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Auzcigcdlntt
für die
Stadt und den Kreis Gießen.
J|o 90» Samstag den 10. November AS5».
Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwoch und Samstaq. — Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 ff. 30 kr., für Auswärtige incl. Postaufschlag« 1 ff. 53 fr. — Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. Zn Gießen bei der Ervedition <Can;leiberg Sit. B. Pr. I.) — EinrückungSgebühr für die gefallene Zeile oder deren Raum » kr. Anzeigen au« verschiedenen Schriften die g-soalicnc Zeile 3 tr. — Annoncen in Tabellenform werden doppelt berechnet.
P o l i) e i t a r e n
für den Kreis Gießen, und zwar:
1. für die Provinzialhauptstadt Gießen:
F l e i s ch t a r e.
Ochscnfleisch Kuhfleisch Rindfleisch Kalbfleisch Schweinefleisch . . .>.... Hammelfleisch Leberwurst Bratwurst Schwartemagen Blutwurst geräucherter Speck Schinken Dörrfleisch
per Pfund kr.
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per Pfund
Rindsfett..... „ „
Nicrenfett „
Schweineschmalz „
desgleichen ausgelassenes „ „
Brodtare.
Pfund
2/ ordinäres f 7, Gerste- und / b b b .
4s Brod aus \ 7, Korn-Mehl s "eiwyenv . .
2 \ gemischtes l 7, Walzen- und ( . .
4\ Brod aus j ■?/, Korn - Mehl s üe|te^n0 . .
Loth Quint.
4 2 Wasscrweck
3 2 Milchbrod .
2. Für die andern Städte und Orte des Kreises
dieselben Taxen, jedoch der Laib Brod um einen Heller billiger und Vas Pfund Fleisch um 2 Heller billiger.
kr.
20
24
24
28
1
1
kr.
91 19
101 21"
Anmerkung: Bei einer Quantität Fleisch von 10 Pfund Dürfen im steigenden und fallenden Perhältniß nicht mehr als 1'/, Pfund Zugabe befindlich fein. .
A ul t l i ch e r Theil.
Steckbriefe Großherzoglichen Kreisamts Gießen.
Wilhelm K a u s von Gailshausen und
Caspar Balser il. von Reiskirchen sollen zur Strafverbüßung Großherzoglichcm Stadtgericht Gießen im Betretungsfallc vvrgcfiihrt werden.
Johann Keßler von Beuern, welcher wegen Diebstahls in Untersuchung steht, soll auf Requisttion Großherzoglichcn Landgerichts Grünberg verhaftet werden.
Gießen den 4. November 1855.
Betreffend: Die Gebühren der Großherzoglichen Ortsgerichte für Schätzungen
von Immobilien und Beantwortung von Fragebogen.
Das
Großherzogliche Landgericht Gießen
an
die Großherzoglichen Orlsgerichle seines Bezirks.
Nachdem höchsten Orts bestimmt worden ist, daß an den durch die Instruction für die Großhcrzoglichen Ortszerichte in §. 48 unter pos. 13 und 17 vorgesehenen Gebührenansätze für jene Gerichte folgende Abänderungen einzutreten haben, als:
1) für Schätzungen von Immobilien und die darüber aufzunehmende Urkunde,
a) wenn die Schätzung 1 bis 10 Item umfaßt:
der Vorsteher . . . . . . . . 30 fr.
jeder mitunterschreibende Gerichtsmann . . . . 15 „


