Anzeigeblatt
der
Stadt und des Kreises Gießen.
M 32. Mittwoch den 29. Juni__________________1833
Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwoch uno Sonnabend. — Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 ff. 30 Er., snr Auswärtige incl. PoffaufschlagS 1 ff. 39 Er. — Auswärts abonnirt man ffch bei allen Postämtern. In Gießen bei der Erpedition cCan;leiberg Lit. B. Nr. 1.) - EinrücknngSgebnhr für die gespaltene Corpus,eil« 2 Er.
Anzeigen ans verschiedenen Schriften die gespaltene CorpuSzeile 3 Er.
Amtlicher T h e i l.
Weeordnung,
das heimliche Auswandern von Soldaten und Militärdienstpflichtigen betr.
8 U D W I G III. von Gottes Gnaden G roßherzo g von Hessen uiib bei Rhein re. re.
Nachdem die Erfahrung gelehrt hat, daß eine große Anzahl Soldaten und Militärdienstpflichtige, um ihrer Militärdicnstpflicht auszuweichen, sich heimlich in überseeische Länder begiebt, und um zu verhüten, daß inländische, nach Maßgabe Unserer Verordnung vom 25. Januar 1851 concesstonirte A uöwanberungs - Agenten den Transport solcher heimlichen Auswanderer durch Abschließung von Schifffahrtsverträgen mit denselben begünstigen, so haben Wir Uns bewogen gefunden, auf Grund des Art. 73 der Versaffungs- Urkunde zu verordnen, wie folgt :
§. 1. Die zur Vermittlung des Transports von Auswanderern in fremde Welttheile im Großherzogthume conccssionirten.Agenten dürfen zur Beförderung von Personen männlichen Geschlechts, welche zwischen dem 19. und 33. Lebensjahre stehen, nur dann Ueber- fahrtsverträge abschließen, wenn ein besonderer Nachweis darüber erbracht wird, daß der Reise eines solchen Mannes, beziehungsweise seiner Auswanderung, in Rücksicht auf Militärdienstpflicht, kein Hinderniß entgegensteht.
§. 2. Dieser Nachweis kann durch Vorzeigung eines gültigen, ausdrücklich für die Reise in überseeische Länder ausgestellten Reisepasses, aus welchem das Alter des Reisenden, dessen Befugniß zu dieser Reise und, durch das darin enthaltene Signalement, dessen Identität erhellet, erbracht werden.
§• 3. Kann aber, zur Zeit des Abschlusses des Ueberfahrtsvertrags, ein Reisepaß noch nicht ausgestellt werden, dann muß der im §. 1 erwähnte Nachweis durch eine besiegelte, das Signalement des Reisenden enthaltende, Bescheinigung des Kreisamts, zu dessen Verwaltungsbezirk die Heimathsgemeinde des Reisenden gehört, erbracht werden, dahin gehend, daß dem Abschlüsse eines Ueberfahrtsvertrags zum Zwecke der von dein Reisenden beabsichtigten Auswanderung oder Reise in überseeische Länder, in Bezug auf seine Militärdienstpflicht, kein Hinderniß im Wege stehe.
Eine solche Bescheinigung ist nur dann nicht nöthig, wenn der Reisende unter 19 oder über 33 Jahre alt ist. Damit der Auswanderungs-Agent aber hierüber Gewißheit erhält, hat er für jeden männlichen Reisenden, für welchen weder ein genügender Reisepaß, noch die erwähnte kreisamtliche Bescheinigung beigcbracht wird, vor Abschluß des Ueberfahrtsvertrags eine mit dem Signalement des Reisenden versehene Bescheinigung über das Alter desselben zu verlangen.
Diese Bescheinigung über das Alter ist in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen von den Geistlichen, in der Provinz Rheinhessen von den Civilstandsbeamten auszustellen und mit deren Dienstsiegel zu versehen; von der Localpolizeibehörde ist sodann das Signalement des betreffenden Individuums, ebenfalls unter Beidrückung des Dienstsiegels, beizufügen.
8. 4. Die ini §. 3 erwähnten Bescheinigungen, welche nicht auf gestempeltem Papier auszustellen sind und für deren Ausfertigung und Besiegelung keine Gebühren erhoben werden dürfen, haben die Agenten in ihren Registern, welche sie über die Personen führen müssen, mit denen sie Verträge abgeschlossen haben, zu allegiren, den betreffenden Duplicat-Verträgen bcizuheften, und, wie diese, zwei Jahre lang aufzubewahren.
Legitimirt sich der Reisende durch einen Reisepaß (§. 2), so hat der Agent die Nummer und das Datum des Passes auf dem betreffenden Vertrags-Duplicate beizufügen.
, Das Alter jedes männlichen Reisenden, welches der Agent durch den Reisepaß (§. 2), oder durch das Signalement auf der tte,sämtlichen Bescheinigung, oder durch das Alters - Zeugniß (§. 3) erfährt, hat derselbe stets genau in jedem der beiden Vertrags- Eremplare anzugeben.
Z. 5. Agenten, welche den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandeln, unterliegen, insoferne nicht die Handlung unter die Bestimmungen des Gesetzes vom 29. Septbr. 1835 „die Beherbergung und Aufnahme von Refractären und Deserteuren betres- fend" fällt, einer Strafe von zehn bis hundert Gulden.
Wird in Folge einer Nichtbeachtung der Vorschriften dieser Verordnung durch einen Agenten die Reise eines Militärdienstpflichtigen in dem Alter von 19 bis 33 Jahren vermittelt, so trifft den Agenten, außer jener Strafe, nach Befund, auch noch Entziehung der ihm crthcilten Concession.


