Ausgabe 
10.11.1855
 
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500

b) wenn die Schätzung mehr als 10 Item umfaßt, für jedes weitere Item:

der Vorsteher ........ 2 kr.

jeder mitunterschreibende Gerichtsmann . . . . 1 u

wobei jedoch für den letztern Fall sub b angeorvnet ist, daß der Gcsammtbelauf der von einem Ortsgericktsmann oder Vorsteher für eine Schätzung zu beziehenden Gebühren nie mehr betragen darf, als der Betrag der resp. Taggebühren, die sie zu beziehen äehabt haben würden, wenn die Gebühren unter Zugrundlegung dieses letztern Maßstabes zu bestimmen gewesen wären.

2) Für Fragebeantwortungen die nämlichen Gebührenansätze, wie für Schätzungen unter der ad b oben bemerkten Einschränkung. Sv haben Sie sich darnach zu bemessen und wird Ihnen bemerkt, daß nach den getroffenen veränderten Bestimmungen vom

1. November 1. 3- an zu verfahren ist._______________________P l o ch. ________________________________________________________

Dien st Nachricht.

Heinrich Fischer von Königsberg wurde als Mäkler verpflichtet.

B e k a it n t m a d) u n g,

Die gesetzlichen Forderungen an Studir'en'de aus dem Svmmersemcster 1855 betreffend.

Die in diesem Sommer entstandenen gesetzlichen Forderungen an Studirende müssen bis zum 29. d. MtS. mittelst specificirter Rechnungen zur Anzeige gebracht und längstens bis zum 10. November d. I. geltend gemacht werden, widrigenfalls dieselben den ihnen durch Art. 136* Der Statuten zugewiesenen Vorzug verlieren. ,

Gießen den 1. September 1855. Großherzoglichcs Universitatsgericht.

a Hab er körn. (1832)

Polizeiliche Bekanntmachung.

Die Reinigung der Schornsteine betreffend.

Um künftigen Anfragen zu begegnen, wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis) gebracht, wie oft die Schornsteine in der Stadt Gießen gereinigt werden müssen und welche Gebühren der Kaminfeger in Anspruch zu nehmen habe.

1g Die Kamine, tvv beständig gefeuert wird, müssen alle Vierteljahre wenigstens einmal, diejenigen aber, wo J Üur jm Winter Feuer eingemacht wird, jährlich zweimal (im November und Februar) gefegt werden.

2) Die Kamine solcker Gewerbsleute aber, welche zum Betrieb ihres Gewerbes starke Feuerung nöthiz J haben, wie Bäcker, Bierbrauer, Branvweinbrenner, Seifensieder, Häfner, Schlosser, Schmiede, Gastwirthe und Garköchi, hinsichtlich ihrer Küchenschornsteine und dergleichen, sollen alle 4 oder 6 Wochen gefegt werden, wenn nach der Größe des Gewerbes derselben eine öftere Reinigung der Schornsteine, als die gewöhnliche, nöthig ist. Auch die Kamine der Schreiner, welche in ihren Oefen viel Hobelspäne verbrennen, sollen im Winter eben so oft gefegt werden.

3) Die engen s. g. Russischen, rund gebauten Kamine sind in den, für die gewöhnlichen Kamine vorgeschriebenen J Terminen von dem darin sich anhäufenden flockigen Ruße mit einer Bürste und Kugel zu reinigen. Der sich darin anhäufende Glanzruß dagegen muß jährlich wenigstens einmal durch Ausbrennen weggeschafft werden.

43 An Feaerlohn darf der Kaminfeger verlangen:

J a-j shr'pje Fxgung eines einstöckigen Schornsteins 4 kr. und für jedes Stockwerk, durch welches der Schorn- steinweiterläuftlkr.

NB. Bei Küchen sch ornstemen wird das Stockwerk, in welchem die Küche befindlich ist, als besonderer Stock gerechnet, so wie bet qebrvchencn Dächern der bewohnte Theil derselben.

b) Für die Reinigung der russischen Schornsteine mittelst Bürste und Kugel die obenbcmerkten Gebühren, unt für das Ausbrennen dieser Kamine das Doppelte.

Die zur Schornsteinfegung nöthigen Besen re. haben die Kaminfeger selbst anzuschaffen.

Gießen den 9. November 1855. Der, Großherzogliche Polizei-Commissär für die Provinzialhauptstadt Gießen :

B 8. Nover.

Gerichtliche und Wrivat-Vekanntmachungen

Besondere Bekanntmachunqen.

Die Musterung für 1 856.

3164) Nach einer Verfügung Großherzoglichen Kreisamts soll die Liste der Conscriptionspflichtigcn des Jahres 1856 aus­gestellt werden. Es wird daher in Gemäßheit des Recrutirungsgesetzes hiermit bekannt gemacht, daß Diejenigen, welche die Ber- sctzung in das Depot oder einjährige Zurückstellung in Anspruch nehmen wollen, dieses ohne Verzug, jedenfalls aber vor Abnahme der Örtsliste auf der Bürgermeisterei dahier anzuzeigen haben, indem später vorgebracht werdenden Gesuche nach dem Gesetz nickt berücksichtigt werden können. Diejenigen, welche wegen Fehler reclamiren wollen, werde ich auf Anfrage belehren, welche Zeugnisse sie zur Begründung ihrer Reclamationen nöthig haben.

Gießen den 5. November 1855. Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen.

D. E b c l.

3185) 10 und gegeben erbietung gcnomme

Gießer

3184) Kirchcngu Martini innert.

Gießen

3132) tcn Pfarr gegen 1. Gnau, 2 mündcrin a) Johan Kunigunde sowie 11. Rüdighein

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