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Stadt und des Kreises Gießen.
Jfä 60* Mittwoch den 27. Juli 1833.
Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwoch und Sonnabend. - Dreis d-s Jahrgangs für Tinheimische l ff. 30 Er., für Auswärtige md. PoffanfschlagS 1 ff. 39 kr. - '4u«wärt» abonnirt man sich bei allen Postämter». In Gießen bei der Erv-dition («anzleiberg Lit. B. Dr. 1.) - SinrnckangSgebnhr für die gesralt-n- SorvuSz-tl- 3 kr.
Anzeigen ans rerschiedenen Schriften die gespaltene EorpnSzeile 3 kr.
Amtlicher T h e i l.
Inhalt des Gr. Hess. Regierungsblatts vom 18. Juli 1853, Nr. 31.
1) Verordnung, di- Vertretung der Partheien bei den Handels-, Friedens- und Polizeigerichten der Provinz Rheinhessen betr. — 2) Verordnung, bie Aufnahme der israelitischen Elementarlehrer in das Schullehrcr-Wittwen-Jnstitut betr. — 3) Bekanntmachung, die Wahlen des Gemeindcraths bett. 4) Bekanntmachung, die Bestätigung von Stiftungen und Vermächtnissen betr. — 5) Bekanntmachung, die Verbreitung der Zeitschrift : „Volksfreund für das mittlere Deutschland" betr. — 6) Bekanntmachung, die Erhebung einer nachträglichen Umlage II. Elaffe in der Gemeinde Heideshcim pro 1853 bett. — 7) Bekanntmachung, die Erhebung einer Umlage zur Bestreitung von Wegbau- und sonstigen Kosten für t8s7ss in der Gimarkung Unte.diebach, Kreises Büeingen, betr. — 8) Abwesenheitserklarung. 9) Dienstnachrichten.— 10) Charaktercrtheilungcn — 11) Dienstentlassung. — 12) Zurücknahme eines Patents. — 13) Versetzungen in den Ruhestand. — 14) Concurrenzerössnung. — 15) Sterbfalle.
Bekanntmachung,
die Verwendung von Stempelpapier zu Eiugaben an den Großherzoglichen Staatsrath, insbesondere zu Recursen in Rechnungssachen betreffend.
Da in neuerer Zeit, insbesondere von Geineinde- und Kirchenrechnern, wenn sie gegen Abschlüsse der Großherzoglichen Ober- RechnungS-Kammer an den Großherzoglichen Staatsrath recurriren, öfters gegen die Bestimmungen der Stempel-Verordnung vom 16. Februar 1825 und die Bekanntmachung des Großherzoglichen Staatsraths vom 24. August 1838 (Regierungsblatt Nr. 31, S. 352) verstoßen wird, auch die Einsendungen ordnungswidrig mit D. S. bezeichnet werden, anstatt das tarifmäßige Porto für sie zu bezahlen, mithin doppelte Strafen den Conträvenienten angesetzt werden müssen, so wird die angezogene Bekanntmachung wiederholt in Erinnerung gebracht und auf die Allerhöchste Verordnung vom 25. October 1842 (Regierungsblatt Rr. 37, S. 521) ausgedehnt. Darmstadt, den 29. Juni 1853.
Der Großherzogliche Staatsrath.
Das General - Secretariat.
v. Lehmann.
Verordnung,
die Aufnahme der israelitischen Elementarlehrer in das Schullehrer-Wittwen-Jnstitnt betreffend.
Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst zu verordnen geruht :
Zur Theilnahme an der durch Allerhöchste Verordnung vom 18. December 1819 errichteten Schullehrer-Wittwcn-Unter- stützungs-Anstalt sind von nun an auch die sämmtlichen wirklich angestellten und auf eine definitiv errichtete israelitische Elementarschule decretirten Schullehrer israelitischer Religion geeignet.
Die zu dieser Anstalt hiernach berechtigten israelitischen Schullehrer sind zum Beitritt zu derselben verpflichtet.
Diese Lehrer, sowie die israelitischen Religionsgemeinden, deren Lehrer hierdurch in das Institut ausgenommen werden, haben in derselben Weise, wie die Lehrer und Gemeinden christlicher Religion, die gleichen Leistungen nach Maßgabe der Verordnungen vom 18. December 1819, 25. August 1829 und 16. November 1847 zu der Schullehrer-Wittwenkasse zu entrichten.
Hiernach ist sich gebührend zu achten.
Darmstadt, den 25. Juni 1853.
Aus allerhöchstem Auftrage:
Großherzogliches Ministerium des Innern.
v. D a l w i g k. v. Lehman n.
Bekanntmachung,
die Wahlen des Gemeinderaths betreffend.
Der Art. 34 des Gesetzes vom 8. Jaiurr 1852, die Bildung des Ortsvorstandes und die Wahl des Gemeinderaths betreffend, bestimmt ausdrücklich, daß der Recurö gegen eine die Wabl bestätigende oder verwerfende Entscheidung deS Administrativ- Justiz-HofS, bei Verlust des Rekurses, binnen 8 Tagen unerftrecklicher Frist, vom Tage nach der Bekanntmachung der Entscheidung


