Aiychcblall
für die
Stadt und -en Kreis Gießen.
Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwochs und Samstags. — Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 fl. 30 fr., für Auswärtige, irrvll Postauffchlags, 1 fl. 53 ft. — Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. In Gießen bei der Erpedition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1.) — Einrückungsgebühr für die gespaltene Zeile oder deren Raum 2 fr. Anzeigen aus verschiedenen Schriften die gespaltene Zeile 3 fr. — Annoncen in Tabellenform werden doppelt berechnet.
JM. 36. Samstag den 3. Mai 1836.
Amtlicher T h e i l.
B e r o r d n n n g,
die Vollziehung des Bundesbeschlusses zur Verhinderung des Mißbrauchs der Preßfreiheit betreffend.
(Schluß.)
Art. 2 0. Für jede in dem Großhcrzogthum erscheinende periodische Druckschrift muß eine Kaution bestellt werden. Von dieser Verpflichtung können nach dem Ermessen des Ministeriums des Innern nur amtliche und solche Blätter befreit werden, welche alle politischen und socialen Fragen von der Besprechung ausschließen. (Vergl. §. 9 des Bundesbeschluffcs.)
Art. 21. Der Betrag der Caution wird für die wöchentlich öfter als dreimal erscheinenden Zeitschriften auf 1800 fl. — wib für die Zeitschriften, welche dreimal oder weniger als dreimal wöchentlich erscheinen, auf 800 fl. festgesetzt. (Vergl. §. 10 des Bundesbeschlusses.)
Art. 22. Die Cautionssumme ist in die Staatsschulden-Tilgungskasse in baarem Gelde zu zahlen und wird wie die Dienst- Cautioncn von Beamten verzinst.
Art. 2 3. Die Caution hat für alle aus Anlaß der Druckschrift, für welche sie bestellt worden ist, zuerkannten Strafen, dann für die Kosten der Untersuchung und der Strafvollstreckung, ohne Rücksicht auf die Person des Verurtheilten, zu haften.
Jede Caution ist im Falle eingetretener Verminderung derselben spätestens in vier Wochen wieder auf den vollen Betrag ru ergänzen. (§. 11 des Bunkesbeschlusses.)
Art. 24. Die Herausgabe einer cautionspflichtigen Druckschrift darf erst dann erfolgen, wenn die Bedingungen, an welche das Recht hierzu geknüpft ist, vollständig erfüllt sind.
Wer eine cautionspflichtige Druckschrift redigirt, verlegt oder druckt, bevor die Caution bestellt oder zeitig ergänzt ist, hat eine Strafe von 5 _6is 100 fl. verwirkt. (Vergl. §. J2 des Bundesbeschlusses.)
Art. 25. In Ansehung der zur Zeit der Publication gegenwärtiger Verordnung bereits erscheinenden periodischen cautions- pflichtigen Druckschriften wird eine dreimonatliche Frist zur Bestellung der vorgeschriebenen Caution gestattet.
Art^26. Jede periodische Druckschrift, welche Anzeigen aufnimmt, soll von den öffentlichen Behörden zur Kundmachung amtlicher Erlasse gegen Vergütung der üblichen Einrückungsgebühren, soweit nicht nach den bestehenden Vorschriften die unentgeltliche Aufnahme geforvert werden kann, in Anspruch genommen werden können. (Vergl. §. 13 des Bundesbeschlusses.)
Art. 27. Gerichtliche Entscheidungen und amtliche Verwarnungen, welche aus Anlaß einer periodischen Druckschrift erlassen worden sind, müssen von dem Herausgeber derselben auf Anordnung der Behörde, welche jene Entscheidungen, beziehungsweise Verwarnungen erlassen hat, unentgeltlich und ohne Zusätze und Bemerkungen eingerückt werden.
Sind derartige Entscheidungen durch Ehrcnverletzungen veranlaßt, so sind die Betheiligten befugt, deren Veröffentlichung zu beantragen, und es hat das Gericht über Zulässigkeit des Antrags zu entscheiden und dessen Vollzug festzusetzen. (Vergl. auch Art. 318 des Strafgesetzbuches.)
Für amtliche oder amtlich beglaubigte Berichtigungen oder Widerlegungen in einer periodischen Druckschrift vorgebrachter That- sacheü joll der betheiligten Behörde oder Privatperson mindestens der Raum des Artikels, der zu der Entgegnung Anlaß bot, kostenfrei und in einer der beiden nächsten nach erfolgter Aufforderung erscheinenden Nummern zur Verfügung gestellt werden. HVergl. §• U des Bundesbeschlusses.)
Art. 2 8. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Artikel 26 und 27 werden mit einer Geldbuße von 5 bis 50 fl. geahndet, unbeschadet des Rechtes der zuständigen Behörde, den Zuwiderhandelnden durch die geeigneten Zwangsmaßregeln zur Erfüllung ver ihm obliegenden Verbindlichkeiten anzuhalten.
Art. 2 9. Die Polizeiverwaltungsbehörden (Kreisämter) und die Gerichte sind befugt,, zum Behuf der Einleitung des hierauf alsbald anzuregenden Strafverfahrens Druckschriften und die zu ihrer Vervielfältigung bestimmten Platten und Formen mit Bcschlaa zu belegen.
Wer Druckschriften, welche wegen strafbaren Inhaltes oder wegen Uebcrtretung der Artikeln 11 und 17 mit Beschlag belegt worden sind, verbreitet oder durch anderweiten Abdruck vervielfältigt, wird, vorausgesetzt, daß ihm die verfügte Beschlagnahme bekannt üter d'O'e zur öffentlichen Kenntniß gebracht worden war, mit einer Geldbuße von 5 bis 50 fl. oder Gefänqniß bis w 14 Tagen bestraft. (Vergl. §. 23 des Bundesbeschlusses.)


