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Für Taraiionen von Mobilien werden, wenn cs sich von Würdigung einzelner Gegenstände handelt, deren Werth 100 st. nicht übersteigt, 10 fr. vergütet. Beträgt der Werth mehr alS 100 fl., so kommt die Tare nach dem Zeitaufwand (§. 53) in Ansatz.

18) Für ein Schreiben an eine andere Behörde, z. B. an ein anderes OrtSgericht,.....>0 kr.

19) Für Zwangsversteigerungen von Mobilien, wenn sich in dem Termin keine Steigliebhaber einfindcn und

Gebote einlegen, von dem Vorsteher . . 10 »

von dem Orlsgcrichtödiener . 5

§. 49.

Geschäfte, für welche überhaupt keine oder nur bedingt Gebühren bezogen werden dürfen.

Keiner Gebühr sind unterworfen : " m

1) diejenigen Geschäfte, welche sich aus die Einrichtung und Fortführung des Amtes selbst beziehen. Dahin gehören Begut­achtungen nnd Vorschläge über Verbesserungen in dem Geschäftsbetrieb der Orisgerichte, ferner die Trennung, das Ordnen und die Fortführung der Registratur, die Aufbewahrung deS Grundbuchs und alle Dienstverrichtungen, welche dem Vor­steher und dem OrtSgericht bezüglich der Ausstellung und Berichtigung noch nicht legalisirter und der Fortsührnng und deS Gebrauchs bereits legalisirter Grundbücher übertragen sind (§. 36), mit Ausnahme der im §. 48 unter 8, 14 und 16 b erwähnten Taxen, Bewahrung der Hypvthekenbüchcr, Gestattung der Einsichtnahme derselben und Führung der Register dazu, Aufstellung und Fortführung des Verzeichnisses der Vormünder und Curatoreu, Ileberwachung der Gefängnisse, Füh­rung der Straf- und der Gefangenenregister irnd berichtliche Einsendrrng der Letzteren.

2) Diejenigen Amtshandlungen, welche als Vorbereitungen zu einer zahlbaren Dienstvcrrichtung eischeincn, z. B. Zusammen- berusung der Gcrichtsmänner, Erkundigungen über Thalsachen, die bescheinigt oder die berichtet werden sollen, auch wenn sie schriftlich geschehen, Einladungen zur Abgabe von Erklärungen, jedoch hat der Ortsgerichtsdiener in diesen Fällen Be­stellgebühren (8. 48, Nr. 15) anzusprechcn.

3) Amtshandlungen, welche in Betreff Armer geschehen.

Wird aber der Gegner des Armen in die Kosten verurtheilt, so können die Gebühren von diesem Gegner erhoben werden.

4) Anzeigen von Sterbfällen, wenn daraus kein gerichtliches Einschreiten erfolgt.

5) Einfache Begleitungsberichte, mit denen ein bereits bezahlter Act cingesendet wird, oder welcher eine bloße Anzeige von der Erledigung einer Auflage oder die Bescheinigung einer dem Ortsgericht aufgetragenen Bekanntmachung enthält.

6) Berichte über Begnadigungsgesuche.

7) Das Löschen einer Hypothek im Hypothekenbnche.

Muß wegen Mangelhaftigkeit der Arbeit, diese wiederholt, z. B. ein Bericht vervollständigt werden, so darf hierfür mcht noch einmal eine Gebühr in Ansatz kommen.

In Untersuchungssachen werden Tienstverrichtungen, für welche Taggebühren anzuiprechen sind, nach beendigter Unter­suchung von der peinlichen Gerichtskasse durch Vermilteliing der Stadt - und Landgerichte bezahlt.

I 8. 50.

Allgemeine Bestimmungen.

Aus allen einer Tare unterworfenen Urkunden müssen sämmtliche Gebühren des Vorstehers des Ortsgerichts sowohl, als der Gerichtsmänner und des OrtSgerichlsdienerö, unter Anmerkung des Zeitaufwandes in den Fällen, in welchen die Gebühren danach zu berechnen sind, genau verzeichnet und mit dem Namenszeichen des Vorstehers versehen werden.

W erden die Gebühren sofort bezahlt, so ist dieses neben dem Verzeichniß kurz zu bemerken.

8. 51.

Die Orisgerichte sind nicht befugt, ihre Amtshandlungen zu verweigern oder die errichteten Protocolle und Urkunden zurück­zubehalten, weil die dafür bestimmten Gebühren nicht bezahlt sind. Nur dann, wenn die Protocolle oder Urkunden auf St.mpel- papier geschrieben werden müssen, sind sie berechtigt, die Vorlage desselben zu verlangen.

8. 52.

Die Gebühren, welche für den Vorsteher bestimmt sind, hat auch dessen Stellvertreter zu beziehen, derselbe muß gleich dem Vorsteher ohne besondere Gebühr die mit dem Geschäft verbundenen Schreibereien besorgen nnd die dazu erforderlichen Schreib­materialien stellen.

§. 53.

Alle bisher bestandenen, die Gebühren der Hülssbeamten der Justiz betreffenden Regulative sind aufgehoben. Die Gebühren der bei der Abschätzung von Gebäuden zugezogenen Bauverständigcn anlangcnd, bleibt es bei der bisherigen Observanz.

§. 54.

Diese Gebührenordnung ist in dem Geschästslocale des Vorstehers aufzulegen und deren Einsicht auf Verlangen unverzüglich zu gestatten.

Darmstadt am 26. October 1852.

Aus Allerhöchstem Auftrage :

Das E 'N .zoglich Hessische Ministerium r Justiz.

v. L i n d e l ost Gottwerth.

(Anfang der Muster der für die Ortsgerichtc erforderlichen Formulare im nächsten Blatt.)

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