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Anzeigeblatt
für die
Stadt und den Kreis Gießen.
Jjo 1041» Mittwoch den 28. December 1833
•ri*«nt wöch-nrlich zwei Mal: Mittwoch und Sonnabend. — chreis des Jahrgangs für Einheimische 1 ff. 30 ft., für LnSwärrige inol. PoffanfschlagS 1 ff. 39 kr. — ÄuSwärts abonnirt man ffch bei allen iöoffämtern. In Gießen bei der (Krvedition (Eanzleiberg Lit. B. '.Ur. 1.) — Einrüffnngsgebühr für die gespaltene lfforvuszeile 3 ft.
Anzeigen ans verschiedenen Schriften die gespaltene LorpnSzeilc 3 kr.
Bekanntmachung.
Das Anzeigeblatt für die Stadt und den Kreis Gießen erscheint auch im nächsten Jahr wöchentlich 2 Mal, am Mittwoch und Sonnabend. Avertissements jeder Art, welche längstens bis Dienstag Morgens 9 Uhr an die Erpedition eingesendet werden, finden in dem am Mittwoch erscheinenden und diejenigen, welche längstens bis Freitag Morgens 9 Uhr eingchen, in dem am Sonnabend erscheinenden Blatt Ausnahme. Die Pränumeration für das ganze Jahr ist für Einheimische 1 sl. 30 kr. incl. Bringerlohn; für Auswärtige: für das ganze Jahr incl. des Portos und Postgebühren 1 fl. 3.1 kr.
Da mit dem 31. Decbr. d. Z. das laufende Abonnement auf das Anzeigeblatt für die Stadt und den Kreis Gießen schließt und mit dem 1. Januar 1854 ein neues beginnt, so ersucht man auswärtige Abonnenten sich wegen Anbcstellung dieses Blattes, an die ihnen zunächst gelegenen löbl. Postämter und Einheimische an die Elpedition dieses Blattes zu wenden.
Für einheimische Abonnenten wird noch bemerkt, daß. die Pränumeration nur gegen gestempelte und von uns unterschriebene Quittung zu zahlen sei.
Die Expedition des Anzeigeblattes für die Stadt und den Kreis Gießen.
A m t l i eh e r T h e i l.
" Regulativ
über die Anlegung von Malzdarren in Bierbrauereien zur Verhütung von Feuersgefahr.
Um die Feuersgefahr möglichst zu verhüleu, welche durch fehlerhaft angelegte Malzdarren in Bierbrauereien enlsteheu kann, werden hierdurch folgende Lorschrifkeu ercheilt:
8- 1. Zur Anlage oder Abänderung einer Malsdarre für eine Bierbrauerei ist zuvor die Erlaubniß des Kreisamts einzuholen.
§. 2. Die Feuerung der Malzdarren für Biebrauereien darf nur im Erdgeschoß, auf geplättetem oder gepflastertem Boden,
nie aber auf dem Gebälke eines Stockwerks aufgesetzt werden.
§. 3. Der aufrechte Kanal, welche die Berbrennungsprodukte, sowie die zu erhitzende Luft nach der Darre führt, muß auö
einer mindestens 5 Zall dicken Backsteiuiuaucr belieben.
§. 4. Da, wo dieser Kanal durch das Gebälke geht, muß letzteres derart ausgewechselt werden, daß ringsum ein Zwischenraum von mindestens 5 Zoll verbleibt, welcher mit Backsteinen auSzurollen ist.
§. 5. Der EinfeuerungSraum ist mit einer starken eisernen Thüre zu versehen.
§. 6. Der Rauchkanal unterhalb der Darre ist an einem leicht zugängigen Ort mit einer dicht schließenden Klappe oder einem Schieber zu versehen.
§. 7. Bei Luftdarren sind die Oeffnungen zum Eintritt der kalten Luft mittelst Kapseln oder einzusetzettder Steine, am besten aber vermittelst Schiebern verschließbar zu machen, um die Luftzuführung zu dem Darrenraum absperren zu können.
§■ 8. Die Röhren zur Erwärmuiig der Darre müssen einen solchen Querschnitt haben, daß die Seitenfläche oben scharfkantig — in einem spitzen Winkel — zulaufen, damit nicht Malzkeime darauf liegen bleiben können.
§. 9. Wenn die Ausputz-Oeffnungen an den durch die Umfangswände der Darre geführten Erwärmungsröhren außerhalb angebracht werden, — was das Zweckmäßigste ist, — so müssen die Röhren an den Enden mit Kapseln verschlossen werden.
Werden die Erwärmungsröhren aber innerhalb der Darre mit Ausputz-Oeffnungen ve. sehen, so können diese sowohl an der unteren Fläche als auch an den Seiten der Röhren angebracht werden. In letzterem Falle muß jedoch über den Oeffnungen ein dachförmig gebogener Blechstreifen in möglichst spitzem Winkel dergestalt befestigt werden, daß an den Hervorragungen der Thürchen oder Schieber, welche zum verschließen der Oeffnungen dienen, keine Malzkeime liegen bleiben können.
Die BerbindnttgSstellen der Röhren und die Thürchen oder Schieber an den AuSputz-Oeffnungen müssen wohl schließend gemacht fein.


