärzte, Krcisvcterinärärzte, Obcreinnehmer, Steucrcommissäre Rentamtmanner unb Districtselnnehmer, Forstmeister und Oberförster, sowie diejenigen Beamten, auf welche für die Folge die Functionen der vorstchenb genannten Beamten übertragen werben sollten, für Städte und Wahlbezirke, welche ganz oder zum (nach der Bevölkerung zu berechnenden) größten Theile zu ihren Dienstbezirken gehören, zu Abgeordneten gewählt werden.

Art. 19. Aktive Großherzoglichc Civil- und Militär-Beamte, Offiziere und Geistliche, welche zu Abgeordneten gewählt werden, bedürfen zum Eintritte in die Ständeversammlung des Urlaubs der Staatsregierung.

Abschnitt ÜB.

D o n der Wahl der Abgeordneten der adeligen Grundbesitzer.

Art. 20. Zur Leitung der Wahl der Abgeordneten der adeligen Grundbesitzer wird ein Rcgicrungscommissär ernannt, auf dessen Veranlassung die Stimmberechtigten unb Wählbaren ermittelt werden. Das Verzeichniß der Stimmberechtigten unv Wähl- baren ist vor der Wahl öffentlich bekannt zu machen.

Die Stimmen werben, nachbcm 14 Tage zuvor die Aufforderung dazu an jeden Stimmberechtigten unter Bezeichnung des ^rtes, des Tages unb der Stunbe der Wahl in einem besonderen Schreiben ergangen ist, bei dem Regierungscommissär abgegeben und zwar Curd) verschlossene, int Innern mit einer bestimmten Zahl versehene Stimmzettel, welche in Person zu überreichen oder klnzufenben sind. An kein in der Aufforterung bezeichneten Tage werden Cie Stimmzettel von dem Regierungscommissär eröffnet mit Cie Abstimmungen mit Cer jeten Wahlzettel bezeichnenden Zahl, sowie das Resultat der Wahl in ein Protokoll eingetragen. Der Regierungscommissär hat zwei Stimmberechtigte einzulaben, damit sie als Urkundspersonen der Eröffnung der Stimmzettel und Zahlung der Stimmen beiwohnen mögen. Gewählt sind Diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmen­gleichheit entscheidet bas Loos. Das über den Wahlact aufgenommene Protokoll ist von dem Regierungscommissär. den Urkunds­personen und dem Protokollführer zu unterschreiben.