Anzeigeblatt
ebruar, > „ für die
Stadt und den Kreis Gießen,
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Großherjoglit Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mltlwoch uns Samst»g. — Preis teä gahrzangs für Einheimische 1 ft. 30 fr., für Auswärtige incl. Prstanffchlags 1 ff. 3?i/2 fr. — ifeiff. ein toot Auswärts »bennirl man sich bei allen Postämtern. In Gießen bei der Erpeoition lEanzleiberg Lit. B. Nr. 1.) — Einrückungslebühr für die gespaltene SorpuSjeilc oder den 13. 3><iniK deren Raum 2 fr. Anzeigen aus verschiedenen Schriften die gespaltene CorpuSzeile 3 fr.
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m Die Aushebung der für den Kriegsgebrauch nöthigen Pferde betreffend.
TJ-trX il D W I G III. von Gottes Gnaden Groß Herzog von Hessen und bei
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, gestopben » Rhein 2C. 2C.
Dienstpferde der Civilbeamten,
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Art.
2) von den zum Ackerbau dienenden Pferden eines Besitzers höchstens die Hälfte ausgehoben werden.
fftenberg. — ? eder v. Röhr. •
von den Posthaltern für ihren Dienst zu haltenden Pferde,
Pferde von Ausländern, wenn diese im Lande keine Gewerbe betreiben, zu dem sie ihre Pferde benutzen,
Pferde von Pferdehändlern riicksichtlich ihrer zum Handel bestimmten Pferde, von welchen sie nachweisen, dasi sie von rhnen innerhalb der letzten vier Wochen unmittelbar aus dem Auslande bezogen worden sind.
3. Wenn und soweit es der im Eingänge dieser Verordnung erwähnte Zweck gestattet, soll
1) Frachtfuhrleuten und Lohnkutschcrn höchstens die Hälfte ihrer sämmtlichen Pferde, und, wenn sie nicht mehr als zwei haben, keines derselben, ' ' 8
Nachdem von der deutschen Bundesversammlung in ihrer Sitzung vom 8. d. Mts. beschlossen worden ist, die Regierungen der deutschen Bundesstaaten zu ersuchen, ihre durch die revidirte Bundes-Kriegsverfassung festgestellten Haupt-Contingente in der Art bereit zu stellen, daß dieselben, wenn die Aufforderung von Seiten des Bundes erfolgt, binnen vierzehn Tagen vollständig marsch- und schlagfertig ausgestellt |cin können, und nachdem dabei noch besonders bestimmt worden ist, alle an der Kriegsstärke der Truppen noch fehlenden Pferde einzustellen, welche zum Dienstgebräuche einer vorherigen Kräftigung und Abrichtung bedürfen, auch über die zum Vollzüge dieser Maßregeln getroffenen Anordnungen in kürzester Frist, jedoch spätestens in vierzehn Tagen, Anzeige zu machen: ~ 1° haben Wir, um die Vollziehung dieses Bundcsbeschlusses in der vorgeschriebenen Zeit zu ermöglichen, auf den Grund des
Eanb Artikels 73 der Verfassungs-Urkunde, verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:
- ®tfd,äft6nb . Art. 1. Soweit Unsere Militär-Verwaltung nicht im Stande ist, die für den Kricgsgebrauch erforderlichen Pferde durch freien Ankauf zeitig genug anzuschaffen, soll dieser Bedarf im Lande ausgehoben werden. Die Pscrdebesitzer sind alsdann verbunden, d,c zur Aushebung bestimmten Pferde, gegen Ersatz des Werths derselben, an den Staat abzutreten.
Art. 2. Der Aushebung sind nicht unterworfen:
Pferde der Mitglieder des Großherzoglichen Hauses,
Militär - Dienstpferde,
, Art. 4. Der Bedarf an Pferden zum Kriegsgebrauche, soweit derselbe nicht durch Ankauf aus freier Hand befriedigt werden
». - Bei § kann, ist auf die einzelnen Kreise im Verhältnisse der darin vorhandenen tauglichen Pferde — deren Ausmittelung durch eine vor 3 Wittwe Ws: Kurzem erfolgte technifche Aufnahme (Musterung) stattgefunden hat — von Unferm Ministerium des Innern, im Einvernehmen mit !kl. Ferber..^ Unferm Kriegsministerium, zu vertheilen. ’
nnDr&?®eii 3" ten Kreisen selbst wird von Commissären Unseres Ministeriums des Innern und des des Kriegs, in den Grenzen der auf )rof. Dr. v. Kl die Kreise repartirten Zahl, bestimmt, welche einzelne Pferde zum Kriegsgebrauchc auszuheben und an den Staat abzutreten sind
v Marburg. Art. 5. Nach vorgenommencr Vertheilung des Pferde - Bedarfs auf die einzelnen Kreise erfolgt die Abschätzung des Wertbs di-dum u S^der zum Kriegsgebrauche tauglich erkannten Pserde. Dieselbe wird in jedem Kreise durch drei Sachverständige vorqenommen von ideruff v ^'welchem einer von dem Kreisamte, einer von dem im Artikel 4 erwähnten Commissär des Kriegsministeriums und der dritte von __- dem Ortsvorstande der Kreisstadt ernannt wird.
imtuTnrii Sachverständigen werden in Eidespflichten genommen.
orMUkUU Die Pserdebesitzer haben, auf die von dem Kreisamte ergehende Aufforderung, bei Vermeidung einer Geldbuße von einem bis tt CanzleM fünf und zwanzig Gulden, ihre Pferde an diejenigen Orte zu stellen, in welchen die Abschätzung vorgenommen werden soll. Bei ----------- Bestimmung dieser Orte ist darauf Rücksicht zu nehmen, daß den Pferdebesitzern jede, unbeschadet des Zwecks vermeidliche Äelästiauna erspart wird Für die Verbringung der Pferde an die Abschätzungs-Orte wird den Pferdebesitzern keine Vergütung geleistet.
, A rJ‘ .er Beschwerden wegen der Schätzung hat Unser Ministerium des Innern zu entscheiden. Ungeachtet einer solckien Beschwerde kann die Miütar-Verwaltung die unverzügliche Auslieferung des in Anspruch genommenen Pferdes verlangen, ohne die


