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Stadt und des Kreises Gießen.
JtßL S9* Sonnabend den 23 Juli 18A3.
Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwoch und Sonnabend. — Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 ff. 30 fr., für Auswärtige inol. Postausschlags 1 ff. 39 fr. — Auswärts abonnirt mau stch bei allen Postämtern. In Gießen bei der Expedition (Eanzleiberg Lit. B. Nr. 1.) — Einrnckungsgebnhr für die gespaltene EorpuSzeilc 3 fr.
Anzeigen ans verschiedenen Schriften die gespaltene EvrpnSzeilc 3 fr.
Amtlicher Theil.
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Verordnung, die Erhebung und Controlirung der inneren Abgaben von Getränken betreffend. (Fortsetzung.)
2)
3)
8. 19. :
Alle übrigen Kleinverkäufer, deren eigener Wahl das Gesetz es anheimstellt, nach welchem der bestimmten Anschläge sie die Zapfgebühr zu entrichten haben, sind schuldig,^ vor Anfang des Kleinverkaufs dem Ortseinnehmer schriftlich und verbindlich anzuzeigen , zu welcher Klasse der Zapfgebühr sie sich erklären, oder daß sie die Zapfgebühr mit dem zehnten Theil des Verkaufspreises ihrer Weine entrichten wollen.
. 8. 20.
, 'tie$n Kleinverkäufer, welche sich für keine bestimmte Klasse erklären, dürfen in den Städten Darmstadt, Mainz, Gießen, Offenbach, Worms und Bingen nur um einen und denselben Preis Wein verzapfen. An allen übrigen Orten des Landes hingegen dnrfeu solche Kleinverkäufer alsdann auch zu verschiedenen Preisen Wein verzapfen, wenn sie sich dabei folgenden Bedingungen unterwerfen : •
@te dürfen gleichzeitig niemals zu mehr als drei verfchiedenen Preisen Wein verzapfen.
Der Ottseimiehmer ist ermächtigt und verpflichtet, durch Versiegelung der nicht im Zapf befindlichen Fässer — die bloS in feinem LZcifnii entftegelt werden dürfen — durch Hinterlegung versiegelter Proben aus den im Zapf befindlichen Fässern, mtitelft welcher die gleiche Qualität der verzapften Weine untersucht werden kann, und endlich durch das Numeriren und r<?$ aller UN Keller befindlichen Fässer in das Kellerregister, alles dasjenige vorzukehren, wodurch der
Unterschlagung der höheren Zapfgebühr vorgebeugt werden kann. '
Die Berechtigung des Kleinverkäufers, zu drei verschiedenen Preisen Wein verzapfen zu kömteii, hört auf, sobald derselbe nach den Vorschrtsten dieser Verordnung als Contravenient bestraft worden ist.
8- 21.
fassen der Zapfgebühr sind immer für die Dauer des Jahres, für welches sie gegeben sind, ewstUlen^verbindlich für die Declaranten, wenn sie den Kleinverkauf nicht früher für den übrigen Theil des Jahres ganz
Vor Ablauf des Jahres sind diese Erklärungen für das folgende Jahr zu erneuern, und es wird im Unterlassungsfälle angenommen, daß der Deelarant auch in diesem folgenden Jahre in dem bisherigen Verhältniß verbleibe.
8- 22.
„ rv >"^3° Erklärungen auf einen ober drei verschiedene Zapfpreise können vierteljährlich, jedoch jedesmal nur spätestens bis zu Ende der Monate Marz, Ium, September und December zurückgenommen und abgeändert werden.
SMM-ch-n NI d» SEmg, daß
r . Kleinverkäufer, welche die Zapfgebühr nach der 2., 3. oder 4. Klasse oder nach bestimmten Zapfpreisen bezahlen,
sind schuldig, da, wo sie den Kleinverkauf betreiben, die von dem Ortseinnehmer ausgefertigte Nachweisung über die ihnen qestat- teten Verkaufspreise zu Jedermanns Einsicht anzuschlagen oder aufzuhängen. ' 91
§ 24
Werden auf den Grund besonderer Ermächtigung und der deßhalb getroffenen Bestimmungen von der Verwaltuna SBerein# äpffp9 hL‘U Kleinverkanfern von Wein über Entrichtung der Zapfgebühr durch Aversionalabgaben abgeschlossen, so tritt an die tierMüfprn b “^keljahrlichen Aufnahmen des Kleinverkaufs zu bezahlenden Zapfgebührbeträge bei den betreffenden Klein- fionir t b 6 ®"tr Ä9 Vr vereinbarten vierteljährlichen Aversioualsumme und es sollen bei denselben für die Dauer der Aver- siomrung, außer in Fällen dringenden Verdachts wegen heimlicher Einlage, keine Kellervisitationen vorgenommen werden.
Dagegen unterliegen solche.Kleinverkäufer allen übrigen Vorschriften dieser Verordnung ebenso, wie die nicht aversionirten


