Ausgabe 
24.9.1853
 
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Anzeigeblatt

der

Stadt und des Kreises Gießen.

jTtt: Sonnabend den 24L September 18A3.

Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwoch und Sonnabend. Drei« de« Jahrgang« für Einheimische 1 A. 30 ft., füt Auswärtige inoL Postaufschlags 1 fl. 39 ft. au«m4rt« »bonnitt man sich bei allen Postämtern. In Gießen bei der Erredition (Canjleiberg Lit. B. Jir. 1.) - «inrückung«gebühr füt die gespaltene «orvuizeile 1 ft. Anzeigen au« perschiedenen Schriften die gespaltene Eoepnizeile 3 fr.

Amtlicher T h e i l.

Verordnung,

die Erhebung und Controlirung der inneren Abgaben von Getränken betreffend.

(Fortsetzung.)

8- 89.

Für alle verheimlichten oder falsch dcclarirten Versendungen und für alle verheimlichten oder falsch dcclarirten Einlagen sollen die verschiedenen Kontravenienten, außer den siir einzelne Fälle bereits angedrohlen Strafen, folgendermaßen bestraft werden :

a) Alle Personen, welche entweder zur unversteuerten Einlage der betreffenden Getränkesorte berechtigt sind oder irgend eineS der verschiedenen Gewerbe mit besteuerten Getränken betreiben, sowie die TranSportanlen von ans dem Ausland kommenden Getränken, die nach §. 85 als Versender bestraft werden, mit der ConfiScatioil des heimlich oder auf falsche Declaration eingelegten, abgegebenen oder eingeführten Getränkes und überdicß mit dem fünffachen Betrag der Abgaben, deren Unter­schlagung vollbracht oder versucht wurde.

b) Alle anderen Personen mit der Confiscation des heimlich oder auf falsche Declaration eingelegten oder abgegebenen Getränks und überdicß mit dem zweifachen Betrag der Abgaben, deren Unterschlagung vollbracht oder versucht wurde.

c) Zn den Fällen, wo die Verwaltung durch vorausgegangene richtige Declaration bereits von dem Vorgang in Kenntniß gesetzt war, soll jedoch der Empfänger ohne Unterschied in den Personen wegen Versäumniß der ihm obliegenden Verbindlichkeiten nur mit dem zweifachen Betrage der schuldigen Abgabe, jedoch mindestens mit 30 fr. bestraft werden.

Die vorenthaltenen Abgaben werden in allen vorstehenden Fällen außerdem von der Verwaltung angesetzt und nacherhoben.

Wenn die Frage, ob eine Unterschlagung von Abgaben vollbracht oder versucht wurde, von der Herkunft des Getränks ab­hängt, diese Herkunft aber nicht mit Gewißheit ermittelt werden kann, so soll in allen Fällen die Abgaben-Unterschlagung vor­ausgesetzt werden.

§. 90.

Jsde Verletzung eines von der Stcuerbchörde angelegten Verschlusses zieht die Vermulhung der Abgabeuntcrschlagung nach sich. Findet sich eine solche Vermutbung nicht begründet, so tritt doch eine Ordnungsstrafe nach Maßgabe der Bestimmung in 8. 91 ein, wenn nicht eine zufällige unverschuldete Ursache der Verletzung uachgewiesen wird und dieselbe, sobald sie wahrgenommen worden, gleich angezeigt wurde.

8 91.

Jede Uebertretung der Vorschriften dieser Verordnung, sowie der in Folge derselben öffentlich bekannt gemachten Verwal­tungsvorschriften, für welche keine besondere Strafe angedroht ist, wird mit einer Ordnungsstrafe von 1 bis 15 Gulden bestraft.

8. 92.

Jede Störung von Diensthandlungen. die zur Handhabung der Vorschriften dieser Verordnung vorgenommen werden, und jede Weigerung, den Anordnungen der im Dienste handelnden Angestellten der Verwaltung Folge zu leisten, wird neben den wegen Widersetzlichkeit nach den Bestimmungen deS Strafgesetzbuchs etwa verwirkten Strafen mir einer Strafe von 5 bis 150 Gulden nach dem Ermessen des Richters bestraft.

8- 93.

Weitere Vorschriften über die Strafbestimmungen, deren Anwendung und Folgen.

Als verheimlichte Einlage oder Abgabe (Versendung) wird jede solche angesehen, welche nicht nach den Bestimmungen dieser Verordnung und innerhalb der vorgcschriebenen Fristen dem betreffenden Ortseinnehmer angezcigt und nachgewiesen worden ist.

§. 94.

Die ConfiscationSstrafcn treffen in den Fällen des 8- 83 und des §. 89 das Getränk und die Gefäße, in welchen eS ent­boten ist; in den Fällen des §. 72 trifft die Confiscation nur das Getränk und in dcn Fällen des §. 77 nur die Gerälhe. Wenn die Beschlagnahme der Gegenstände nicht auf der Stelle erfolgen konnte, sowie in allen Fällen des §. 72 wird der Conlravenient zur Bezahlung des Werths der zu confiScircnden Gegenstände, anstatt der wirklichen Confiscation, verurtheilt. Wenn hierbei Zweifel über die Identität und Qualität des zu consiscirenven Getränks entsteht, so soll die vorhandene beste Sorte, oder der höchste im gewöhnlichen Handel vorkommende Preis den Maßstab abgeben. Schluß folgt.)