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KleiitverkSufer und in ollen ContraventionsMen, bei welchen roerfionirte Kleinverkäufer beiheiligt sind, sollen die Strafen, ohne Rücksicht auf die Folgen der Aversionirung in Bezug auf die Möglichkeit der Abgabenunterschlagiing, ebenso angesetzt werden, wie dreß zu geschehen hätte, wenn die betheiligteu Kleinverkäufer sich nicht mit der Verwaltung über Entrichtung der Zapfqebühr durch Aversionalabgaben geeinigt hätten. '
HI. Besondere Vorschriften hinsichtlich der Besteuerung des Obstweins.
8. 25.
Befreiung bon der Tranksteuer vom Obstwein.
Von der Entrichtung der Tranksteuer von Obstwein sind die Obstweinfabrikanten hinsichtlich desjenigen Obstweins befreit welchen sie selbst bereitet haben und in ihren eigenen Haushaltungen confumiten.
8. 26.
Unversteuerte Einlagen von Obstwein.
Zur unversteuerten Einlage von Obstwein sind berechtigt diejenigen, welche Obstwein bereiten und keinen Kleinverkaus mit Obstwein betreiben, für ihren selbstbereiteten Obstwein
Hinsichtlich aller Keller, in welchen nach dem Vorstehenden nnversteuerte Einlagen stattfinden, wird in allen Fällen voraus» gesetzt, daß die sämmtlichen darin enthaltenen Vorräthe von Obstwein unversteuert sind.
8- 27.
Controliruug der Production des Obstweins.
Alle Personen, die im Lande keinen Verkauf im Kleinen mit Obstwein betreiben, und daher nach $. 26 zur unversteuerten Einlage ihres selbst bereiteten Obstweins berechtigt sind, können ohne vorherige Anzeige Obstwein bereiten und diesen Obstwein einlegen, insofern sie nicht nach 8. 9 d oder e unter Controle gestellt sind, oder sich bei der Kelterung des Obsts der Kelter eines Kleinverkäufers von Obstwein, oder der Kelter einer unter Controle gestellten Person bedienen.
____________________________________________________ (Fortsetzung folgt.)__
Verordnung,
den Verkehr mit verbotenen Waffen betreffend.
^UDWJG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein ic. ic.
Wir haben Uns bewogen gefunden, auf den Grund des Art. 73 der Verfassungs - Urkunde zu verordnen und verordnen hiermit, wie folgt:
Art. 1. Wer Abschranbgewehre, Stockflinten, Windbüchsen oder sonstige Schußwaffen, welche als gefährlich von Unserem Ministerium deö Innern verboten werden, verfertigt, verkauft oder feilhält, soll mit einer Geldbuße von zehn bis hundert Gulden, oder Gefängtiiß von drei bis zu vierzehn Tagen bestraft werden.
Art. 2. Wer, ohne besondere Erlaubniß der oberen Polizeiverwaltungsbehörde erhalten zu haben, Stockdegen, Dolche oder Stilele oder dolchartige oder stiletartige Messer verfertigt oder verkauft, oder wer solche Waffen znm Verkauf aussiellt, soll mit einer Geldbuße von zehn bis hundert Gulden oder Gefängniß von drei bis vierzehn Tagen, und wer dergleichen Waffen ohne Erlaubniß der oberen Polizeiverwaltungsbehörde führt, mit fünf bis fünfzig Gulden oder Gefängniß von drei bis vierzehn Tagen bestraft werden.
Art. 3. Neben den nach den vorhergehenden Artikeln auszufprechenden Strafen ist auch auf Coiifiscation der verbotenen Waffen, in deren Besitz der Schuldige sich befindet, zu erkennen
§. 4. Die in Gemäßheit der Art. 1 und 2 erkannten Geldbußen, welche sich als uneinbringlich darstellen, werden im sängniß und zwar mit vier und zwanzig Stunden für jeden Gulden verbüßt.
Art. 5. Die Verordnung vom 17. April 1850 (Nr. 19 deö Regierungsblatts) ist aufgehoben.
Art. 6. Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung durch das Regierungsblatt in Wirksamkeit.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
Darmstadt, den 18. Juni 1853.
(L. s.)___________________ LUDWIG.______________________». D-!w!g!.
Zu Nr. K. A. G. 5925. Gießen am ii'. Juli 1853.
Betreffend; Die Voranschläge der Gemeinden des Kreises Gießen für 1854.
Das Großherzoglich Hessische
K r e i s - A m t Gießen
an
sämmtliche Gr. Bürgermeister des Kreises.
Nachdem nun die Stellung der Gemeinderechnungen vollendet sein muß, ist eS an der Zeit, die Voranschlagsarbeiten fut 1854 zu beginnen und in möglichster Kurze zu beendigen.
Ich bringe hierbei die deßsalls vorliegenden allgemeinen Vorschriften, insbesondere mein Ausschreiben vom 7. August 1852 — abgedruckt im Anzeigeblatt — irt Erinnerung


