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®tabt und den Kreis Gießen.
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SO. Samstag den zu Qctober 1S<56.
Amtlicher T h e i l. S 318
Gesetz,
die Zusammensetzung der beiden Kammern der Stände und die Wahlen der Abgeordneten betreffend. 8ttDWJG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein rc. rc.
Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit, wie folgt :
Abschnitt I.
Von der Zn s am men setzung der Ständeversammlung.
Art. 1. Die Stände des Großherzogthums bilden zwei Kammern.
Art. 2. Die erste Kammer besteht: . . i
1) aus den Prinzen des Großhcrzoglichen Hauses;
2) aus den Häuptern der standeshcrrlichen Familien, welche sich im Bcsiize einer oder mehrerer Standesherrschaften befinden, " nach §. 16 des Eticts vom 17. Februar 1820 über die standeshcrrlichen Verhältnisse;
3) aus dein Senior der Familie der Freiherrn von Ricdcscl;
4) aus dem katholischen Landesbischof, oder, tm Falle seiner Verhinderung, aus einem katholischen Geistlichen, welchen unter Zustimmung des Großherzvgs der Bischof als seinen Stellvertreter für die Dauer des Landtags bezeichnet. Während der Erledigung des bischöflichen Stuhls ertheilt der Größherzog einem katholischen Geistlichen den Auftrag, an der Stelle des Bischofs bei dem Landtage zu erscheinen;
5) aus einem protestantischen Geistlichen, welchen der Großherzog dazu auf Lebenszeit mit der Würde eines Prälaten ernennt; bei Erledigung der Stelle eines Prälaten, sowie auf Anzeige des Prälaten bei Verhinderung desselben ertheilt der Groszhcrzog einem anderen protestantischen Geistlichen auf die Dauer des Landtags den Auftrag, als Stellvertreter des Prälaten auf dem Landtage zu erscheinen;
6) aus dem Kanzler der Landcsuniversität, oder — bei Erledigung der Kanzlcrstclle, sowie bei Verhinderung des Kanzlers auf dessen Anzeige — demjenigen Mitglieds des academischen Senats der Landesunivcrsität, welches der Grvßherzog für die Dauer eines Landtags als Stellvertreter des Kanzlers bezeichnet;
7) aus denjenigen ausgezeichneten Staatsbürgern , welche der Großherzog auf Lebenszeit zu Mitgliedern beruft. Diese Ernennungen sollen nicht über die Zahl von zehn Mitgliedern ausgedehnt werden.
Art. 3. Die zweite Kammer wird gebildet:
1) aus sechs Abgeordneten, welche der in dem Grvßherzogthum genügend mit Grundtigcnthum angesessene Adel aus seiner Mitte wählt;
2) aus zehn Abgeordneten derjenigen Städte, welchen ein besonderes Wahlrecht zusteht.
Diese Stätte sind:
a) die Haupt- und Resieenzstadt Darmstadt,
b) die Provinzialhauptstadt Mainz, von welchen jede zwei Abgeordnete zu wählen hat;
c) die Provinzialhauptstadt Gießen,
d) die Kreisstadt Offenbach,
e) die Kreisstadt Friedberg,
f) die Kreisstadt Alsfeld,
g) die Kreisstadt Worms,
h) die Kreisstadt Bingen, von welchen jede einen Abgeordneten wählt;
3) aus vier und dreißig Abgeordneten, welche von den nicht mit einem besonderen Wahlrechte begabten Städte und den Landgemeinden in den hierzu gebildeten Wahlbezirken gewählt werden.
Art 4, Die Ernennung der Abgeordneten der Stätte und der Wahlbezirke geschieht durch zwei Wahlen. Die erste Wahl bestimmt die Wahlmänncr und von diesen werden die Abgeordneten gewählt. (Fortsetzung folgt.)


