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Entscheidung auf die erhobene Beschwerde abzuwartcn; sie muß aber dem Pferdebesitzer die abgeschätzte Entschädigungssumme anbirtn in deren einfacher Annahme kein Verzicht auf die erhobene Beschwerde liegt, oder die Entschädigungssumme dcponiren, wenn h Pferdebesitzer die Annahme derselben verweigert, oder die Beschwerde gegen die Abschätzung von der Militär-Verwaltung erhob« worden ist.
Art. 7. Sobald ein Pferd zum Kriegsgebrauche für tauglich erklärt und dessen Werth abgcschätzt, dieses auch dem Besitz« bekannt gemacht worden ist, darf dieses Pferd innerhalb der nächsten zehn Wochen, bei Vermeidung einer Geldstrafe von zehn bi fünfzig Gulden, nicht veräußert werden, wenn dem Besitzer desselben nicht früher von der Behörde eröffnet wird, daß es für h Kriegsgebrauch nicht in Anspruch genommen werde.
Art. 8. Die Besitzer derjenigen Pferde, welche zum Kriegsgebrauche wirklich ausgehoben werden, erhalten bei deren Ablii ferung den vereinbarten oder abgeschätzten Preis von der Militär-Verwaltung ausbezahlt.
Art. 9. Wenn gegen die Auszahlung der Entschädigungssumme an den bisherigen Besitzer des Pscrdcs von Dritten Eß Wendungen erhoben werden: so wird die Entschädigungssumme zu weiterer gerichtlicher Verfügung deponirt.
Art. 10. Die von der Militär-Verwaltung in Anspruch genommenen Pferde werden entweder an dem Orte, wo sic fii füsher befunden haben, durch Vermittelung der Militär-Verwaltung abgcholt, oder müssen von den Besitzern an den ihnen in tt desfallsigen Aufforderung bezeichneten Ort und zu der darin bestimmten Zeit bei Vermeidung einer Strafe von fünf bis fünfff Gulden, abgeliefert werden. Der Besitzer erhält, im Falle er ein Pferd außerhalb seines Wohnorts abzuliescrn hat, für den Transpoi »ter und zwanzig Kreuzer für jede Stunde Entfernung seines Wohnorts von dem Ablieferungsorte durch die Militär-Verwaltm. vergütet.
Art. 11. Erst durch die Ablieferung der betreffenden Pferde geht das Eigenthum daran und die damit verbundene Gcfal auf den Staat über.
Art. 12. Unabhängig von den nach den Bestimmungen der Artikel 5, 7 und 10 etwa verwirkten Strafen und den desfall sofort einzuleitenden Verfolgungen, haben die Behörden, in Vollziehung der Vorschriften dieser Artikel, die zur Erreichung dk Zwecks erforderlichen Zwangsmaßregeln eintreten zu lassen.
Art. 13. Die näheren Vorschriften über die Ausführung dieser Verordnung werden von Unseren Ministerien des Jnmr und des Kriegs erlassen.
Art. 14. Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung durch das Regierungsblatt in Wirksamkeit.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Groszherzoglichen Siegels.
Darmstadt, am 21. Februar 1855.
(I- s.) LUDWIG.
v. Dalwigk.
Zu Nr. K. G. 2078. Gießen am 27. Februar 185b.
Betreffend : Den Ankauf von Reniontepferden für die Reiterei und Artillerie im Jahr 1855, insbesondere Eraänzung des »ach der neuen Formation erforderlichen Pferdestandes.
Das G r 0 ß h e r z 0 g l i ch e K r e i s a m t Sieben
an
die Großherzoglichen Bürgermeistereien.
Nach Verfügung Großherzoglichen Kriegsministeriums sollen noch mehrere Hundert 6—8jährige Reit- und Zugpferde, frtr eine Anzahl zugerittener Reitpferde, für welche erhöhte Preise bezahlt werden, für die Großherzogliche Reiterei und Artillerie» Lande alsbald angekauft werden und sind zur Ausführung dieses Geschäfts in der Provinz Oberhessen vorerst die nachbemerklen und Tage zur Musterung festgesetzt worden, nämlich :
zu Alsfeld
„ Schlitz „ Schotten „ Grünberg
am 6. März, „ 7. „ u ll. „ „ 10. „
zu Altenstadt
„ Echzell
„ Butzbach
„ Niederwöllstadt
In allen Stationen beginnt die Musterung des Vormittags um 10 Uhr.
Ich beauftrage Sie, dieß alsbald in Ihren resp. Gemeinden bekannt zu machen. K ü ch l e r.
am
ff
ff
ff
12. März,
13. „
14. „
16. „
Bekanntmer chun g.
^Gärtner Wilhelm Haschert aus Petterweil, dermalen zu Friedelhausen, ist am 9. Februar 1855 auf den Forst-, Jagd und Fischerei-Schutz gerichtlich verpflichtet worden.
Gerichtliche und 'Privat-Bekanntmachungen
Edictalladungen.
233) Gießen. Konrad Diefenbach und dessen Ehefrau in Wieseck haben, nach einem Einträge im gerichtlichen Pfandbuche
vom 25. November 1842, bei Karl Seipp dahier ein verzinsliches Capital von 250 ft. gegen Verpfändung ihrer Hofraithe geliehen.
Dieses Anlehn soll gegenwärtig an die Coneursmasse des Darleihers und für diese
an den Kurator Kaufmann Böhm dahik abgeführt werden, die darüber errichtete g< richtliche Schuld- und PfandverschreilM; jedoch abhanden gekommen fein und wert« deshalb auf den Antrag des genannte;
Kurators D geni? einer $ die darüber haben, hier; 60 Tagen r anzuzeigen u die Auszahl Zinsen an auf Vorlage Obligation Eintrag im werden wird
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