wer bei der Declaration wahrheitswidrig seinen Hund als Schäfer Hund bezeichnet, verfällt, unter Vorbehalt des Nachtrags der richtigen Declaration innerhalb 8 Tagen, für jeden Hund in eine Strafe gleich dem Doppelten der unterschlagenen Steuer und hat außerdem die letztere nachzuentrichten.

Die Strafe wird insofern der Straffällige nicht vorzieht, solche an den DistrictSsteuereinNehmer auf dem Administrativwcge zu entrichten und sich dadurch der gerichtlichen Verfolgung und den damit verbundenen Kosten zu entziehen auf Antrag des Districtssteucr-Eiunehmers von dem kompetenten Gerichte nach vorheriger Untersuchung angesetzt und es gilt auch hier die Verordnung vom 20. October 1825 über daS gerichtliche Verfahren bei Zuwiderhandlungen gegen die Auflagegesetzc in der Provinz Rheinhessen.

Rücksichtlich der Rechtsmittel gegen die Strasurtbeile, der Verjährungszeit, der Strafverwandlung und Verbüßung kommen diejenigen Bestimmungen zur Anwendung, welche in den Verordnungen über die indirecten Auflagen enthalten sind.

§. 9. Von allen nach der vorstehenden Bestimmung angesetzten Strafen erhält der Angeber die Hälfte.

§. 10. Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihres Erscheinens im RegierungSblattc in Kraft und cS ist von die« fern Zeitpunkt an die dermalen bestehende Hundesteuer-Verordnung vom 23. Juni 1827 aufgehobcn.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des betgedrückten Staatsstegels.

Darmstadt, am 19. März 1853.

( L. S.) LUDWIG. F. v. Schenck.

Verordnung,

die Abgabe von Nachtigallen betreffend.

8 U D W I G III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen nnd bei Rhein re. re.

Zur Vollziehung des §. 3 des Finanzgesetzes vom 29. Dccember 1852 und in Gemäßheit deS Artikels 73 der Verfassungs­urkunde haben Wir verordnet und verordnen, wie folgt:

§. 1. Vom 1. Januar 1853 an soll im ganzen Großherzogthum von den Besitzern von Nachtigallen eine jährliche Abgabe von fünf Gulden für jede gehalten werdende Nachtigall erhoben werden.

§. 2. Eine Befreiung von dieser Abgabe findet nicht statt.

§. 3. Wer in den Besitz einer Nachtigall kommt, ist schuldig, hiervon innerhalb der nächsten acht Tage dem betreffenden Ortsvorstande die Anzeige zu machen und zwar entweder schriftlich oder mündlich in Selbstperson. Im letzteren Falle hat er sofort den Eintrag zn unterschreiben, welcher von dem Ortsvorstande in einem besonderen Declarationsregister darüber zu machen ist.

Auf gleiche Weise muß derjenige, welcher eine Nachtigall nicht im Besitze behalten hat, hiervon und zwar spätestens bis zum Ablauf deS Jahres die Anzeige machen, indem sonst seine Verbindlichkeit zur Entrichtung der Abgabe auch im folgenden Jahre und so lange fortdauert, als er die Anzeige versäumt.

§. 4. Wer gegenwärtig bereits im Besitze einer Nachtigall ist, und dieselbe nicht abschafft, hat davon, und zwar längstens bis zum 20. April 't>. I., dem Ortsvorstande in der in dem vorigen §. vorgeschriebenen Form die Anzeige zu machen.

8. 5. Aus den in die Declarationsregister gemachten Einträgen werden jährlich und zwar für dieses Jahr im Laufe des Monats April, künftig aber im Laufe des Monats Januar von den Districtssteuereinnehmern gemeinschaftlich mit den Orlsvor- ständen Heblisten über dichAbgabenssvonMachtigallen aufgestellt.

Außer diesen gewöhnlichen Heblisten werden von den Districtssteuereinnehmern NachtragShcblistcn nur über dicjenrgen Besitzer von Nachtigallen ausgestellt, welche nach § 7 der gegenwärtigen Verordnung zur Nachentrichtung der Abgabe verpflichtet sind, oder welche zwar die Abschaffung einer Nachtigall angezeigt, aber noch vor Ablauf eines JahreS wiederum eine Nachtigall angeschafft haben.

§. 6. Die Abgabepflichtigen sind verbunden, bei Vermeidung der in der SteuererecutionSordnung angedrvhten Zwangsmaß­regeln, die nach den ausgestellten Heblisten schuldige, für das ganze Jahr auf einmal zu bezahlende Abgabe von Nachtigallen für dieses Jahr längstens bis zum 1. Juni und künftig jedesmal längstens bis zum 1. März oder, wenn sie in eine Nachtragshcbllste ausgenommen wurden,Minnen 10 Tagen nach erfolgter Aufforderung an den Districtssteuercinnehmer zu entrichten.

Sie erhalten von letzterem, und zwar für jede Zahlung der einfachen Abgabe besonders, eine Quittung, welche bis zum Anfänge des folgenden Jahres aufzuheben und den mit der Aufsicht wegen der indirecten Abgaben beauftragten Personen, auf Erfordern, unverweigert vorzuzeigen ist.

§. 7. Wer die nach §. 3 und 4 dieser Verordnung schuldige Anzeige wegen der von ihm gehaltenen Nachtigallen unterläßt, oder eine falsche Anzeige macht, verfällt, unter Vorbehalt des Nachtrags der richtigen Declaration innerhalb acht Tagen, für jede Nachtigall in eine Strafe gleich dem Doppelten des Betrags der unterschlagenen Abgabe nnd hat außerdem die letztere selbst nachzuentrichten. Die Strafe wird, insofern der Straffällige nicht vorzieht, solche sofort an den Districtssteuercinnehmer auf dem administrativen Wege zu entrichten und sich dadurch der' gerichtlichen Verfolgung zu entziehen, auf Antrag des Districtssteuereinnehmers von dem competenten Gerichte nach vorgängiger Untersuchung angesctzt und es gilt auch hier die Verordnung vom 20. Oktober 1825 über das gerichtliche Verfahren bei Zuwiderhandlungen gegen die Auflagegesetze in der Provinz Rheinhessen.

Hinsichtlich der Rechtsmittel gegen die Strafurtheile, der Verjährungszcit, der Strafverwandlung und Verbüßung kommen die Bestimmungen zur Anwendung, welche in den Verordnungen über die indirekten Auflagen enthalten sind.

8. 8. Von allen nach der vorstehenden Bestimmung angesetzten und wirklich eingehenden Strafen erhält der Angeber die Hälfte.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift nnd des beigcdrückten Staatssiegels.

Darmstadt, am 19. März 1853.

(L. 8.) L uD WA G« ' F. v. Schenk.

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